Westwing Group SE

Berlin

ISIN DE000A2N4H07 / WKN A2N4H0

Eindeutige Kennung: a0425e8d06d6ee11b53000505696f23c

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, den 19. Juni 2024,

um 10:00 Uhr (MESZ)

im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group SE (nachstehend auch die "Gesellschaft") eingeladen.

  1. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebil- ligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläu- ternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung im Internet unter

https://ir.westwing.com/hv

zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung näher erläutert.

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Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Westwing Group SE und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss der Westwing Group SE zum 31. Dezember 2023 nach § 172 AktG festgestellt.

Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Westwing Group SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Westwing Group SE für diesen Zeitraum Entlas- tung zu erteilen.
  3. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernab- schlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
  1. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Pri- cewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Ge- schäftsjahr 2024 zu bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prü- fungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
  2. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Pri- cewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.

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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschrän- kende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschluss- prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Be- schlusses 2005/909/EG der Kommission).

5. Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbe- richt für das Geschäftsjahr 2024

Es soll für den Fall, dass die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 auch einen prüfungspflichtigen Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen hat, gesondert der Prüfer des Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 bestellt werden. Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsicht- lich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ("CSRD") müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-) Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungs- leistungen zu prüfen ist. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. Entsprechend ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht ("CSRD- Umsetzungsgesetz") verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft treten wird. Es ist davon auszugehen, dass mit In- krafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die Gesellschaft verpflichtet sein wird, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Gesellschafts- bzw. Konzernnachhaltig- keitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen und dass für die Prüfung eines solchen Nachhaltigkeitsberichts ein Prüfer bestellt werden muss.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Pri- cewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M., Büro München, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Ge- schäftsjahr 2024 zu bestellen.

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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschrän- kende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschluss- prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Be- schlusses 2005/909/EG der Kommission).

  1. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und ge- prüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
    Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen Be- richt über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Ge- schäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vor- zulegen.
    Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergü- tungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Ab- schlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Büro München, geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
    Der Vergütungsbericht ist nachfolgend unter Abschnitt II. wiedergegeben.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und ge- prüften Vergütungsbericht der Westwing Group SE für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
  2. Wahlen zum Aufsichtsrat
    Mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung hat Frau Mareike Wächter ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Die Wahl von Frau Mareike Wächter erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
    Herr Aymeric Chaumet soll nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.

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Gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG und § 10 Abs. 1 der Sat- zung setzt sich der Aufsichtsrat der Westwing Group SE aus fünf von der Haupt- versammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, so erfolgt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung die Wahl des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschie- denen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine abweichende Amtszeit beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Aymeric Chaumet, wohnhaft in Mailand, Italien selbständiger Unternehmer

CEO und Alleingesellschafter von Swensen Ltd, Sliema, Malta CEO der DEFI Group S.A.S., Clichy, Frankreich

wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der Westwing Group SE gewählt.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungs- ausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium; er steht zudem im Einklang mit dem von der Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept.

Der Lebenslauf des Kandidaten, welcher insbesondere über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter

https://ir.westwing.com/hv

zugänglich.

Weitere Angaben

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

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  1. Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
    • Technos S.A., Rio de Janeiro, Brasilien (börsennotiert) - Mitglied im Verwaltungsrat ("Board of Directors")
  2. Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
    • Morellato S.p.A, Fratte, Italien (nicht-börsennotiert) - Mitglied im Verwaltungsrat ("Board of Directors")

Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Ko- dex

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Chaumet als unabhängig einzu- stufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Chaumet zur Gesellschaft, deren Konzernunterneh- men, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, ein- schließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien und Kapi- talherabsetzung sowie mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. August 2021 hat den Vorstand er- mächtigt bis Ablauf des 4. August 2026 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Die Gesellschaft hat auf der Grundlage dieser Ermächtigung eigene Aktien erwor- ben. Um der Gesellschaft wieder den vollen Handlungsspielraum für die Dauer von fünf Jahren einzuräumen, soll dem Vorstand unter Aufhebung der nach dem teil- weisen Gebrauch noch bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

"a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

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Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom

  1. 5. August 2021 erteilte und bis zum 4. August 2026 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. e) dieses Tagesord- nungspunkts 8 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.

  2. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 18. Juni 2029 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ermäch- tigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Westwing Group SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals betragen.
    Die Ermächtigung kann vollständig oder in Teilen, ein- oder mehrmalig, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unterneh- men oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
  3. Arten des Erwerbs
    Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufs- angeboten (der Erwerb gemäß (2) nachstehend "Öffentliches Erwerbsange- bot") oder (3) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wert- papiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen sind ("Tausch- aktien"), gegen Aktien der Gesellschaft (der Erwerb gemäß (3) nachstehend "Tauschangebot") durchgeführt werden. Hierfür gelten die folgenden Best- immungen:
  1. Erwerb der Aktien über die Börse
    Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesell- schaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den

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Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- beziehungsweise unterschrei- ten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen Handels- tag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfol- gesystem) bzw. - wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet - der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).

  1. Öffentliches Erwerbsangebot: Erwerb der Aktien mittels eines öffentli- chen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
    Bei einem Erwerb im Weg eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem Öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kauf- preisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursver- änderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreis- spanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der An- gebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
    • Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der ange- botene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne den volumengewichte- ten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf
      (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
    • Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufs- angeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermit- telte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnittskurs einer Aktie der Gesell- schaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesys- tem) an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der

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Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsange- boten um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen An- kündigung der Anpassung abgestellt.

Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebo- tenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufs- aufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichti- gung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufan- gebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Akti- onären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100) angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen.

  1. Tauschangebot: Erwerb der Aktien (a) mittels eines öffentlichen Ange- bots auf Tausch von liquiden Aktien oder (b) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Ak- tien, die jeweils zum Handel an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind.
    Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu er- werben. Dabei kann eine Barleistung als ergänzende Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kurs- veränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Fall einer Tauschspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Anga- ben und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festge- legten Erwerbsvolumens ermittelt.
    1. Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert

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einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hier- bei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie und einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelsta- gen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots an- zusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

  1. Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Ange- boten auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis (ohne Er- werbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Zur Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie bzw. einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem (anderen) organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an den letzten fünf (5) Börsenhandelsta- gen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots an- zusetzen. Im Fall einer Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von den Akti- onären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschange- bots überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der Aufforde- rung zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von den Ak- tionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100) angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Tauschangebot

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Westwing Group SE published this content on 08 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 May 2024 12:17:05 UTC.