APA ots news: Aktuelle Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld": - ANHANG

In-sich-Geschäfte -sogenannte Crossings - sind an der Börse  
verboten! 

Wien (APA-ots) - Wer an der Börse zeitnah gegenläufige Orders (Kauf und  
Verkauf) zum selben Wertpapier so aufgibt, dass er in der 
durchgeführten Transaktion gleichzeitig Käufer und Verkäufer ist, 
läuft Gefahr, verbotene Marktmanipulation zu begehen. Ein solches 
In-sich-Geschäft, bei dem es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen 
Eigentümers kommt, kann nämlich ein anormales und künstliches 
Kursniveau erzeugen beziehungsweise falsche oder irreführende Signale 
zu Angebot und Nachfrage bei diesem Wertpapier aussenden. Ein 
Tatbestand[1], der - unabhängig davon, ob er vorsätzlich, wissentlich 
oder unwissentlich begangen wurde - eine empfindliche Geldstrafe nach 
sich ziehen kann. Die FMA erklärt daher in der neuesten Ausgabe ihrer 
Verbraucherinformationsreihe "Reden wir über Geld!" knapp und 
verständlich, was unter "Crossings" bei Börsengeschäften zu verstehen 
ist, warum sie verpönt sind und wie sie vermieden werden können. 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht 

Jedes Jahr hat die FMA rund einhundert derartiger Verdachtsfälle 
zu analysieren und in der Folge dutzende (meist unerfahrene) 
Kleinanleger zu sanktionieren. Zum Teil erfolgen derartige Orders aus 
Unwissenheit oder Unachtsamkeit. Anleger sollten daher darauf achten, 

*   dass zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine 
gegenläufigen Orderlimits aufweisen (etwa idente Limits oder 
gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz »Bestens«) und 
es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen 
könnte; 
*   dass sie außerhalb der Handelszeit keine gegenläufigen Orders in 
Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden 
Handelstages zu einem In-sich-Geschäft kommen könnte; 
*   dass sie Crossings nicht als Ersatz für Depotübertragungen 
nutzen. 

Insbesondere bei illiquideren Titeln ist die Gefahr groß, dass 
gegenläufige Orders ein und desselben Anlegers tatsächlich mit sich 
selbst ausgeführt werden. 

Diese Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld!" finden 
Sie unter dem Link: 

[https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings] 
(https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings) 

* * * 

[1] Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs 1 Z 3 BörseG 
2018 iVm Art 12 MAR und ist gemäß Art. 15 der 
Marktmissbrauchsverordnung EU-weit verboten, es sei denn, dass 
legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige 
Marktpraxis verstoßen wurde. 

Rückfragehinweis: 
   Finanzmarktaufsicht 
   Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher) 
   +43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516 

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom 

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OTS0058    2023-12-12/10:27