werden, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch machen. Soweit Aktionäre jedoch aufgrund des hohen erforderlichen Kapitaleinsatzes auf die Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten müssten, käme es - verstärkt durch das hohe notwendige Volumen der parallelen Barkapitalerhöhung - für diese Aktionäre sogar zu einer noch stärkeren quotalen Verwässerung ihrer Anteile als bei der gewählten Transaktionsstruktur. ee) Erwerb von rund 2 % der Einzubringenden Geschäftsanteile Für den Erwerb einer Beteiligung von rund 2 % der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta mit dem Zweck, die Sperrminoritätsschwelle von 80 % nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der MSH zu überwinden, bestand keine Bereitschaft von Seiten der Convergenta. Zudem würde ein solcher Erwerb ohne weitere Strukturmaßnahmen nicht das beschriebene Wertschöpfungspotenzial freisetzen. ff) Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail Für eine Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail auf die Gesellschaft bestand ebenfalls keine Bereitschaft von Seiten der Convergenta, deren Zustimmung im Rahmen des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der MSH über eine solche Verschmelzung erforderlich gewesen wäre. Ferner hätte eine Verschmelzung der MSH auf die Gesellschaft unter Zugrundelegung eines Verschmelzungsverhältnisses, das dem hier zugrunde gelegten Austauschverhältnis entspricht, zur gleichen anteilsmäßigen Verwässerung außenstehender Aktionäre geführt wie eine Sachkapitalerhöhung bzw. die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, sodass die Verschmelzung insoweit keine zusätzlichen Vorteile begründet hätte. gg) Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages zwischen der CECONOMY Retail und der MSH Wie eine Verschmelzung der MSH und der CECONOMY Retail scheitert auch der Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages zwischen der CECONOMY Retail und der MSH an der mangelnden Bereitschaft der Convergenta zur Zustimmung im Rahmen des erforderlichen Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der MSH. c) *Verhältnismäßigkeit* Schließlich ergibt die Gesamtabwägung zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse der Aktionäre, dass der Bezugsrechtsausschluss im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ist. In diese Interessenabwägung sind insbesondere auch die Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und die Angemessenheit des Austauschverhältnisses einbezogen worden. aa) Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung und der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft Zur Veränderung der Aktionärsstruktur im Rahmen der beabsichtigten Transaktion wird auf Ziffer I.4.c) dieses Berichts verwiesen. Durch den Vollzug der Beabsichtigten Transaktion wird die Convergenta zur größten Einzelaktionärin der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung führt damit zwangsläufig zu einer Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der Altaktionäre auf insgesamt 73,93 % der CECONOMY-Stammaktien und 74,07 % des Grundkapitals der Gesellschaft nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung bzw. 70,10 % der CECONOMY-Stammaktien und 70,26 % am Grundkapital der Gesellschaft bei Wandlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Convergenta bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung. Für die Altaktionäre bedeutet der Erwerb von mehr als 25 % am Grundkapital der Gesellschaft durch die Convergenta, dass die Convergenta wesentliche Beschlüsse, insbesondere über Strukturmaßnahmen, welche die Hauptversammlung zwingend mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals beschließen muss, blockieren könnte. Dies würde den individuellen Einfluss der Altaktionäre auf die Gesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung jedoch nicht schmälern. Kein Aktionär verfügt gegenwärtig über eine Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung, welche einen maßgeblichen Einfluss in der Hauptversammlung gewähren würde. Die Verwässerung führt daher nicht zu dem Verlust eines maßgeblichen Einflusses in der Hauptversammlung, weshalb die Verwässerung für die Altaktionäre aus gesellschaftsrechtlicher Sicht weniger einschneidend ist. Sie hielten auch bislang eine Finanzbeteiligung an der Gesellschaft ohne einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss. Hieran wird sich durch die Verwässerung infolge der Transaktion nichts ändern. Zudem hat die Gesellschaft die CECONOMY-Kernaktionäre jeweils einzeln und unabhängig voneinander, also bilateral, bereits über die Transaktion informiert. Auf dieser Grundlage hat jeder dieser CECONOMY-Kernaktionäre separat gegenüber der Gesellschaft signalisiert, die Transaktion zu unterstützen und insbesondere in der ordentlichen Hauptversammlung seine Stimmrechte entsprechend auszuüben. Demnach sind die CECONOMY-Kernaktionäre, deren Einfluss in der Hauptversammlung durch die quotale Verwässerung maßgeblich verringert wird, mit dem Ausschluss ihres Bezugsrechts und der damit verbundenen quotalen Verwässerung ihrer Beteiligung einverstanden. bb) Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags Der mit dem Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile verbundene Wertzufluss unter Einbeziehung der Mindestsynergien von EUR 1.354,4 Millionen übersteigt den Wert der Gesamtgegenleistung von EUR 1.185,5 Millionen, der sich aus dem nach DCF ermittelten Wert der Neuen Aktien von EUR 895,5 Millionen, dem nach finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten Marktwert der Wandelschuldverschreibungen von EUR 160,0 Millionen (bei Abschluss der Transaktionsverträge) und der Barkomponente in Höhe von EUR 130 Millionen zusammensetzt. Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands (im Einklang mit der Gutachtlichen Stellungnahme von PwC und der Fairness Opinion von SocGen) nicht gegeben, weil der Wert der Sacheinlage, einschließlich der damit verbundenen Mindestsynergien, den Wert der Gesamtgegenleistung übersteigt. Demnach ist auch der Ausgabebetrag der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen angemessen. Aufgrund der Angemessenheit des Austauschverhältnisses und des Ausgabebetrags der Neuen Aktien sowie der Wandelschuldverschreibungen erfolgt keine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre. Dies bedeutet für die Aktionäre, dass eine Beeinträchtigung ihrer Aktien als Finanzbeteiligung nicht stattfindet. Vielmehr besteht für sie aufgrund der mit der Transaktion verbundenen Synergien die Chance, dass ihre Aktien durch die Transaktion attraktiver werden. cc) Gesamtabwägung In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft am Vollzug der Transaktion deutlich das Interesse der Altaktionäre an der Vermeidung einer Verwässerung. Die mit der Transaktion verbundene quotale Verwässerung des Stimmrechts fällt weniger stark ins Gewicht, weil keiner der derzeitigen Aktionäre durch die Transaktion einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss verliert. Zudem sind die CECONOMY-Kernaktionäre mit der Transaktion und den damit verbundenen Beschlüssen unter Bezugsrechtsausschluss einverstanden. Die übrigen Aktionäre werden durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, weil der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile unter Berücksichtigung der mit der Transaktion verbundenen Synergien den Wert der im Gegenzug an die Convergenta gewährten Gesamtgegenleistung übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Transaktion, die im Gesellschaftsinteresse liegt, von überwiegender Bedeutung. Damit ist der Bezugsrechtsausschluss, sowohl im Hinblick auf die Sachkapitalerhöhung als auch im Hinblick auf die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen, im Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt. 2. *Bericht zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses auch bei isolierter Betrachtung der Sachkapitalerhöhung im Interesse der Gesellschaft liegt (hierzu nachfolgend unter a)), der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist (hierzu nachfolgend unter b)) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)