Vergütungssystem für die

Mitglieder des Aufsichtsrats der Instone Real Estate Group AG

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats berücksichtigt die Vorgaben des Aktiengesetzes sowie die

Empfehlungen­des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in einem ­angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft festgesetzt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Instone Real Estate Group AG (und nach Wirksamwerden der Um- wandlung in eine Europäische Gesellschaft in § 14 der Instone Real Estate Group SE) festgelegt und als reine Festvergütung­ ausgestaltet. Eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder wird nicht gezahlt. Die marktübliche Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und fördert so die unabhängige Ausübung der Kontroll- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats. Hierdurch leistet das Vergütungssystem einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung gewährleistet zudem, dass eine Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft auch für fähige und qualifizierte Neumit- glieder attraktiv bleibt. Die Vergütung berücksichtigt dabei den unterschiedlichen Zeit- und Arbeitsaufwand in den verschiedenen Ausschüssen des Aufsichtsrats und die Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses:

  • Aufsichtsratsmitgliedererhalten eine fixe Jahresvergütung in Höhe von EUR 75.000. Der Aufsichtsratsvorsitzende
    erhält­ die doppelte Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende die anderthalbfache Vergütung.
  • Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche pauschale Vergütung in Höhe von EUR 15.000 pro Geschäftsjahr. Mitglieder des Vergütungs- und Nominierungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen jeweils eine zusätzliche pauschale Vergütung in Höhe EUR 7.500 pro Geschäftsjahr.
  • Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats angemessene Auslagen von der Gesellschaft erstattet. Ein Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Außerdem hat die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine D&O-Gruppenversicherung für Organmitglieder auf Kosten der Gesellschaft einbezogen.

Gehört ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres an,

erfolgt­ eine zeitanteilige Kürzung der Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied die auf seine Bezüge entfallende

­Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und von dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied geltend gemacht wird. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

Das Vergütungssystem und die Höhe der Vergütung wird von der Gesellschaft regelmäßig bei begründeten Anlässen überprüft, mindestens jedoch alle vier Jahre. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft etwa die Anforderungen aus der Aufsichtsratsarbeit, die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Höhe und Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat zuletzt im Jahr 2021 eine Peer- Analyse durch einen unabhängigen Vergütungsberater durchführen lassen. Ein Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instone-Konzerns wird aufgrund der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben und Funktionen beider Gruppen dagegen nicht durchgeführt. Sofern Aufsichtsratsmitglieder bei der Überprüfung bzw. Anpassung des Vergütungssystems (potentiellen) Interessenkonflikten unterliegen, finden die Regelungen der Geschäftsordnung des Auf- sichtsrats Anwendung, die insbesondere Offenlegungspflichten für (potentielle) Interessenkonflikte und Teilnahme- und/oder Stimmverbote vorsehen.

Die Hauptversammlung beschließt zukünftig über das Vergütungssystem des Aufsichtsrats bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

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Instone Real Estate Group AG published this content on 29 April 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2021 07:51:03 UTC.