KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein Yoga- und Meditationszentrum ist mit Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht gescheitert. Der Verein wollte sich dort gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts wehren, wonach zwei ehemaligen Vereinsmitgliedern für ihre Mitarbeit in dem Yoga-Ashram, einem spirituellen Rückzugsort, der Mindestlohn zusteht. Der Karlsruher Senat habe die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht mit. Sie würden den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht und es fehle an einem Annahmegrund, hieß es zur Begründung. (Az. 1 BvR 2244/23; 1 BvR 2231/23)

Die Arbeitsrichter in Erfurt hatten im April 2023 unter anderem entschieden, dass einer ehemaligen Priesterin aus dem Yoga-Ashram für ihre Tätigkeit der gesetzliche Mindestlohn statt eines Taschengeldes zusteht. Die damals erfolgreiche Klägerin war von 2012 bis 2020 Mitglied der Yoga Vidya e.V. und dort als "Sevaka" (Dienende) etwa in der Seminarplanung und im Onlinemarketing tätig. Der bundesweit agierende Verein mit Sitz im nordrhein-westfälischen Horn-Bad Meinberg versteht sich als spirituell-religiöse Lebensgemeinschaft.

Yoga als Religion?

Das Arbeitsgericht urteilte damals, die Klägerin habe weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft, sondern als Arbeitnehmerin Dienste erbracht. Damit stehe ihr Mindestlohn zu. Ähnlich ging die Klage eines zweiten Ashram-Mitglieds aus. Der Verein sah sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt und legte Verfassungsbeschwerde ein. Der Seva-Dienst sei elementarer Bestandteil ihres Glaubens und nicht als Arbeit zu bewerten, erklärte eine Sprecherin vor der Entscheidung.

Ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dass es sich bei dem Verein nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit vereinbar ist, könne offen bleiben, erklärte nun das Bundesverfassungsgericht. "Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren."/jml/DP/jha