APA ots news: Aktuelle Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld": - ANHANG
In-sich-Geschäfte -sogenannte Crossings - sind an der Börse
verboten!
Wien (APA-ots) - Wer an der Börse zeitnah gegenläufige Orders (Kauf und
Verkauf) zum selben Wertpapier so aufgibt, dass er in der
durchgeführten Transaktion gleichzeitig Käufer und Verkäufer ist,
läuft Gefahr, verbotene Marktmanipulation zu begehen. Ein solches
In-sich-Geschäft, bei dem es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen
Eigentümers kommt, kann nämlich ein anormales und künstliches
Kursniveau erzeugen beziehungsweise falsche oder irreführende Signale
zu Angebot und Nachfrage bei diesem Wertpapier aussenden. Ein
Tatbestand[1], der - unabhängig davon, ob er vorsätzlich, wissentlich
oder unwissentlich begangen wurde - eine empfindliche Geldstrafe nach
sich ziehen kann. Die FMA erklärt daher in der neuesten Ausgabe ihrer
Verbraucherinformationsreihe "Reden wir über Geld!" knapp und
verständlich, was unter "Crossings" bei Börsengeschäften zu verstehen
ist, warum sie verpönt sind und wie sie vermieden werden können.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Jedes Jahr hat die FMA rund einhundert derartiger Verdachtsfälle
zu analysieren und in der Folge dutzende (meist unerfahrene)
Kleinanleger zu sanktionieren. Zum Teil erfolgen derartige Orders aus
Unwissenheit oder Unachtsamkeit. Anleger sollten daher darauf achten,
* dass zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine
gegenläufigen Orderlimits aufweisen (etwa idente Limits oder
gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz »Bestens«) und
es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen
könnte;
* dass sie außerhalb der Handelszeit keine gegenläufigen Orders in
Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden
Handelstages zu einem In-sich-Geschäft kommen könnte;
* dass sie Crossings nicht als Ersatz für Depotübertragungen
nutzen.
Insbesondere bei illiquideren Titeln ist die Gefahr groß, dass
gegenläufige Orders ein und desselben Anlegers tatsächlich mit sich
selbst ausgeführt werden.
Diese Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld!" finden
Sie unter dem Link:
[https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings]
(https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings)
* * *
[1] Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs 1 Z 3 BörseG
2018 iVm Art 12 MAR und ist gemäß Art. 15 der
Marktmissbrauchsverordnung EU-weit verboten, es sei denn, dass
legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige
Marktpraxis verstoßen wurde.
Rückfragehinweis:
Finanzmarktaufsicht
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom
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