KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wie weit reichen Schmerzensgeldansprüche von Pauschalurlaubern an ihren Reiseveranstalter? Mit dieser Frage hat sich am Dienstag der Bundesgerichtshof beschäftigt. Die Karlsruher Richter deuteten in der Verhandlung an, dass ein Hinweis im Kleingedruckten auf die Verantwortung eines lokalen Ausflugsanbieters den Reiseveranstalter nicht unbedingt von der Haftung entbindet.

Die Kläger hatten bei einer Geländewagen-Tour in Bulgarien im Sommer 2013 einen Unfall und fordern von Alltours deshalb 84 000 Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil Alltours das Angebot nur vermittelt und darauf auch in den Informationen der Begrüßungsmappe hingewiesen hatte - allerdings sehr unauffällig ganz am Ende der Seite. Groß am Seitenanfang steht das Alltours-Logo und darunter "Ihr Ausflugsprogramm".

Das Gericht neige zu der Annahme, dass die Vorinstanz diesen Gesamteindruck zu wenig gewürdigt habe, sagte der Vorsitzende Richter des Zehnten Zivilsenats. Die Gestaltung der Hinweise stelle an den Reisenden doch recht hohe Anforderungen. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden. (Az. X ZR 4/15)

2007 hatte der BGH in einem ganz ähnlichen Fall den Klägern das Schmerzensgeld zugesprochen. Der Veranstalter habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der gebuchte Ausflug keine Eigenleistung war./sem/DP/stb