einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über die 
                            Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
                            eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen und 
                            Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den 
                            Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder 
                            einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die 
                            Flexibilität erhöhen. 
                            Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können zudem von 
                            der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. 
                            Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die 
                            Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
                            Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
                            Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
                            ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
                            sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
                            Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
                            Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernde Anzahl der 
                            Stückaktien vorzunehmen. 
                            Auf Grund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die 
                            vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Interesse der Aktionäre und kann 
                            es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vorstand und 
                            Aufsichtsrat werden daher in jedem Einzelfall prüfen und abwägen, ob die Gewährung eigener 
                            Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. 

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien

nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von

Derivaten zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            In Ergänzung der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 
                            Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung auch durch die 
                            Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
              a)            Gesellschaft verpflichten ('Put-Optionen'), den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft 
                            bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen ('Call-Optionen'), oder den 
                            Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen (zusammen im Folgenden auch: 
                            'Derivate') erfolgen. 
                            Die Derivategeschäfte sind mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
                            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abzuschließen. Durch die 
                            Derivatebedingungen muss sichergestellt sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient 
                            werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden. 
              b)            Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte 
                            Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen 
                            liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
                            berücksichtigen ist. 
                            Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 12. März 2021 wirksam und gilt bis zum 11. 
                            März 2026. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind auf Aktien im Umfang von 
                            höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
                            Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
                            Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                            beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, auch in 
                            unterschiedlichen Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch nachgeordnete 
              c)            Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von 
                            einem nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte Dritte ausgenutzt werden. Der bei 
                            Ausübung der Optionen zu zahlende Gegenwert für die Aktien, der Ausübungspreis, darf den 
                            Mittelwert der Aktienkurse (Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)) während der letzten zehn 
                            Handelstage vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- 
                            oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen 
                            bzw. gezahlten Optionsprämie). 
                            Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
                            Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der 
                            Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              d)            ausgeschlossen. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, 
                            soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien 
                            verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
                            Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten 
              e)            die von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 lit. d) bis f) festgesetzten 
                            Regelungen entsprechend. 

Zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der

Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:


                            In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung soll in der Ermächtigung unter 
                            Tagesordnungspunkt 9 der Erwerb eigener Aktien auch unter begrenztem Einsatz von Derivaten 
                            in Form von Put- und Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden zugelassen werden. 
                            Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, 
                            den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von 
                            Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
                            Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
                            Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das 
                            Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis 
                            (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist so verpflichtet, 
                            die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als 
                            Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine 
9.                          Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option 
                            gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt 
                            erbrachten Gegenwert. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz 
                            von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)