Regel auch in mehreren Ausschüssen des 
      Aufsichtsrats tätig sind und dafür wegen 
      des Entfallens der Obergrenze der 
      Vergütung nach dem neuen System eine 
      zusätzliche Ausschussvergütung erhalten 
      sollen, soll die Festvergütung des 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines 
      Stellvertreters künftig reduziert werden. 
      Nach dem für das Geschäftsjahr 2020/21 
      geltenden System wird der zusätzliche 
      Aufwand für die Tätigkeit in den 
      Ausschüssen bereits bei der Festvergütung 
      für den Vorsitzenden und den 
      stellvertretenden Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats berücksichtigt. Aus Sicht 
      von Vorstand und Aufsichtsrat soll der 
      zusätzliche Aufwand für jede Aufgabe bei 
      der Bemessung der Vergütung selbstständig 
      berücksichtigt werden. 
 
      AUSSCHUSSVERGÜTUNG 
 
      Bei der zusätzlichen Ausschussvergütung 
      für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in 
      Ausschüssen soll künftig stärker nach der 
      für die jeweilige Tätigkeit anfallenden 
      Arbeitsintensität und dem zeitlichen 
      Aufwand differenziert werden. Bislang 
      wird ohne Differenzierung für alle 
      Ausschüsse eine einheitlich erhöhte 
      Festvergütung für den Vorsitz und die 
      Mitgliedschaft in einem Ausschuss 
      gewährt. 
 
      Bei der Mitgliedschaft im 
      Prüfungsausschuss und dem 
      Aufsichtsratspräsidium fällt 
      erfahrungsgemäß sowohl in 
      qualitativer als auch in quantitativer 
      Hinsicht bei einer höheren 
      Arbeitsintensität ein erheblich höherer 
      Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand an als 
      im Nominierungsausschuss. Im Vergleich 
      zum Aufsichtsratspräsidium und zum 
      Nominierungsausschuss werden an den 
      Prüfungsausschuss sowohl nach dem 
      Aktienrecht als auch dem DCGK besondere 
      Anforderungen gestellt, die eine höhere 
      zusätzliche Ausschussvergütung für die 
      Mitglieder des Prüfungsausschusses 
      rechtfertigen. Dies gilt insbesondere 
      auch für den Vorsitz in den jeweiligen 
      Ausschüssen. Aus diesem Grund halten 
      Vorstand und Aufsichtsrat eine 
      entsprechend gestaffelte zusätzliche 
      Ausschussvergütung für angemessen. 
 
      Nach der vorgeschlagenen Änderung 
      von § 13 der Satzung sollen Mitglieder 
      des Prüfungsausschusses eine zusätzliche 
      Ausschussvergütung von 40.000 Euro und 
      dessen Vorsitzender von 80.000 Euro 
      erhalten. Die Mitglieder des 
      Aufsichtsratspräsidiums sollen eine 
      zusätzliche Ausschussvergütung von 30.000 
      Euro und dessen Vorsitzender von 60.000 
      Euro und die Mitglieder des 
      Nominierungsausschusses von 10.000 Euro 
      und dessen Vorsitzender von 20.000 Euro 
      erhalten. Für den Vorsitz und die 
      Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss 
      soll, wie nach dem bisherigen 
      Vergütungssystem, keine zusätzliche 
      Ausschussvergütung gewährt werden. Die 
      Mitglieder etwaiger künftiger Ausschüsse 
      sollen eine Vergütung von 20.000 Euro, 
      der Vorsitzende von 40.000 Euro erhalten. 
 
      Mit der Regelung zur Vergütung von 
      etwaigen künftigen Ausschüssen trägt das 
      Vergütungssystem - wie das für das 
      Geschäftsjahr 2020/21 geltende 
      Vergütungssystem - dem zusätzlichen 
      Arbeitsaufwand Rechnung, der insbesondere 
      durch die Bildung von Ausschüssen in 
      Sondersituationen entsteht. Anlässlich 
      der öffentlichen Übernahmeangebote 
      in den Jahren 2019 und 2020 hat der 
      Aufsichtsrat jeweils einen 
      Übernahmeausschuss gebildet, der das 
      Übernahmeverfahren intensiv 
      begleitet hat. Dieser Mehraufwand der 
      Mitglieder etwaiger künftiger Ausschüsse 
      soll honoriert werden. Die Höhe der 
      zusätzlichen Ausschussvergütung für 
      etwaige künftige Ausschüsse soll 
      allerdings aufgrund des regelmäßig 
      zeitlich begrenzten Mehraufwands im 
      Verhältnis zum für das Geschäftsjahr 
      2020/21 geltenden bisherigen 
      Vergütungssystem reduziert werden. 
 
      Nach dem für das Geschäftsjahr 2020/21 
      geltenden bisherigen Vergütungssystem 
      erhalten sämtliche Ausschussmitglieder 
      einheitlich das Eineinhalbfache der 
      Festvergütung der einfachen Mitglieder 
      des Aufsichtsrats. Die Vorsitzenden der 
      Ausschüsse erhalten das Zweifache der 
      Festvergütung. 
 
