Impact Analytics Inc. gibt bekannt, dass es eine Absichtserklärung mit Darkflow Holdings Inc. (Darkflow) vom 26. Februar 2024 im Zusammenhang mit einem möglichen Joint Venture (das vorgeschlagene JV) abgeschlossen hat. Mit seiner einzigartigen Technologie und proprietären Software (die "Darkflow-Technologie") bietet Darkflow die Einhaltung von Vorschriften zur Unternehmensauflösung, Korruptionsbekämpfung, Verhinderung von Veruntreuung und die Erkennung von Risiken im Zusammenhang mit Beziehungen mit ständiger Überwachung. Das vorgeschlagene Joint Venture soll es dem Unternehmen ermöglichen, die Darkflow-Technologie in seine derzeitige Produktpalette zu integrieren, und Darkflow soll dasselbe mit der Technologie des Unternehmens tun.

Gemäß den Bedingungen der Absichtserklärung haben die Parteien einhundertzwanzig (120) Tage Zeit, um exklusiv und in gutem Glauben über die Bedingungen einer endgültigen Vereinbarung oder eines Joint-Venture-Abkommens zu verhandeln, die das vorgeschlagene JV in die Tat umsetzen ("endgültige Vereinbarung"), sei es formell oder durch die Gründung einer Zweckgesellschaft ("SPV") oder auf andere Weise. Die Absichtserklärung bietet einen Rahmen für die Aushandlung der endgültigen Vereinbarung, die zum jetzigen Zeitpunkt die folgenden Hauptbedingungen in Verbindung mit dem vorgeschlagenen JV vorsieht: Das Unternehmen wird alle mit dem vorgeschlagenen JV verbundenen Entwicklungskosten (die "Entwicklungskosten") im Gegenzug dafür finanzieren, dass Darkflow dem vorgeschlagenen JV die Nutzung der Darkflow-Technologie und den Zugang dazu gewährt. Jegliches geistige Eigentum, das in irgendeiner Weise abgeleitet, produziert, geschaffen oder anderweitig in Besitz genommen wird, ist Eigentum des Vorgeschlagenen JV.

Wenn eines der Produkte, die im Rahmen des vorgeschlagenen JV entwickelt werden, Einnahmen generiert, hat Impact Analytics Anspruch auf 70 % dieser Nettoeinnahmen, bis das Unternehmen die Entwicklungskosten wieder hereingeholt hat. Sobald die Entwicklungskosten vollständig gedeckt sind, haben die Parteien das Recht, die Nettoeinnahmen im Verhältnis 50:50 zu teilen.