Familienstiftung

DGAP-WpÜG: Ströer-Familienstiftung / Befreiung                                 
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter:                    
Ströer-Familienstiftung                                                        
                                                                               
30.08.2021 / 17:00 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service   
der EQS Group AG.                                                              
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.                   
                                                                               
                                                                               
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der     
Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die            
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln                              
                                                                               
Auf entsprechenden Antrag der Ströer-Familienstiftung, Mettmann (nachfolgend   
"Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (nachfolgend
"BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den Verpflichtungen nach § 35   
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG 
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                                
                                                                               
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:                                      
                                                                               
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie                             
                                                                               
(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media       
Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,   
Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung    
GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;             
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum   
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;   
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,         
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,      
Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und           
                                                                               
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, erlangt,                                                       
                                                                               
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1   
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu              
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu      
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                         
                                                                               
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden            
(Widerrufsvorbehalt), wenn                                                     
                                                                               
(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden        
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE, Düsseldorf
erlangt oder                                                                   
                                                                               
(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder zusammen  
mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln,    
auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa 
durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so       
geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich   
aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen            
Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden       
Einfluss auszuüben.                                                            
                                                                               
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der vorgenannten
Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem Zeitpunkt, in dem  
es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die Ströer Management SE,    
Düsseldorf, oder zu einer Änderung der Organisationsstruktur der Ströer SE &   
Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30 % der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, 
vorhandenen Stimmrechte ausmachen, oder wenn die Antragstellerin in dem        
betreffenden Zeitpunkt nicht mehr Partei der vorgenannten                      
Stimmbindungsvereinbarung ist und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil  
an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger  
gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht.         
                                                                               
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:  
                                                                               
(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gemäß Ziffer 1 des Tenors           
dieses Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.                             
                                                                               
(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der        
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen konnte, unverzüglich   
mitzuteilen.                                                                   
                                                                               
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:                    
                                                                               
I.                                                                             
                                                                               
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer                 
Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere   
Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &   
Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend                     
"Stimmbindungsvereinbarung").Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist   
Teil einer Gesamttransaktion vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer einen 
erheblichen Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen              
Kommanditaktien jeweils in eine Kommanditgesellschaft eingebracht haben, deren 
Kommanditanteile sie jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen (folgend      
"Gesamttransaktion").                                                          
                                                                               
1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im         
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer          
HRB 86922 (folgend "Zielgesellschaft").                                        
                                                                               
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in     
56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen    
Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die                    
Kommanditaktien der Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der         
Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.            
                                                                               
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer       
Management SE mit Sitz in Düsseldorf (folgend "SMSE").Gemäß § 9 Abs. 1 und 2   
der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft und    
führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der         
Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist           
ausgeschlossen. Die                                                            
§§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind abbedungen (§ 9     
Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).                                      
                                                                               
2. Die Antragstellerin trägt vor, dass die folgenden an der Gesamttransaktion  
beteiligten Rechtsträger unmittelbar Aktien der Zielgesellschaft halten:       
                                                                             
                                                                             
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil                                        
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%                               
                                                                               
APM Media GmbH & Co. KG, Köln 9.063.200 15,99 %                                
                                                                               
Udo Müller, Köln 3.505.118 6,18%                                               
                                                                               
Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, 555.773 0,98%                             
Unterhaching                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an   
der SMSE beteiligt:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil                                        
                                                                               
ATLANTA 61.200 51 %                                                            
Beteiligungen GmbH                                                             
& Co. KG, Köln                                                                 
                                                                               
Ströer 40.800 34 %                                                             
Vermögensverwaltung                                                            
GmbH & Co. KG, Köln                                                            
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo   
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, 
Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln,
ist Udo Müller.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Am 26.11.2020 haben die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die     
"Poolmitglieder") die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen:                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln;             
                                                                               
                                                                               
APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA             
                                                                               
                                                                               
Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH &           
                                                                               
                                                                               
Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;                    
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum   
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;   
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,         
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,      
Unterhaching                                                                   
                                                                               
                                                                               
§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen              
                                                                               
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der               
                                                                               
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,       
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur einheitlich  
wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Sinne die          
Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung ihre Stimme     
abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden             
Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht"                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur                  
Stimmbindungsvereinbarung von Dirk Ströer sämtliche Kommanditanteile an der    
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren             
Komplementärin erwerben.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin         
beantragt, sie und die APMC-Familienstiftung, Düsseldorf:                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle             
                                                                               
über die Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35  
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1WpÜG zu befreien."                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
II                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1. Zulässigkeit                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Antrag ist zulässig.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung)          
                                                                               
                                                                               
vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden                 
Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Begründetheit des Antrags                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der             
                                                                               
