Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der FRIWO AG

FRIWO AG

Ostbevern

Wertpapier-Kenn-Nr.: 620110

ISIN: DE0006201106

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2024

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein,

an der ordentlichen Hauptversammlung der FRIWO AG am Donnerstag, den

13. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ),

im Gasthof Mersbäumer, Loburg 47, 48346 Ostbevern, teilzunehmen.

ANGABEN GEMÄSS § 125 AKTIENGESETZ IN VERBINDUNG MIT TABELLE 3 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1212 ("DVO")

  1. Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses

Ordentliche Hauptversammlung der FRIWO AG 2024

(Formale Angabe gemäß DVO: 98cc029fb7fcee11b53100505696f23c)

2.

Art der Mitteilung

Einberufung der Hauptversammlung

(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)

  1. Angaben zum Emittenten

1.

ISIN

DE0006201106

2.

Name des Emittenten

FRIWO AG

  1. Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung

13. Juni 2024

(Formale Angabe gemäß DVO: 20240613)

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung

10:00 Uhr (MESZ)

(Formale Angabe gemäß DVO: 8:00 Uhr (UTC))

3.

Art der Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung

(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)

  1. Ort der Hauptversammlung:
  2. Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date)
  3. Internetseite zur Hauptversammlung/ Uniform Resource Locator (URL)

Gasthof Mersbäumer, Loburg 47, 48346 Ostbevern

22. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)

(Formale Angabe gemäß DVO: 20240522 (cob))

https://www.friwo.com/de/about/investor-relations/

WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (BLÖCKE D BIS F DER TABELLE 3 DES ANHANGS DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1212):

Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:

https://www.friwo.com/de/about/investor-relations/

3

ÜBERBLICK ÜBER DIE TAGESORDNUNG:

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Tagesordnungspunkt 4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FRIWO AG für das Geschäftsjahr 2023

Tagesordnungspunkt 6

Wahlen zum Aufsichtsrat

Tagesordnungspunkt 7

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2023 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung

4

  1. TAGESORDNUNG

4. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahres- abschluss ist damit festgestellt.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
  3. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
    4.1 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
    1. zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024,
    2. zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie
    3. zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlage- berichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,

zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.

Der Wechsel des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr 2024 ist gesetzlich erforderlich, da die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld die durch das Finanzmarkintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeführte maximale Mandatslaufzeit für Abschlussprüfungen erreicht hat.

5

4.2 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses zudem vor,

die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer einer, vorbehaltlich der konkreten Regelungen in einem CSRD-Umsetzungsgesetz zur Änderung des HGB und anderer Gesetze zur Umsetzung der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen EU Richtlinie 2022/2464 (CSRD) in deutsches Recht, etwaigen Prüfung der CSRD-Berichterstattung ("Nachhaltigkeitsbericht") für die FRIWO AG und Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Rege- lungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FRIWO AG für das Geschäftsjahr 2023

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG den in den Anlagen zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegebenen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäfts- jahr 2023 zu billigen.

9. Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit von Herrn Dr. Thomas Robl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner endet mit Beendigung dieser Hauptver- sammlung. Herr Dr. Robl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26. Februar 2024 zum Aufsichtsratsmit- glied bestellt. Er trat damit die Nachfolge von Herrn Jürgen Max Leuze an, welcher zum 31. Dezember 2023 sein Amt als Aufsichtsratsmitglied niedergelegt hatte.

Herr Dr. Robl soll der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

Zudem hat Herr Michael Jaeger sein Amt als Aufsichtsratsmitglied zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Herr Felix Feuerbach soll der Hauptversammlung zur Neuwahl vorgeschlagen werden.

Um einen Gleichlauf mit den Amtszeiten der anderen Anteilseignervertreter herzustellen, sollen Herr Dr. Robl und Herr Feuerbach jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes und

  • 11 Abs. 1 der Satzung der FRIWO AG aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen.

