werden, wie die übrigen Aktionäre von ihrem 
    Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch machen. 
    Soweit Aktionäre jedoch aufgrund des hohen 
    erforderlichen Kapitaleinsatzes auf die 
    Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten 
    müssten, käme es - verstärkt durch das hohe 
    notwendige Volumen der parallelen 
    Barkapitalerhöhung - für diese Aktionäre 
    sogar zu einer noch stärkeren quotalen 
    Verwässerung ihrer Anteile als bei der 
    gewählten Transaktionsstruktur. 
ee) Erwerb von rund 2 % der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile 
 
    Für den Erwerb einer Beteiligung von rund 2 
    % der Einzubringenden Geschäftsanteile von 
    der Convergenta mit dem Zweck, die 
    Sperrminoritätsschwelle von 80 % nach 
    Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der 
    MSH zu überwinden, bestand keine 
    Bereitschaft von Seiten der Convergenta. 
    Zudem würde ein solcher Erwerb ohne weitere 
    Strukturmaßnahmen nicht das 
    beschriebene Wertschöpfungspotenzial 
    freisetzen. 
ff) Verschmelzung der MSH und der CECONOMY 
    Retail 
 
    Für eine Verschmelzung der MSH und der 
    CECONOMY Retail auf die Gesellschaft bestand 
    ebenfalls keine Bereitschaft von Seiten der 
    Convergenta, deren Zustimmung im Rahmen des 
    Beschlusses der Gesellschafterversammlung 
    der MSH über eine solche Verschmelzung 
    erforderlich gewesen wäre. Ferner hätte eine 
    Verschmelzung der MSH auf die Gesellschaft 
    unter Zugrundelegung eines 
    Verschmelzungsverhältnisses, das dem hier 
    zugrunde gelegten Austauschverhältnis 
    entspricht, zur gleichen anteilsmäßigen 
    Verwässerung außenstehender Aktionäre 
    geführt wie eine Sachkapitalerhöhung bzw. 
    die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
    sodass die Verschmelzung insoweit keine 
    zusätzlichen Vorteile begründet hätte. 
gg) Abschluss eines Beherrschungs- und/oder 
    Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
    CECONOMY Retail und der MSH 
 
    Wie eine Verschmelzung der MSH und der 
    CECONOMY Retail scheitert auch der Abschluss 
    eines Beherrschungs- und/oder 
    Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
    CECONOMY Retail und der MSH an der 
    mangelnden Bereitschaft der Convergenta zur 
    Zustimmung im Rahmen des erforderlichen 
    Zustimmungsbeschlusses der 
    Gesellschafterversammlung der MSH. 
c) *Verhältnismäßigkeit* 
 
   Schließlich ergibt die Gesamtabwägung 
   zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem 
   Interesse der Aktionäre, dass der 
   Bezugsrechtsausschluss im vorliegenden Fall 
   auch verhältnismäßig ist. In diese 
   Interessenabwägung sind insbesondere auch die 
   Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung und der 
   Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf 
   die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und 
   die Angemessenheit des Austauschverhältnisses 
   einbezogen worden. 
aa) Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung und der 
    Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf 
    die Aktionärsstruktur der Gesellschaft 
 
    Zur Veränderung der Aktionärsstruktur im 
    Rahmen der beabsichtigten Transaktion wird 
    auf Ziffer I.4.c) dieses Berichts verwiesen. 
    Durch den Vollzug der Beabsichtigten 
    Transaktion wird die Convergenta zur 
    größten Einzelaktionärin der 
    Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung führt 
    damit zwangsläufig zu einer Verwässerung der 
    Beteiligungsquoten (sog. quotale 
    Verwässerung) der Altaktionäre auf insgesamt 
    73,93 % der CECONOMY-Stammaktien und 74,07 % 
    des Grundkapitals der Gesellschaft nach 
    Durchführung der Sachkapitalerhöhung bzw. 
    70,10 % der CECONOMY-Stammaktien und 70,26 % 
    am Grundkapital der Gesellschaft bei 
    Wandlung der Wandelschuldverschreibungen 
    durch die Convergenta bis zum Erreichen der 
    Convergenta-Zielbeteiligung. 
 
    Für die Altaktionäre bedeutet der Erwerb von 
    mehr als 25 % am Grundkapital der 
    Gesellschaft durch die Convergenta, dass die 
    Convergenta wesentliche Beschlüsse, 
    insbesondere über Strukturmaßnahmen, 
    welche die Hauptversammlung zwingend mit 
    einer qualifizierten Mehrheit von drei 
    Vierteln des bei der Abstimmung vertretenen 
    Grundkapitals beschließen muss, 
    blockieren könnte. Dies würde den 
    individuellen Einfluss der Altaktionäre auf 
    die Gesellschaft im Rahmen der 
    Hauptversammlung jedoch nicht schmälern. 
    Kein Aktionär verfügt gegenwärtig über eine 
    Mehrheit der Stimmen in der 
    Hauptversammlung, welche einen 
    maßgeblichen Einfluss in der 
    Hauptversammlung gewähren würde. Die 
    Verwässerung führt daher nicht zu dem 
    Verlust eines maßgeblichen Einflusses 
    in der Hauptversammlung, weshalb die 
    Verwässerung für die Altaktionäre aus 
    gesellschaftsrechtlicher Sicht weniger 
    einschneidend ist. Sie hielten auch bislang 
    eine Finanzbeteiligung an der Gesellschaft 
    ohne einen wesentlichen unternehmerischen 
    Einfluss. Hieran wird sich durch die 
    Verwässerung infolge der Transaktion nichts 
    ändern. 
 
