Jumia Technologies AG Berlin

Testatsexemplar

Konzernabschluss und Konzernlagebericht 31. Dezember 2023

EY GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Inhaltsverzeichnis

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

Rechnungslegung

Auftragsbedingungen, Haftung und Verwendungsvorbehalt

Allgemeine Auftragsbedingungen

Hinweise:

Den nachfolgenden Bestätigungsvermerk haben wir, unter Beachtung der gesetzlichen und berufsständischen Bestimmungen, nach Maßgabe der in der Anlage "Auftragsbedingungen, Haftung und Verwendungsvorbehalt" beschriebenen Bedingungen erteilt.

Falls das vorliegende Dokument in elektronischer Fassung für Zwecke der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger verwendet wird, sind für diesen Zweck daraus nur die Dateien zur Rechnungslegung und im Falle gesetzlicher Prüfungspflicht der Bestätigungsvermerk resp. die diesbezüglich erteilte Bescheinigung bestimmt.

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Jumia Technologies AG

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Jumia Technologies AG, Berlin, und ihrer Toch- tergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023, der Konzern-Gewinn und Verlustrechnung sowie Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Konzern- anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsme- thoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Jumia Technologies AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Die auf der im Konzernlagebericht angegebenen Internetseite veröffentlichte Konzern- erklärung zur Unternehmensführung, die Bestandteil des Konzernlageberichts ist, ha- ben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich ge- prüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. De- zember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzern- lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen ge- setzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Ent- wicklung zutreffend dar. Wir geben kein Prüfungsurteil zu dem Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung ab.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen- dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts geführt hat.

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Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschafts- prüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlus- ses und des Konzernlageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend be- schrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben un- sere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderun- gen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Kon- zernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Sonstige Informationen

Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung ist, sowie für den Vergütungsbericht nach § 162 AktG sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk ge- nannten Bestandteile des Geschäftsberichtes.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzern- abschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernab- schlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach

  • 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen we- sentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beach- tung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetz- lichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig be- stimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Ma- nipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür ver- antwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammen- hang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungsle- gungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Ge- schäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Kon- zernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns ver- mittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risi- ken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Ver- treter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als not- wendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstim- mung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausrei- chende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungspro- zesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts.

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Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresab- schluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risi- ken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsver- merk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebe- richt beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets auf- deckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultie- ren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlus- ses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten be- einflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kriti- sche Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irrefüh- rende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzern-

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lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlun- gen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzuge- ben;

  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern ange- wandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den ge- setzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhän- genden Angaben;
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzli- chen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungs- nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Kon- zerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver- pflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzern- abschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum un- seres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig- nisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernab- schlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zu- grunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Kon- zernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt;
  • holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungsle- gungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlage- bericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwor- tung für unsere Prüfungsurteile;

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  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns;
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern darge- stellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ablei- tung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständi- ges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeid- bares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den ge- planten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststel- lungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Berlin, 14. Mai 2024

EY GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Patzelt

Kausch-Blecken von Schmeling

Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

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Anlage zum Bestätigungsvermerk:

1. Nicht in die inhaltliche Prüfung einbezogene Bestandteile des Konzernlagebe- richts

Folgende Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir nicht inhaltlich geprüft:

  • Erklärung zur Unternehmensführung

2. Weitere sonstige Informationen

Die "Sonstigen Informationen" umfassen den folgenden Bestandteil des Geschäftsbe- richtes, von dem wir eine Fassung bis zur Erteilung dieses Bestätigungsvermerks er- langt haben:

  • Bericht des Aufsichtsrates

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Geschäftsbericht 2023

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Jumia Technologies AG published this content on 16 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2024 13:16:01 UTC.