insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
      der Wandelschuldverschreibungen von ihren 
      Wandlungsrechten Gebrauch machen und 
      soweit nicht bestehende Aktien oder 
      andere Erfüllungsformen zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
      nehmen von Beginn desjenigen 
      Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das 
      zum Zeitpunkt ihrer Entstehung durch 
      Ausübung von Wandlungsrechten noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
      worden ist. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der bedingten 
      Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzusetzen. 
   6. *Satzungsänderungen* 
   a) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der 
      Gesellschaft ("*Satzung*") werden in 
      Anpassung an die Sachkapitalerhöhung wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt 1.240.448.004,17 Euro. 
      (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 
          482.543.118 Stück Stammaktien und 
          2.677.966 Stück Vorzugsaktien ohne 
          Stimmrecht." 
   b) In der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. 9 
      eingefügt mit folgendem Wortlaut: 
 
      "(9) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 89.476.079,21, 
           eingeteilt in bis zu 35.000.000 
           Stück auf den Inhaber lautende 
           Stammaktien, bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2021/I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           von Aktien an die Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           gemäß dem Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 17. Februar 
           2021 unter Tagesordnungspunkt 8 
           gegen Sacheinlage ausgegeben 
           werden. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien darf nur zu einem 
           Wandlungspreis erfolgen, welcher 
           den Vorgaben des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 17. Februar 
           2021 unter Tagesordnungspunkt 8 
           entspricht. 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien aus 
           dem Bedingten Kapital 2021/I 
           erfolgt an die Inhaber der 
           Wandelschuldverschreibungen gegen 
           Sacheinlage (i) für die 
           Wandelschuldverschreibungen sowie 
           (ii) für die gemäß dem 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 
           17. Februar 2021 unter 
           Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
           Kapitalerhöhung um EUR 
           321.602.593,27. Als Gegenstand der 
           Sacheinlage hat die Convergenta 
           Invest GmbH mit Sitz in Bad 
           Wiessee, Landkreis Miesbach, 
           Deutschland, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts 
           München unter der Registernummer HR 
           B 188629, die zwölf (12) von ihr 
           gehaltenen Geschäftsanteile mit den 
           laufenden Nummern 16 bis 27 an der 
           Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz 
           in Ingolstadt, Deutschland, 
           eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Ingolstadt unter der 
           Registernummer HR B 1123, sowie das 
           auf die Convergenta Invest GmbH 
           entfallende Teilrecht an dem mit 
           der CECONOMY Retail GmbH 
           gemeinschaftlich (im Sinne einer 
           Mitberechtigung gemäß § 18 
           GmbHG) gehaltenen Geschäftsanteil 
           an der Media-Saturn-Holding GmbH 
           mit der laufenden Nummer 34 und 
           einem anteiligen Betrag am 
           Stammkapital der 
           Media-Saturn-Holding GmbH von DM 
           17,00 in die Gesellschaft 
           eingebracht. Als Gegenleistung für 
           diese Sacheinlage gewährt die 
           Gesellschaft der Convergenta Invest 
           GmbH eine gemischte Bar- und 
           Sachleistung, die gemäß dem 
           vorstehenden Beschluss der 
           Hauptversammlung neben der Ausgabe 
           neuer Aktien und der 
           Wandelschuldverschreibungen auch 
           aus einer Barzahlung in Höhe von 
           EUR 130.000.000,00 besteht. 
 
           Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
           nur insoweit durchzuführen, wie die 
           Inhaber der 
           Wandelschuldverschreibungen von 
           ihren Wandlungsrechten Gebrauch 
           machen und soweit nicht bestehende 
           Aktien oder andere Erfüllungsformen 
           zur Bedienung eingesetzt werden. 
           Die neuen Aktien nehmen von Beginn 
           des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
           für das zum Zeitpunkt ihrer 
           Entstehung durch Ausübung von 
           Wandlungsrechten noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzusetzen." 
   7. *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 9 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2021/I 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, 
      vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den 
      Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
      Kapitals 2021/I nach Ablauf der Fristen 
      für die Ausübung von Wandlungsrechten. 
   8. *Bericht des Vorstands* 
 
      Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 
      Satz 2 AktG und §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
      Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
      Bericht über die Gründe für den 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf die Neuen 
      Aktien und die 
      Wandelschuldverschreibungen erstattet. 
      Der Bericht ist im Anschluss an die 
      Tagesordnung abgedruckt und ab 
      Einberufung der Hauptversammlung auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
      zugänglich. 
9. *Bestellung des Prüfers für nach 
   Umwandlungsgesetz erforderliche Schlussbilanzen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird vorsorglich zum Prüfer von nach dem 
   Umwandlungsgesetz erforderlichen Schlussbilanzen 
   der Gesellschaft bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
 
*Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
 *System zur Vergütung der Mitglieder des 
 Vorstands der CECONOMY AG* 
I.    Beitrag der Vergütung zur Förderung der 
      Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
      Entwicklung der CECONOMY AG 
II.   Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
      Überprüfung des Vergütungssystems 
III.  Wesentliche Änderungen gegenüber dem 
      bisherigen Vergütungssystem 
IV.   Vergütungskomponenten ab dem Geschäftsjahr 
      2020/21 
 
      1. Überblick über die 
         Vergütungskomponenten 
      2. Erfolgsunabhängige feste Vergütung 
 
         a) Grundvergütung 
         b) Betriebliche Altersversorgung 
         c) Nebenleistungen 
      3. Erfolgsabhängige variable Vergütung 
 
         a) STI 
         b) LTI 
 
            aa) Finanzielle Erfolgsziele des LTI 
            bb) Nicht-finanzielle Erfolgsziele 
                des LTI 
            cc) Berechnung des Auszahlungsbetrags 
                des LTI 
V.    Aktienhalteprogramm 
VI.   Ziel-Gesamtvergütung 
VII.  Maximalvergütung 
VIII. Malus und Clawback variabler 
      Vergütungskomponenten 
IX.   Anrechnung der Vergütung für Nebentätigkeiten 
X.    Laufzeiten der Anstellungsverträge 
XI.   Regelungen bei Beendigung der 
      Vorstandstätigkeit 
XII.  Sonderregelungen für die Anstellung von Herrn 
      Dr. Düttmann und Frau Sonnenmoser als 
      Vorstandsmitglied 
XIII. Transparenz und Dokumentation 
 
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur 
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde 
in § 87a des Aktiengesetzes ("*AktG*") geregelt, dass der 
Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und 
verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
beschließt. Über dessen Billigung beschließt 
gem. § 120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder 
wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre. Nach 
der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 des 
Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige 
Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 
31. Dezember 2020 folgt. 
 
Das nachfolgend dargestellte System zur Vergütung der 
Mitglieder des Vorstands ("*Vergütungssystem*") beschreibt die 
Regeln und Kriterien, nach denen die jeweilige Gegenleistung 
für die von den Mitgliedern des Vorstands der CECONOMY AG zu 
erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Das Ziel der 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)