    Zudem hat die Gesellschaft die 
    CECONOMY-Kernaktionäre jeweils einzeln und 
    unabhängig voneinander, also bilateral, 
    bereits über die Transaktion informiert. Auf 
    dieser Grundlage hat jeder dieser 
    CECONOMY-Kernaktionäre separat gegenüber der 
    Gesellschaft signalisiert, die Transaktion 
    zu unterstützen und insbesondere in der 
    ordentlichen Hauptversammlung seine 
    Stimmrechte entsprechend auszuüben. Demnach 
    sind die CECONOMY-Kernaktionäre, deren 
    Einfluss in der Hauptversammlung durch die 
    quotale Verwässerung maßgeblich 
    verringert wird, mit dem Ausschluss ihres 
    Bezugsrechts und der damit verbundenen 
    quotalen Verwässerung ihrer Beteiligung 
    einverstanden. 
bb) Angemessenheit des Austauschverhältnisses 
    und Begründung des Ausgabebetrags 
 
    Der mit dem Erwerb der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile verbundene Wertzufluss 
    unter Einbeziehung der Mindestsynergien von 
    EUR 1.354,4 Millionen übersteigt den Wert 
    der Gesamtgegenleistung von EUR 1.185,5 
    Millionen, der sich aus dem nach DCF 
    ermittelten Wert der Neuen Aktien von EUR 
    895,5 Millionen, dem nach 
    finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
    Marktwert der Wandelschuldverschreibungen 
    von EUR 160,0 Millionen (bei Abschluss der 
    Transaktionsverträge) und der Barkomponente 
    in Höhe von EUR 130 Millionen zusammensetzt. 
    Eine unangemessene Verwässerung der 
    Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands 
    (im Einklang mit der Gutachtlichen 
    Stellungnahme von PwC und der Fairness 
    Opinion von SocGen) nicht gegeben, weil der 
    Wert der Sacheinlage, einschließlich 
    der damit verbundenen Mindestsynergien, den 
    Wert der Gesamtgegenleistung übersteigt. 
    Demnach ist auch der Ausgabebetrag der Neuen 
    Aktien und der Wandelschuldverschreibungen 
    angemessen. 
 
    Aufgrund der Angemessenheit des 
    Austauschverhältnisses und des 
    Ausgabebetrags der Neuen Aktien sowie der 
    Wandelschuldverschreibungen erfolgt keine 
    wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der 
    Aktionäre. Dies bedeutet für die Aktionäre, 
    dass eine Beeinträchtigung ihrer Aktien als 
    Finanzbeteiligung nicht stattfindet. 
    Vielmehr besteht für sie aufgrund der mit 
    der Transaktion verbundenen Synergien die 
    Chance, dass ihre Aktien durch die 
    Transaktion attraktiver werden. 
cc) Gesamtabwägung 
 
    In der Gesamtabwägung überwiegt das 
    Interesse der Gesellschaft am Vollzug der 
    Transaktion deutlich das Interesse der 
    Altaktionäre an der Vermeidung einer 
    Verwässerung. Die mit der Transaktion 
    verbundene quotale Verwässerung des 
    Stimmrechts fällt weniger stark ins Gewicht, 
    weil keiner der derzeitigen Aktionäre durch 
    die Transaktion einen wesentlichen 
    unternehmerischen Einfluss verliert. Zudem 
    sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit der 
    Transaktion und den damit verbundenen 
    Beschlüssen unter Bezugsrechtsausschluss 
    einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden 
    durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft 
    nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine 
    wirtschaftliche Verwässerung findet nicht 
    statt, weil der Wert der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile unter Berücksichtigung der 
    mit der Transaktion verbundenen Synergien 
    den Wert der im Gegenzug an die Convergenta 
    gewährten Gesamtgegenleistung übersteigt. 
 
    Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der 
    Transaktion, die im Gesellschaftsinteresse 
    liegt, von überwiegender Bedeutung. Damit 
    ist der Bezugsrechtsausschluss, sowohl im 
    Hinblick auf die Sachkapitalerhöhung als 
    auch im Hinblick auf die Ausgabe der 
    Wandelschuldverschreibungen, im 
    Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt. 
2. *Bericht zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen 
   der Sachkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG* 
 
   Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck 
   des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses 
   auch bei isolierter Betrachtung der 
   Sachkapitalerhöhung im Interesse der 
   Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter 
   a)), der Bezugsrechtsausschluss zur 
   Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses 
   geeignet und erforderlich ist (hierzu 
   nachfolgend unter b)) und in einem 
   angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)