Müller - Die lila Logistik SE

Besigheim

Wertpapier-Kenn-Nr. 621468

ISIN DE0006214687

Ordentliche Hauptversammlung 2023

am Freitag, 26. Mai 2023, um 11:00 Uhr (MESZ)

Erläuterungen

gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

zu den Rechten der Aktionäre

nach Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m.

  • 122 Abs. 2 AktG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1, § 127 AktG sowie Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 6 SEAG

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach

  • Art. 56 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
    Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend "SE-VO") i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG (Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung),
  • Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1, § 127 AktG, (Gegenanträge und Wahlvor- schläge) sowie
  • Art. 53 SE-VO i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 6 SEAG, (Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation).

Die nachstehenden Ausführungen dienen der weiteren Erläuterung.

1. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 397.788 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. Art. 56 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, Art. 53 SE-VO i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 25. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse des Verwaltungsrats lautet wie folgt:

Müller - Die lila Logistik SE z. Hd. des Verwaltungsrats Ferdinand-Porsche-Straße 6 74354 Besigheim-Ottmarsheim Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich im Bundes- anzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei de- nen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Euro- päischen Union verbreiten. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

zugänglich.

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Ge- sellschaft (SE) zugrunde:

Artikel 56 SE-VO

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder meh- rere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.

- 2 -

Artikel 53 SE-VO

Für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für die Abstimmungs- verfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts die im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) zugrunde:

  • 50 SEAG - Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)
  1. Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen des Aktiengesetzes zugrunde:

§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)

  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusam- men den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptver- sammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
  2. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschluss- vorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

- 3 -

§ 121 AktG - Allgemeines (Auszug)

  1. Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stel- len und Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten, wenn solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen.

Nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG hat jeder Aktionär einen Anspruch darauf, dass sein Gegenantrag oder Wahlvorschlag den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Be- rechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich gemacht wird. Das Recht ei- nes jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschie- denen Hauptversammlungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermitt- lung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Umgekehrt befreit eine fristgerechte Übermittlung nicht von der Notwendigkeit, etwaige Gegenanträge und/oder Wahlvor- schläge auch in der Hauptversammlung zu stellen.

Soll eine Zugänglichmachung erfolgen, sind Gegenanträge und Wahlvorschläge so rechtzeitig an die Gesellschaft zu übermitteln, dass sie dieser spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zuge- hen; der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzu- rechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist der 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge werden nicht mehr zugäng- lich gemacht.

Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen; bei Wahlvorschlägen ist dies nicht erforderlich.

- 4 -

Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen sind die folgenden Ad- ressen maßgeblich:

Müller - Die lila Logistik SE Investor Relations Ferdinand-Porsche-Straße 6 74354 Besigheim-Ottmarsheim Deutschland

E-Mail:investor@lila-logistik.com

Anderweitig adressierte oder nicht rechtzeitig zugegangene Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet über die Internetseite

https://www.lila-logistik.com/de/hauptversammlung

bereitgestellt.

Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Stellen mehrere Aktio- näre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vor- stand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegen- antrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG der Fall,

  • soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  • wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  • wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefüh- rende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  • wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich ge- macht worden ist,
    • 5 -

Attachments

Disclaimer

Müller - Die lila Logistik AG published this content on 18 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 18 April 2023 08:02:06 UTC.