Stimmrechts zu erbringenden Nachweis geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
                            Gesellschaften soll nach dem neugefassten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der 
                            Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß 
                            dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
                            Vor diesem Hintergrund schlägt die Gesellschaft vor, § 20 Abs. 2 der Satzung der 
                            Gesellschaft zu ändern, um die Gesetzesänderung auch in der Satzung entsprechend zu 
                            berücksichtigen. 
                            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
10.                         § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
                                          'Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
                                          durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
                                          erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung bezogene 
                                          Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; 
                                          hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 
                                          67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der 
                                          Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der 
                                          Versammlung zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Frist in der 
                                          Einberufung zu verkürzen.' 

Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der

Gesellschaft


                            Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das 
                            Aktiengesetz eingefügten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer 
                            börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom 
                            Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
                            sowie bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vergütungssystems. 
                            Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2020 das Vergütungssystem für die 
                            Vorstandsmitglieder unter Beachtung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Dieses 
11.                         Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie 
                            auch über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der Internetadresse 
 
                            https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird gebilligt.

Darstellung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft:


                            i. Grundlegende Zielsetzung 
                            Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft soll eine angemessene Vergütung des 
                            Vorstands gewährleisten, die sich an einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der 
                            Gesellschaft und des operativen Geschäfts ausrichtet und diese Ziele fördert. Die 
                            Vergütungsstruktur soll damit einen Beitrag zur Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen 
                            Steigerung des Unternehmenswerts und der erfolgsorientierten Führung der Gesellschaft 
                            leisten. 
                            Die Vergütungsstruktur besteht dabei aus einer festen Grundvergütung, die in Abhängigkeit 
                            von den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds vereinbart wird und die 
                            monatlich zahlbar ist, sowie einer kurz- und langfristigen variablen Vergütung, die an die 
                            Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft, des operativen Ergebnisses sowie des 
                            Nettovermögenswerts anknüpft. 
                            ii. Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung 
                            Bei der Festlegung der einzelnen Vergütungsbestandteile berücksichtigt der Aufsichtsrat ein 
                            angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu ihren 
                            Aufgaben und Leistungen, zur Lage der Gesellschaft sowie der Vergütungshöhe vergleichbarer 
                            Unternehmen und der Mitarbeiter der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der 
                            Vergütung berücksichtigt wird. Bei der Betrachtung der Vergütungshöhe vergleichbarer 
                            Unternehmen zieht der Aufsichtsrat geeignete Vergleichsgruppen heran, wobei sowohl das 
                            Geschäftsfeld als auch die Größe und Marktpositionierung des Unternehmens berücksichtigt 
                            werden. Sofern es nicht die Umstände im Einzelfall rechtfertigen, soll die Gesamtvergütung 
                            eines Vorstandsmitglieds nicht mehr als das 15-fache des Durchschnittsgehalts 
                            (Vollzeitäquivalent) aller festangestellten Mitarbeiter der Gesellschaft betragen. 
                            Die Vergütung wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft, wobei der Aufsichtsrat bei 
                            Zweifeln ein Vergütungsgutachten unabhängiger Berater einholen kann. Sofern der 
                            Aufsichtsrat im Rahmen der Überprüfung die Notwendigkeit von Veränderungen des 
                            Vergütungssystems feststellt, fasst er einen entsprechenden Beschluss, der sodann der 
                            Hauptversammlung zum Zwecke der Billigung vorgelegt wird. Interessenkonflikte der 
                            Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Vergütungssystem des 
                            Vorstands sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der 
                            Festsetzung, Umsetzung oder Überprüfung des Vergütungssystems des Vorstands in der Zukunft 
                            zu Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene Aufsichtsratsmitglied einen solchen 
                            Konflikt möglichst frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle 
                            schwerer Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen. 
                            iii. Feste Vergütung 
                            Die feste Vergütung besteht aus einer jährlichen Barvergütung, die sich an der Erfahrung, 
                            dem Verantwortungsumfang und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert 
                            und unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien individuell vereinbart wird. Die 
                            feste Vergütung wird monatlich in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt. 
                            iv. Nebenleistungen 
                            Die Gesellschaft stellt den Vorstandsmitgliedern die erforderlichen 
                            Telekommunikationsmittel und die technische Infrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur 
                            Verfügung und kann den Vorstandsmitgliedern einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung 
                            stellen. 
                            v. Variable Vergütung 
                            Zusätzlich zur festen Vergütung zahlt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine 
                            variable Vergütung, die sich - wie nachstehend im Einzelnen dargestellt - an verschiedenen 
                            Zielerreichungskriterien orientiert und kurz- und langfristige Komponenten beinhaltet. 
                                          a.            Zielerreichungskriterien 

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft legt vor Beginn eines jeden

Geschäftsjahres die in diesem Geschäftsjahr zu erreichenden Ziele fest, an

denen sich die variable Vergütung orientiert. Dabei werden die folgenden drei

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)