Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht am 27. Juni 2022; nachfolgend der "Kodex") seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die folgenden Empfehlungen des Kodex: A.1; A3; A.5.; B.2 Satz 2; B.5; C.1; C.2; C.6; C.7; C.8; C.9; C.10; C.14; D.1; D.2 Satz 2; D.3 Satz 3; D.4; D.6; D.10; D.11; D.12; E.1; F.1; F.2; F.3 und G.1 - G.16.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht gefolgt ist und nicht folgt, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Empfehlungen A.1. (systematische Berücksichtigung von Sozial- und Umweltbelangen in der Unternehmensplanung), A3 (Abdeckung nachhaltigkeitsbezogener Ziele im interen Kontrollsystem der Gesellschaft), A.5 (Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Lagebericht); C.9. (vom kontrollierenden Aktionär unabhängige AR-Mitglieder), D.1 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrates), D.3 Satz 3 (Nähere Angaben zum Sachverstand des Aufsichtsratsmitglieds mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Aufsichtsratsmitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung in der Erklärung zur Unternehmensführung), D.4 (Bildung eines Nominierungsausschusses), D.10 (Interaktion zwischen Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer), D.11 (Begleitung der Aufsichtsratsmitglieder), D.12 (Selbstbeurteilung des Aufsichtsrates), G.1 (Besondere Festlegungen im Vergütungssystem), G.2 - G.5 (Festlegung der konkreten Gesamtvergütung), G.6 - G.11 (Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile), G.12 - G.14 (Leistungen bei Vertragsbeendigung), G.15 (Anrechnung der Vergütung für konzerninterne AR-Mandate) und G.16 (Anrechnung der Vergütung für konzernexterne AR-Mandate) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des von der Gesellschaft geführten Unternehmens.

Die Empfehlungen B.2 Satz 2 (Erläuterung der Nachfolgeplanung für den Vorstand), B.5 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), C.1 (Kompetenzprofil zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates), C.2 (Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder), C.6 (Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder), C.7 (Kriterien für Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder), C.8 (Nicht unabhängige Aufsichtsratsmitglieder), C.9 (vom kontrollierenden Aktionär unabhängige Aufsichtsratsmitglieder), C.10 (Unabhängigkeit bestimmter Gremienvorsitzender), C.14 (Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten), D.2 Satz 2 (Namentliche Nennung der Ausschussmitglieder), D.6 (Regelmäßige Tagungen des Aufsichtsrats ohne den Vorstand), E.1 (Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern), F.1 (Mitteilung von neuen Tatsachen, die Finanzanalysten mitgeteilt wurden, an die Aktionäre), F.2 (Fristen für das öffentliche Zugänglichmachen von Abschlüssen und Finanzinformationen)

und F.3 (quartalsweise Informationen zur Geschäftsentwicklung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Giengen (Brenz), im April 2024

Der Aufsichtsrat

Der Vorstand

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Vereinigte Filzfabriken AG published this content on 29 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 29 April 2024 10:06:05 UTC.