6

  1. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
    Herrn Dr. Thomas Robl,
    Grünwald,
    Kaufmann und Geschäftsführer der VTC GmbH & Co. KG
    als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen.
    Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
    Mitgliedschaften von Herrn Dr. Robl in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
    • Aufsichtsrat bei der Munich Private Equity AG, Oberhaching
    • Aufsichtsrat bei der RWB PrivateCapital Emissionshaus AG, Oberhaching
    • Beirat bei der CapitalConcept Anlagen Holding GmbH, Oberhaching
  2. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
    Herrn Felix Feuerbach,
    Feldafing,
    Geschäftsführender Direktor der Kemény Boehme Consultants SE als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
    Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
    Mitgliedschaften von Herrn Feuerbach in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
    • Keine

Der Aufsichtsrat teilt mit, dass Herr Dr. Thomas Robl Geschäftsführer der VTC GmbH & Co. KG ist. Die VTC GmbH & Co. KG hält über ihre Tochtergesellschaft, die Cardea Holding GmbH, rund 81,6 Prozent der Aktien der FRIWO AG. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrates zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten auf der einen Seite und der FRIWO AG, den Organen der FRIWO AG oder einem wesentlich an der FRIWO AG beteiligten Aktionär auf der anderen Seite keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Den Lebenslauf von Herrn Dr. Robl finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.friwo.com/de/about/ investor-relations/ und den Lebenslauf von Herrn Feuerbach finden Sie als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 beigefügt.

7

10. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2023 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 hat ein Genehmigtes Kapital geschaffen, das den Vorstand ermächtigt, das Grund- kapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 11.120.844,80 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung läuft noch bis zum 10. Mai 2028.

Mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 hat der Gesetzgeber durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum "vereinfachten Bezugsrechtsausschluss" geändert. Bislang war ein vereinfachter Bezugsrechtsaus- schluss in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals möglich. Infolge der gesetzlichen Änderung ist nunmehr ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss in Höhe von bis zu 20 % des Grundkapitals möglich.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2023 (II ZR 141/21) entschieden, dass es zulässig sei, die Zwecke zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durch eine nicht abschließende, beispielhafte Auszählung von Ausschlussfällen zu benennen.

Vor diesem Hintergrund und um auch für die kommenden Jahre die Flexibilität bei der Eigenkapitalfinanzierung zu bewahren, soll die bisherige Ermächtigung aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2024 geschaffen werden. Das neue Geneh- migte Kapital 2024 soll bis zu 11.120.844,80 Euro betragen und damit dem Volumen des Genehmigten Kapitals 2023 entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

  1. Die bisherige Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2023) wird in dem zum Zeitpunkt der Hauptversammlung fortbe- stehenden Umfang mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter lit. c) genannten Satzungsänderung, mit der die unter lit. b) beschlossenen neue Ermächtigung wirksam wird, aufgehoben und durch die Ermächtigung unter lit. b) ersetzt.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 12. Juni 2029 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichts- rats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 11.120.844,80 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei ist den Aktionären mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere auszuschließen
    1. für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
    2. für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung beste- henden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die vorgenannte 20 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;
    3. wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmens- teilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögens- gegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.

8

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabe- betrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

  1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird zur Aufhebung der Ermächtigung des im Rahmen des von der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 geschaffenen Genehmigten Kapitals 2023 sowie zur Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2024 wie folgt neu gefasst:

"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 12. Juni 2029 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 11.120.844,80 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei ist den Aktionären mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugs- recht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere auszuschließen

  1. für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
  2. für Aktien im Umfang eines anteiligen Betrags des Grundkapitals, der 20 % des zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesell- schaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auch die vorgenannte 20 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausge- geben oder veräußert worden sind;
  3. wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unterneh- mensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich von Rechten und Forderungen - auch gegen die Gesellschaft -, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt.

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabe- betrags entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats."

9

  1. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptver- sammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse anmelden und einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (i.d.R. eine von ihrem depotführenden Institut erstellte Beschei- nigung über den Anteilsbesitz) übermitteln. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises müssen schriftlich oder per E-Mail unter dieser Adresse erfolgen:
    FRIWO AG
    c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07
    60605 Frankfurt am Main E-Mail:wp.hv@db-is.com

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten (22.) Tages vor der Hauptversammlung - sog. "Nachweisstichtag" oder "Record Date" - beziehen, d.h. auf

Mittwoch, den 22. Mai 2024, Geschäftsschluss (24:00 Uhr (MESZ)),

und muss der Gesellschaft bis spätestens

Donnerstag, den 6. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der oben genannten Adresse zugehen.

Die Anmeldung hat ebenfalls bis Donnerstag, den 6. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter oben genannter Adresse zu erfolgen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Haupt- versammlung übersandt, auf denen zudem die erforderlichen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal der Gesellschaft abgedruckt sind. Über dieses InvestorPortal können die Aktionäre und deren Bevollmächtigte die im Folgenden beschriebenen Rechte ausüben bzw. Handlungen vornehmen. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmäch- tigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Eintrittskarte versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

10

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Friwo AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 06:26:05 UTC.