DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Südzucker AG / Bekanntmachung nach Art.
5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 der delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Südzucker AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
03.06.2019 / 16:44
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art.
2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
Die Südzucker AG beabsichtigt, im Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 14. Juni
2019 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 60.000 Aktien der Südzucker AG (ISIN
DE0007297004) zu erwerben. Der Aktienrückkauf erfolgt über die Börse und ist
auf einen für den Erwerb der Aktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR
900.000,00 begrenzt (ohne Erwerbsnebenkosten).
Der Erwerb der Aktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus einem
Belegschaftsaktienprogramm der Südzucker AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl der zu
erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 60.000 Aktien
hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der Aktien der Südzucker AG während
des oben genannten Rückkaufzeitraums ab.
Die Südzucker AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den
anwendbaren Bestimmungen der Delegierten-Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 durchführen.
Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts, das entsprechend
Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs
der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Südzucker AG trifft. Die
Südzucker AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des
Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist hierbei an die für
Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und
der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom
8. März 2016 gebunden.
Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über die
Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA)
erfolgen. Er erfolgt im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2
bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme
und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen.
Entsprechend dieser Regelungen darf u.a. der jeweilige Kaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) für die zurück zu erwerbenden Aktien den Kurs des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder, sollte dieser höher sein, den des
derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an der der jeweilige Kauf
erfolgt, nicht überschreiten. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer
Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden
während dieser Phase nicht geändert. Die Bank darf ferner an einem Tag zusammen
nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der
Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche
tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,
jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Südzucker AG über den
Verlauf des Rückkaufprogramms unter
www.suedzucker.de/de/Investor-Relations/Aktie/Belegschaftsaktien/
gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berichten und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.
Mannheim, im Juni 2019
Südzucker AG
Der Vorstand
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03.06.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Südzucker AG
Maximilianstr. 10
68165 Mannheim
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Internet: www.suedzucker.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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818635 03.06.2019