§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,

mindestens jedoch alle vier Jahre über das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem der

Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Oktober 2020 neu

abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachfolgend

unter II. 2. dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2021

verfügbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Das nachfolgend unter II. 2. wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die

Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

Der Beschlussvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Präsidialausschusses.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.

Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) neu gefassten § 113

Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch eine bestehende Vergütung

bestätigen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Beteiligungs AG wird durch die

Hauptversammlung festgelegt.

Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom

20. Februar 2020 wie folgt festgelegt:

'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die feste jährliche

Vergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 60.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

erhält das 2,0-Fache und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses

Betrags. Die Mitgliedschaft im Präsidium und im Prüfungsausschuss wird zusätzlich zur festen jährlichen

Vergütung mit dem 0,25-Fachen, der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit dem 0,5-Fachen dieses Betrags

berücksichtigt.

Unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Ausschüssen und einer Funktion als deren

Vorsitzender erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats maximal das 2,0-Fache der festen jährlichen

Vergütung und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des

Prüfungsausschusses maximal das 1,5-Fache der festen Vergütung.

Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die

nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den

Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen,

erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts

entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden

Umsatzsteuer. Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung

abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.'

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Website

der Gesellschaft unter

https://www.dbag.de/hv-2021

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2020 festgelegte Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des nachfolgend dargestellten Vergütungssystems für die 8. Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt.

Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder

Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des

Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils

auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine

variable Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.

Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den

kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet

ist, am Besten Rechnung getragen.

Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der

Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des

Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und der

Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt. Die Vergütungsstruktur entspricht den Empfehlungen

des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die

nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den

Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen,

erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, und die

sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet,

kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der Deutschen Beteiligungs AG durch die

Hauptversammlung festgelegt. Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der

Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der

Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten

Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw.

dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag

unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über

die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems unterbreitet.

Der vorstehende Vorschlag zur Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beruht auf

der von der Hauptversammlung am 20. Februar 2020 beschlossenen Vergütungsregelung. Der seinerzeitige

Beschlussvorschlag wurde, ebenso wie der diesjährige bestätigende Beschlussvorschlag, von Vorstand und

Aufsichtsrat eingehend beraten.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur

Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird

auf deren Unabhängigkeit geachtet.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen in § 4 Abs. 3 (Übermittlung von Mitteilungen), in § 6 Abs. 1

(Aktienregister) und in § 15 Abs. 3 (Stimmrecht und Vollmachten) in Anpassung an Änderungen durch das

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019

(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) wurden unter anderem die

Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Aktienregister (§ 67 AktG), zu den Mitteilungen für die Aktionäre im

Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) sowie zur Vollmachtserteilung und zur Ausübung des

Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (§ 135 AktG) geändert. Die Satzung der

Gesellschaft soll hieran angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

9.1. Änderung in § 4 Abs. 3 der Satzung

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January 14, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)