insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn desjenigen Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. 6. *Satzungsänderungen* a) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ("*Satzung*") werden in Anpassung an die Sachkapitalerhöhung wie folgt neu gefasst: "(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.240.448.004,17 Euro. (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 482.543.118 Stück Stammaktien und 2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht." b) In der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. 9 eingefügt mit folgendem Wortlaut: "(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 89.476.079,21, eingeteilt in bis zu 35.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 gegen Sacheinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien darf nur zu einem Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 entspricht. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I erfolgt an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage (i) für die Wandelschuldverschreibungen sowie (ii) für die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Februar 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Kapitalerhöhung um EUR 321.602.593,27. Als Gegenstand der Sacheinlage hat die Convergenta Invest GmbH mit Sitz in Bad Wiessee, Landkreis Miesbach, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer HR B 188629, die zwölf (12) von ihr gehaltenen Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 16 bis 27 an der Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Registernummer HR B 1123, sowie das auf die Convergenta Invest GmbH entfallende Teilrecht an dem mit der CECONOMY Retail GmbH gemeinschaftlich (im Sinne einer Mitberechtigung gemäß § 18 GmbHG) gehaltenen Geschäftsanteil an der Media-Saturn-Holding GmbH mit der laufenden Nummer 34 und einem anteiligen Betrag am Stammkapital der Media-Saturn-Holding GmbH von DM 17,00 in die Gesellschaft eingebracht. Als Gegenleistung für diese Sacheinlage gewährt die Gesellschaft der Convergenta Invest GmbH eine gemischte Bar- und Sachleistung, die gemäß dem vorstehenden Beschluss der Hauptversammlung neben der Ausgabe neuer Aktien und der Wandelschuldverschreibungen auch aus einer Barzahlung in Höhe von EUR 130.000.000,00 besteht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen und soweit nicht bestehende Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch Ausübung von Wandlungsrechten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen." 7. *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2021/I anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2021/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten. 8. *Bericht des Vorstands* Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts auf die Neuen Aktien und die Wandelschuldverschreibungen erstattet. Der Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung zugänglich. 9. *Bestellung des Prüfers für nach Umwandlungsgesetz erforderliche Schlussbilanzen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird vorsorglich zum Prüfer von nach dem Umwandlungsgesetz erforderlichen Schlussbilanzen der Gesellschaft bestellt. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. *Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6* *System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der CECONOMY AG* I. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der CECONOMY AG II. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems III. Wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem IV. Vergütungskomponenten ab dem Geschäftsjahr 2020/21 1. Überblick über die Vergütungskomponenten 2. Erfolgsunabhängige feste Vergütung a) Grundvergütung b) Betriebliche Altersversorgung c) Nebenleistungen 3. Erfolgsabhängige variable Vergütung a) STI b) LTI aa) Finanzielle Erfolgsziele des LTI bb) Nicht-finanzielle Erfolgsziele des LTI cc) Berechnung des Auszahlungsbetrags des LTI V. Aktienhalteprogramm VI. Ziel-Gesamtvergütung VII. Maximalvergütung VIII. Malus und Clawback variabler Vergütungskomponenten IX. Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten X. Laufzeiten der Anstellungsverträge XI. Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit XII. Sonderregelungen für die Anstellung von Herrn Dr. Düttmann und Frau Sonnenmoser als Vorstandsmitglied XIII. Transparenz und Dokumentation Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde in § 87a des Aktiengesetzes ("*AktG*") geregelt, dass der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Über dessen Billigung beschließt gem. § 120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Das nachfolgend dargestellte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ("*Vergütungssystem*") beschreibt die Regeln und Kriterien, nach denen die jeweilige Gegenleistung für die von den Mitgliedern des Vorstands der CECONOMY AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Das Ziel der
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)