Kriterien berücksichtigt:


                                                        (1) Aktienkursentwicklung 
                                                        Die Erhöhung des Aktienkurses im Geschäftsjahr (nach 
                                                        Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende). Die 
                                                        Überprüfung der Zielerreichung erfolgt dabei auf Grundlage des 
                                                        volumengewichteten Durchschnittskurses (Volume-Weighted Average 
                                                        Price, 'VWAP') im Monat September. 
                                                        (2) FFO ('Funds from Operations') je Aktie 
                                                        Die Erhöhung der FFO je Aktie im Geschäftsjahr im Verhältnis 
                                                        zum jeweils vorhergehenden Geschäftsjahr. Die Überprüfung der 
                                                        Zielerreichung erfolgt dabei auf Grundlage des 
                                                        IFRS-Abschlusses, der zum 30. September erstellt wird. 
                                                        (3) Erhöhung des EPRA NAV je Aktie 
                                                        Die Entwicklung des Nettovermögenswerts auf Basis des EPRA NAV 
                                                        im Geschäftsjahr im Verhältnis zum jeweils vorhergehenden 
                                                        Geschäftsjahr. Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt dabei 
                                                        auf Grundlage des IFRS-Abschlusses, der zum 30. September 
                                                        erstellt wird. 
                                                        Die vorstehend genannten Kriterien stellen jeweils wesentliche 
                                                        Kennziffern für den Erfolg der Gesellschaft dar. Durch eine 
                                                        Anknüpfung an diese Ziele trägt die variable Vergütung somit 
                                                        dazu bei, die Geschäftsstrategie und die langfristige 
                                                        Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. 
                                          b.            Festlegung der Höhe der variablen Vergütung und der Gewichtung 
                                                        der Zielerreichungskriterien 

Der Aufsichtsrat beurteilt jährlich die Wirksamkeit des Vergütungssystems

zur Erreichung der vorgenannten Ziele und legt die Höhe der variablen

Vergütung und die Gewichtung der Zielerreichungskriterien zueinander für das

nachfolgende Geschäftsjahr fest. Hierbei orientiert sich der Aufsichtsrat an

der Entwicklung und den strategischen Zielen der Gesellschaft und sorgt durch

eine entsprechende Bemessung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile

dafür, ein angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen

Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgaben und Leistungen, zur Lage der

Gesellschaft sowie der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen und der

Mitarbeiter der Gesellschaft zu schaffen. Der Aufsichtsrat kann

außergewöhnliche Entwicklungen im Rahmen der Festlegung der variablen

Vergütung angemessen berücksichtigen.


                                          c.            Unter- und Obergrenze der Zielerreichung 

Die variable Vergütung beginnt ab einer Zielerreichung von mindestens 30%

(darunter = 0 EUR). Bei Übererfüllung erfolgt eine Kappung bei 150% je

Einzelziel.


                                          d.            Kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile und 
                                                        Auszahlung 

Die variable Vergütung wird zu 45% nach der Ermittlung der durch den

Wirtschaftsprüfer geprüften Abschlüsse (i.d.R. im Dezember des Jahres) in bar

ausgeschüttet (kurzfristige variable Vergütung). Der verbleibende Teil der

variablen Vergütung wird ausgeschüttet, sofern die vorgegebenen Ziele auch in

jedem der folgenden drei Geschäftsjahre zu mindestens 30% erreicht werden.

Durch die Vorgabe, dass Vergütungsbestandteile erst nach Überprüfung der

Zielerreichung gemäß den vorstehend genannten Beurteilungskriterien

ausgeschüttet werden, werden Situationen, in der eine Rückforderung variabler

Vergütungsbestandteile begründet wäre, in der Regel vermieden. Sofern im

Einzelfall gezahlte Abschläge auf eine noch nicht endgültig fällige Vergütung

gezahlt werden und die Fälligkeitsvoraussetzungen nachträglich nicht

eintreten oder sich Bemessungsgrundlagen nachträglich als unzutreffend

herausstellen, sind die entsprechenden Vergütungsbestandteile

zurückzugewähren bzw. mit fälligen Vergütungsbestandteilen zu verrechnen.

vi. Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile

Das Verhältnis der festen und der variablen Vergütungsbestandteile zueinander hängt

wesentlich von den konkreten Bezugsgrößen und damit vom individuellen Einzelfall ab. Die

feste Vergütung wird dabei in der Regel bei Abschluss bzw. Verlängerung des jeweiligen

Vorstandsdienstvertrags bestimmt und orientiert sich individuell an den unter Ziff. 2

genannten Kriterien, wohingegen die Höhe und die Bemessungskriterien der variablen

Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat wie vorstehend unter Ziff. 4 beschrieben festgelegt

werden. Da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung zudem vom (erst nachträglich

bestimmbaren) Grad der Zielerreichung im Einzelfall abhängt, ist die Angabe eines konkreten

Verhältnisses zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus nicht

möglich. Im Grundsatz, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann, soll die

variable Vergütung bei 100% Zielerreichung die feste Vergütung übersteigen.

Im Geschäftsjahr 2019/2020 stellten sich die relativen Anteile an der Vergütung des

Gesamtvorstands wie folgt dar:

vii. Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder

Die maximale jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung aller

Vergütungsbestandteile soll den Betrag von 750 TEUR je Vorstandsmitglied nicht übersteigen.

viii. Abfindungscap

Eine etwaige Abfindung der Vorstandsmitglieder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung

der Vorstandstätigkeit soll den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten dürfen

(Abfindungs-Cap).

ix. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist nicht vorgesehen.


              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder 
                            Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das 
                            Aktiengesetz eingefügten § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer 
                            börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
                            Aufsichtsratsmitglieder. 
                            Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend 
                            dargestellt sowie auch das über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der 
                            Internetadresse 
12. 
                            https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)