nach IFRS ergebende EBIT des Bertrandt-Konzerns anknüpft. 
              2. 
                            Diese Anknüpfung der Tantieme wird seit der erstmaligen Anstellung der heutigen 
                            Vorstandsmitglieder im Juli 2012 bereits zu deren Vergütung genutzt; sie hat sich nach 
                            Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt, weswegen sie auch in das Vergütungssystem nach § 87a 
                            AktG übernommen wird. 
                            Für den Aufsichtsrat ist die beschriebene Anknüpfung der Vergütung an eine zentrale 
                            Kennzahl der Steuerung des Konzerns über seine verschiedenen Ebenen hinweg ein für die 
                            Funktionsfähigkeit des Vergütungssystems nicht unwesentlicher Punkt. Darüber hinaus lässt 
                            er sich aber bei der Festlegung von Vergütungshöhen und Vergütungssystem von weiteren 
                            Erwägungen leiten: 
                                          Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll klar und verständlich 
                            *             gestaltet sein. 
                                          Die Vergütung soll am Markt wettbewerbsfähig, aber auch nicht unüblich hoch 
              3.            *             bemessen sein. 
                            *             Es soll geleistete Arbeit nachvollziehbar und ergebnisorientiert vergütet 
                                          werden. 

Dementsprechend sieht das Vergütungssystem beispielsweise keine Pensionszusagen zum

Bezug einer Altersrente vor und nutzt als Bemessungsgrundlage der Tantieme das erreichte

EBIT in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Durch beide Elemente soll einer

Entkopplung von Arbeit des Vorstandsmitglieds einerseits und Zahlungen durch die

Gesellschaft anderseits entgegengewirkt werden.


              B.            Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems 
                            Gemäß § 87 Abs. 1 Aktiengesetz erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch den 
                            Aufsichtsrat. Der Personalausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat unter anderem jeweils 
                            Vorschläge für dessen Entscheidungen. Mit Beschluss vom 21. September 2020 wurde die 
              1.            Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat dahingehend erweitert, dass der Personalausschuss 
                            nicht nur Vorschläge für Entscheidungen nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG 
                            unterbreitet, sondern auch für das Vergütungssystem nach § 87a AktG. 
                            Aufsichtsrat und Personalausschuss beraten über die Vorstandsvergütung und das System der 
                            Vorstandsvergütung unter Kenntnisnahme der Leitlinien und Empfehlungen des Deutschen 
                            Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung. 
                            Sachverständige oder Auskunftspersonen können nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG zur Beratung 
                            zugezogen werden. 
              2. 
                            Für die Behandlung von Interessenkonflikten hat der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung 
                            gesondert Vorsorge getroffen: Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind allein auf die Wahrung 
                            des Unternehmensinteresses verpflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied soll 
                            Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen legen; der Vorsitzende 
                            gegenüber seinem Stellvertreter. 
                            Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung 
              3.            vorgelegt. 
                            Gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlung des Personalausschusses überprüft der 
                            Aufsichtsrat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig. Bei Bedarf 
              4.            beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch 
                            alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung 
                            vorgelegt. 
                            Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der 
              5.            darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
                            Beschluss vorgelegt. 
              C.            Festlegung der konkreten Gesamtvergütung (Struktur und Höhe) 

Auf Basis des Vergütungssystems entscheidet der Aufsichtsrat über die Vergütung für die einzelnen

Vorstandsmitglieder, und zwar insgesamt und hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile.


              C.1           Keine Differenzierung unter den Vorstandsressorts 

Anders als bei vielen Aktiengesellschaften üblich sieht das Vergütungssystem der Bertrandt

Aktiengesellschaft keine funktionsspezifischen Differenzierungen unter den Vorstandsmitgliedern vor, etwa

aufgrund des Verantwortungsbereiches oder Ressorts. Dies korrespondiert mit der Entscheidung des

Aufsichtsrats vom 5. November 2018 die Bedeutung übergreifender Arbeit für die Entwicklung des gesamten

Bertrandt-Konzerns konsequent auf Vorstandsebene durch zukunftsorientierte vernetzte Führung zu spiegeln.

Seit dem Schluss der Hauptversammlung am 20. Februar 2019 arbeitet der Vorstand bekanntlich dem

entsprechend ohne Hervorhebung eines Einzelnen durch Benennung eines Vorsitzenden oder Sprechers.


              C.2           Festlegung der individuellen Vergütung unter Horizontal- und Vertikalvergleich 

Die individuelle Vergütung ist für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich und steht in einem

angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des

Unternehmens. Insbesondere trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der individuellen

Vorstandsvergütung und prüft diese jährlich. Hierfür zieht er sowohl einen Horizontal- als auch einen

Vertikalvergleich heran. Im horizontalen Vergleich werden nicht nur die unterschiedlichen Vergütungshöhen

börsennotierter Aktiengesellschaften im MDAX, SDAX und TecDAX berücksichtigt, sondern auch relevante

anderweitige Markterfahrungen. Neben dem Horizontalvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die

Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen Vergleich zur Vergütung des oberen Führungskreises und

der Gesamtbelegschaft des Bertrandt-Konzerns in Deutschland. Den oberen Führungskreis hat der

Aufsichtsrat für den Vergütungsvergleich wie folgt definiert: Er besteht aus den Geschäftsführern der

Tochtergesellschaften und deren Prokuristen (sog. 'Niederlassungsleitung') und den Ressortleitern der

Bertrandt Aktiengesellschaft.

Durch den Vertikalvergleich wird sichergestellt, dass das Vergütungssystem für den Vorstand und die

Vergütungspolitik des Unternehmens im Übrigen in Einklang stehen.


              C.3           Bestandteile der Gesamtvergütung und deren Gewichtung 
                            Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen 
              1.            erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung eines 
                            Vorstandsmitglieds bestimmt. 
                            Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus dem festen Jahresgrundgehalt 
5.                          und den Nebenleistungen zusammen. Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der 
                            Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie der Mitversicherung in 
              2.            einer Gruppenunfallversicherung. Unbeschadet des vorstehend beschriebenen Grundsatzes der 
                            einheitlichen Vorstandsvergütung können Nebenleistungen personen- und ereignisbezogen 
                            jährlich unterschiedlich hoch ausfallen, etwa wenn der auch zur privaten Nutzung 
                            überlassene Dienstwagen in verschiedenem Umfang genutzt wird. 
                            Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen 
                            Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des 
              3.            Bertrandt-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte EBIT in 
                            jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. 
                            Versorgungsbezüge werden aus den bereits geschilderten Erwägungen nicht gewährt. 
              4.            Auch eine aktienbasierte Vergütung wird als Vergütungsbestandteil nach dem Vergütungssystem 

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January 19, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)