      Unverändert wird die Vergütung für eine 
      Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem 
      Ausschuss nur gezahlt, wenn mindestens 
      zwei Sitzungen oder sonstige 
      Beschlussfassungen dieses Ausschusses im 
      jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden 
      haben. Damit verfolgen Vorstand und 
      Aufsichtsrat das Ziel, nur tatsächlich 
      angefallenen Mehraufwand der 
      Aufsichtsratsmitglieder zu honorieren. 
 
      OBERGRENZE 
 
      Nach dem für das Geschäftsjahr 2020/21 
      geltenden bisherigen Vergütungssystem 
      erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats die 
      Vergütung nur für ein Amt und bei 
      unterschiedlicher Vergütung nur für das 
      am höchsten vergütete Amt, wenn es 
      mehrere der gesondert vergüteten 
      Ämter innehat. Künftig soll sich die 
      Obergrenze der Aufsichtsratsvergütung je 
      nach Funktion im Aufsichtsrat und in 
      seinen Ausschüssen für das jeweilige 
      Aufsichtsratsmitglied aus der Summe der 
      einzelnen Vergütungsbestandteile ergeben. 
 
      Der zusätzlich anfallende Aufwand durch 
      den Vorsitz des Aufsichtsrats oder dessen 
      Stellvertretung und als Mitglied oder 
      Vorsitzender eines Ausschusses soll bei 
      der Vergütung voll berücksichtigt werden. 
      Das für das Geschäftsjahr 2020/21 
      geltende bisherige Vergütungssystem und 
      das neue Vergütungssystem entsprechen 
      gleichermaßen der Empfehlung G.17 
      des DCGK. 
 
      AUSLAGENERSATZ 
 
      Neben der festen erfolgsunabhängigen 
      Vergütung erstattet die Gesellschaft den 
      Mitgliedern des Aufsichtsrats weiterhin 
      die durch die Ausübung des Amts 
      entstehenden Auslagen sowie eine etwaige 
      auf die Vergütung und den Auslagenersatz 
      entfallende Umsatzsteuer. 
   3. Die Höhe der mit den Änderungen von 
      § 13 der Satzung vorgeschlagenen 
      Vergütungsleistungen ist - auch im 
      Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen 
      anderer großer MDAX-Unternehmen in 
      Deutschland - angemessen. 
 
      Der Aufsichtsrat hat zur Überprüfung 
      der Angemessenheit der Festvergütung je 
      Aufsichtsratsmitglied eine 
      Vergleichsgruppe der zehn größten 
      MDAX-Unternehmen inklusive der 
      Gesellschaft gebildet. Für die Bildung 
      der Vergleichsgruppe waren EBIT, EBITDA, 
      Umsatz, Mitarbeiterzahl und Börsenwert 
      maßgeblich, wohingegen Unternehmen 
      ausländischer Rechtsform oder 
      Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht 
      berücksichtigt wurden. Nach Auffassung 
      des Aufsichtsrats ist diese 
      Vergleichsgruppe wegen der Heterogenität 
      der MDAX-Unternehmen aussagekräftig. 
      Ausweislich der Überprüfung 
      entspricht die Festvergütung der 
      Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von 
      80.000 Euro dem Median der Vergütung der 
      Vergleichsgruppe und liegt etwas 
      unterhalb des Mittelwerts. 
 
      Hierdurch ist sichergestellt, dass die 
      Gesellschaft auch weiterhin in der Lage 
      sein wird, hervorragend qualifizierte 
      Kandidaten mit wertvollen, 
      branchenspezifischen Kenntnissen für eine 
      Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft zu gewinnen und eine 
      optimale Beratung und Überwachung 
      durch den Aufsichtsrat zu gewährleisten. 
      Mit einem solchen Konzept trägt die 
      Aufsichtsratsvergütung zudem nachhaltig 
      zur Förderung der Geschäftsstrategie 
      sowie zur langfristigen Entwicklung der 
      Gesellschaft bei. 
   4. Die Vergütung ist am Schluss des 
      jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Das 
      vorgeschlagene neue Vergütungssystem, 
      entsprechend dem neugefassten § 13 der 
      Satzung, soll ab dem am 1. Oktober 2021 
      beginnenden Geschäftsjahr für die 
      Vergütung des Aufsichtsrats gelten. 
   5. Die Gewährung der Vergütung richtet sich 
      wie bisher nach der Dauer der Bestellung 
      der Aufsichtsratsmitglieder, d. h., 
      Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
      eines Teils des Geschäftsjahres dem 
      Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für 
      jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
      ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt 
      entsprechend für Mitgliedschaften in 
      einem Ausschuss, den Vorsitz oder den 
      stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat 
      oder den Vorsitz in einem Ausschuss. 
   6. Bisheriges und neues Vergütungssystem 
      gelten sowohl für Anteilseigner- als auch 
      für Arbeitnehmervertreter im 
      Aufsichtsrat. Die Vergütungssysteme 
      enthalten keine Zusagen von 
      Entlassungsentschädigungen sowie 
      Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen. 
 

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