· Beschlussfähigkeits-Quorum im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (10. bis 13 Juni 2014) der Anleihegläubiger nicht erreicht

· Präsenzversammlung zur Abstimmung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, über die Stundung von Zinsansprüchen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zu entscheiden

· Zustimmung der Anleihegläubiger soll die finanzielle und operative Sanierung der MIFA unterstützen

Sangerhausen, 4. Juli 2014 - Da das erforderliche Beschlussfähigkeits-Quorum in der Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger vom 10. bis 13. Juni 2014 nicht erreicht wurde, werden die Gläubiger der MIFA-Anleihe 2013/2018 (ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9) zu einer sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung eingeladen. Diese Anleihegläubigerversammlung in Form einer Präsenzversammlung findet am 23. Juli 2014 um 11 Uhr im Sitzungssaal der Klaus Ehrich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kyselhäuser Straße 8 in 06526 Sangerhausen statt. Eine entsprechende Einladung wurde heute im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der MIFA (http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/) veröffentlicht.

Aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage arbeitet die MIFA derzeit weiterhin an einem Gesamtkonzept zur finanziellen und operativen Sanierung der Gesellschaft. Die MIFA legt Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen dieses Konzepts sachgerecht vertreten werden. Aus diesem Grund hatten die Anleihegläubiger vom 10. bis 13. Juni 2014 Gelegenheit, im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters zu entscheiden. Um die Ausarbeitung und Umsetzung des Gesamtsanierungskonzepts abzusichern, schlug die MIFA den Anleihegläubigern zudem vor, eine Stundung der am 12. August 2014 fälligen Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zu beschließen - jeweils bis zum 31. Oktober 2014.

In der Abstimmung ohne Versammlung konnte kein Beschluss der Anleihegläubiger gefasst werden, weil das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum in Höhe von 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht erreicht wurde. Die Anleihegläubiger werden daher zu einer sog. zweiten Anleihegläubigerversammlung in Form einer Präsenzversammlung eingeladen, in der erneut über folgende Beschlussgegenstände abgestimmt werden soll:

(i) Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe und

(ii) Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, der Stundung der am 12. August fälligen Zinsansprüche der Anleihegläubiger und dem vorübergehenden Ausschluss von etwaigen Kündigungsrechten zuzustimmen.

Bei der Präsenzversammlung der Anleihegläubiger gelten andere Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit als bei der Abstimmung ohne Versammlung. Für die Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gilt kein Beschlussfähigkeits-Quorum; die Beschlussfassung über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, der Stundung der Zinsansprüche und dem vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten zuzustimmen, unterliegt einem Beschlussfähigkeits-Quorum von 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen.

Weitere Informationen zum Fortgang des Sanierungsverfahrens der MIFA und der Abstimmungen der Anleihegläubiger sowie alle zur Abstimmung benötigten Dokumente erhalten die Gläubiger der MIFA-Anleihe auf der Internetseite der MIFA (http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/).

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