                                                                               
Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der       
                                                                               
                                                                               
Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der               
                                                                               
                                                                               
Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden,         
                                                                               
                                                                               
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden               
                                                                               
                                                                               
dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft      
                                                                               
                                                                               
zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein              
                                                                               
                                                                               
Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes         
                                                                               
                                                                               
Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der     
                                                                               
                                                                               
Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen.         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung vorsieht,  
dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung             
                                                                               
                                                                               
der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die    
                                                                               
                                                                               
vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte
in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028 fest abgeschlossen ist 
und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller          
Poolmitglieder aufgehoben werden kann.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin             
                                                                               
                                                                               
irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft        
                                                                               
                                                                               
Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des       
                                                                               
                                                                               
Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein),         
                                                                               
                                                                               
dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung       
                                                                               
                                                                               
aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen         
                                                                               
                                                                               
werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für                         
Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach    
                                                                               
                                                                               
dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter          
                                                                               
                                                                               
Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden                  
                                                                               
                                                                               
Stimmrechte (von der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der                
                                                                               
                                                                               
Stimmrechte; von der LION Media GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der                
                                                                               
                                                                               
Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18 % der Stimmrechte und von der Delphi         
                                                                               
                                                                               
Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 0,98 % der Stimmrechte) daher          
                                                                               
                                                                               
insgesamt 41,68 % betragen.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin   
somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die                         
                                                                               
                                                                               
Zielgesellschaft.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 
                                                                               
                                                                               
1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1       
                                                                               
                                                                               
WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen             
                                                                               
                                                                               
regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter         
Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien        
                                                                               
                                                                               
der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen     
                                                                               
                                                                               
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf 
die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines       
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als              
                                                                               
                                                                               
diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre
in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von                                
                                                                               
                                                                               
Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands        
                                                                               
                                                                               
und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf
Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170,                               
                                                                               
                                                                               
164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das 
typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer     
Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf     
Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von  
diesem                                                                         
                                                                               
gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen der     
                                                                               
                                                                               
Antragstellerin nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin     
                                                                               
                                                                               
keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der       
                                                                               
                                                                               
der Antragstellerin nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung               
                                                                               
                                                                               
zuzurechnende Stimmrechtsanteil in Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft    
vermittelt ihr daher nicht die Möglichkeit, über die Ausübung dieser           
Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre  
Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG      
erfolgen kann.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein       
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft   
abgeben zu                                                                     
                                                                               
                                                                               
müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an          
                                                                               
                                                                               
einem Angebot.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres          
                                                                               
                                                                               
Beitritts zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden              
                                                                               
                                                                               
Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche     
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle         
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Geschäftsführungsentscheidungen
nach wie vor von der Komplementärin der Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen  
werden, die wegen seiner Position als einziger Kommanditist und einziger       
Gesellschafter der Komplementärin der Mehrheitsgesellschafterin der SMSE       
weiterhin (mittelbar) von Udo Müller beherrscht wird.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Somit müssen die außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine                  
                                                                               
                                                                               
transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft  
erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu 
bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit
den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser                
                                                                               
                                                                               
Entscheidung soll das Fortbestehen der Befreiungsgrunde für die Zukunft        
                                                                               
                                                                               
sichergestellt werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der            
                                                                               
                                                                               
Umstand, dass die Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien        
                                                                               
                                                                               
verfasst ist und eine im übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde        
                                                                               
                                                                               
Beteiligung an den Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die    
Möglichkeit gibt, die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl.     
                                                                               
                                                                               
Ziffer II.2.2). Die Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange        
gerechtfertigt, wie sich an diesem Zustand nichts ändert.                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser        
                                                                               
                                                                               
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die          
                                                                               
                                                                               
Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die        
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne       
                                                                               
                                                                               
des § 17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen            
                                                                               
                                                                               
Kontrollposition auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der            
                                                                               
                                                                               
Kontrolle hinzutreten, so dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1    
                                                                               
                                                                               
Var. 4 WpÜG nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom          
                                                                               
                                                                               
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (b) des Tenors dieser Entscheidung           
                                                                               
                                                                               
erfassten Fall, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA,       
                                                                               
                                                                               
Köln, etwa durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine                
                                                                               
                                                                               
Satzungsänderung so geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären      
möglich wird, den sich aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem  
gesetzlichen Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise     
ergebenden Einfluss auszuüben.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage        
                                                                               
                                                                               
verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur   
                                                                               
                                                                               
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die        
                                                                               
                                                                               
Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der     
                                                                               
                                                                               
unter Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die            
                                                                               
                                                                               
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die   
                                                                               
                                                                               
Befreiung wirksam.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet     
                                                                               
                                                                               
die Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes         
                                                                               
                                                                               
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser     
                                                                               
                                                                               
Entscheidung rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient          
                                                                               
                                                                               
damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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30.08.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche        
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache: Deutsch                                                               

Börsen:  Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in       
         Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange   







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1229479  30.08.2021 CET/CEST