Seit Jahresbeginn müssen fast alle Umsatzsteuerpflichtigen, Bargeschäfte über ein elektronisches Aufzeichnungssystem abwickeln und dem Käufer einen Beleg aushändigen. Das klingt einfach, aber die Regelungen haben ihre Tücken.

Die Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems, sprich einer Registrierkasse, beginnt bei einem Jahresumsatz von über 15.000 Euro und Barumsätzen von über 7.500 Euro pro Betrieb. Unter Barumsätze fallen auch elektronische Zahlungsformen wie Kredit- oder Bankomatkarte, Bezahlsysteme mit dem Smartphone, das Einlösen von Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen.

Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind lediglich Unternehmen, die einen Jahresumsatz bis zu maximal 30.000 Euro ausschließlich im Freien ohne feste Räumlichkeiten erzielen wie Maronibrater oder Christbaumverkäufer. Im Erlass BMF-AV Nr. 169/2015 ist angeführt, was 'ohne feste Räumlichkeiten' bedeutet. Ein geschlossener Verkaufswagen fällt beispielsweise nicht darunter, ein Wagen, bei dem ein Seitenteil aufgeklappt wird, dagegen schon. 'Kalte-Händeregelung' wird diese Ausnahme denn auch treffenderweise genannt.

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