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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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26.05.2021
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Innsbruck
FN 32942 w
ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
("Gesellschaft")
Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
für Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
ist der Sitz der Gesellschaft in 6020 Innsbruck, Stadtforum 1
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16.
Juni 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020
idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl.
II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft
als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der außerordentlichen
Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaftam 16. Juni
2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein
können.
Die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung findet unter physischer
Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, allenfalls von weiteren
Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von
der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 6020
Innsbruck, Stadtforum 1, statt.
Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte
der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von
den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden,
und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail
direkt an die Emailadresse fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at
[fragen.aohv.btv@hautpversammlung.at] der Gesellschaft, sofern die Aktionäre
rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV.
übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung im Internet
Die außerordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-
GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im
Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der außerordentlichen Hauptversammlung
am 16. Juni 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unter www.btv.at/aohv-livestream [http://www.btv.at/aohv-livestream]
als virtuelle außerordentliche Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese
akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der
außerordentlichen Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des
Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das
Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
daher nur dem Verlauf der außerordentlichen Hauptversammlung folgen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
II. TAGESORDNUNG
1. Beschlussfassung über die Beschränkung, Änderung oder Aufhebung des Vorzugs
gemäß § 4 Abs 1 lit b) der Satzung durch Änderung der Satzung, dies
beispielsweise durch (a) Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien oder
(b) Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG und
Vornahme der dafür notwendigen Änderungen der Satzung in ihren §§ 4, 20 und
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III. UNTERLAGEN ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 26. Mai 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http://
www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] zugänglich:
* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation"),
* Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
* Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* Frageformular,
* vollständiger Text dieser Einberufung
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen
Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen außerordentlichen
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet
sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
außerordentlichen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
11. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
§ 19 Abs 3 genügen lässt
Per Telefax: +43 (1)8900 500-44
Per E-Mail: anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at
[anmeldung.aohv.btv@hauptversammlung.at]
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
per Post oder Boten: Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT: BTVAAT22XXX
Message Type MT599 unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625504
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
im Text angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)