von 86.462.234,00 EURO. Es ist beabsichtigt, den nach Abzug von Kosten sich ergebenden 
                            Nettoemissionserlös zur Rückzahlung von Finanzverbindlichkeiten sowie als Ausgleich für 
                            etwaige Verluste, die sich aus Auswirkungen von derzeit unerwarteten weiteren 
                            COVID-19-bezogenen Maßnahmen oder Restriktionen auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft 
                            und Schwankungen der Liquidität während des laufenden Geschäftsjahres ergeben, sowie für 
                            Investitionen in die Lizenzspielermannschaft zu verwenden. 
                            Nach der für die Kapitalerhöhung 2021 um 18.396.220,00 EURO erfolgten teilweisen Ausnutzung 
                            des Genehmigten Kapitals 2020 beläuft sich dieses gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung derzeit 
                            nur noch auf 3.780,00 EURO. 
                            Mit der Beschlussfassung zu Unterpunkt 8.2 in Punkt 8 der Tagesordnung soll ein neues 
                            genehmigtes Kapital geschaffen werden. Zudem soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2020 
                            mit der Beschlussfassung zu Unterpunkt 8.1 in Punkt 8 der Tagesordnung zugleich aufgehoben 
                            werden. 
                            Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 
                            soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken und um 
                            Liquidität insbesondere für wachstumsbeschleunigende Investitionen oder auch bei 
                            kurzfristig auftretenden Finanzierungserfordernissen zu beschaffen. 
                            Dabei soll die persönlich haftende Gesellschafterin auf 5 Jahre ermächtigt werden, das 
                            Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 22.079.244,00 neuen Aktien zu erhöhen. Das neue 
                            genehmigte Kapital soll dabei nur für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Der 
                            Höchstbetrag des genehmigten Kapitals von 22.079.244,00 EURO ist moderat vorgesehen und 
                            umfasst nur 20 Prozent des derzeitigen Grundkapitalbetrags. Die zulässige Höchstgrenze 
                            gemäß §§ 202 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG, wonach ein genehmigtes Kapital sogar bis zur 
III.                        Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der 
                            Gesellschaft (mithin mit 55.198.110,00 EURO) geschaffen werden könnte, wird dabei nicht 
                            ausgeschöpft. 
                            Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen genehmigten Kapital bis 1. Dezember 
                            2026, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, 
                            werden die neuen Aktien den Kommanditaktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das 
                            Bezugsrecht der Kommanditaktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der 
                            Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder 
                            sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den 
                            Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 186 Abs. 5, 278 Abs. 
                            3 AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung 
                            der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Kommanditaktionäre und die 
                            Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend 
                            angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den die persönlich haftende 
                            Gesellschafterin jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschließen können soll. 
                            Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, 
                            einen runden Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis 
                            darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages 
                            würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
                            der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
                            Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für 
                            die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
                            auf Spitzenbeträge gering. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat 
                            halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
                            gegenüber den Kommanditaktionären für angemessen. 
                            Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der 
                            Kommanditaktionäre gemäß §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 278 Abs. 3 AktG auszuschließen, um bis zu 
                            einem Betrag von 10 Prozent des maßgebenden Grundkapitals der Gesellschaft Aktien gegen 
                            Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
                            unterschreitet. Ein 'marktnaher' Ausgabebetrag wird somit, soweit nicht im Einzelfall 
                            besondere Umstände gegeben sind, den aktuellen Börsenkurs oder einen durchschnittlichen 
                            Börsenkurs während eines angemessenen Referenzzeitraums von Börsentagen vor der endgültigen 
                            Festsetzung des Ausgabebetrags voraussichtlich nicht um mehr als 3 bis 5 Prozent 
                            unterschreiten dürfen. Der Ausgabebetrag darf im Übrigen keinesfalls den auf die einzelne 
              2.            Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von rechnerisch 1,00 EURO 
                            unterschreiten. Die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, 
                            das Eigenkapital bzw. die Liquiditätssituation der Gesellschaft schnell, flexibel und 
                            kostengünstig zu verstärken. Für die 10 Prozent-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals 
                            abzustellen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021 im 
                            Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                            Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag dann wider Erwarten niedriger 
                            sein sollte. Bei Ausnutzung der 10 Prozent-Grenze ist auch ein Ausschluss des Bezugsrechts 
                            der Kommanditaktionäre aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne von §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 
                            278 Abs. 3 AktG zu berücksichtigen, so dass die 10 Prozent-Grenze also auch insoweit 
                            insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise 
                            auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach §§ 71 
                            Abs. 1 Nr. 8, 278 Abs. 3 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte 
                            weder über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Die 
                            Kommanditaktionäre sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt. Wenn sie 
                            ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, können sie die dazu erforderlichen Aktien 
                            über die Börse erwerben. Da der Ausgabepreis neuer Aktien den Börsenpreis allenfalls 
                            unwesentlich unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten auch kein 
                            wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. 
                            Die beiden vorstehend beschriebenen Varianten von Bezugsrechtsausschlüssen können 
                            grundsätzlich auch miteinander kombiniert werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
                            der auf Aktien entfällt, die nach der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            ausgegeben werden, darf jedoch insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten. 
                            Auch für diese 10 Prozent-Grenze ist auf den Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum 
                            Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021 im Handelsregister eingetragen ist, 
                            oder aber auf das zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, 
                            falls dessen Betrag dann wider Erwarten niedriger sein sollte. Bei Ausnutzung der insoweit 

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October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)