Kriterien berücksichtigt:
(1) Aktienkursentwicklung Die Erhöhung des Aktienkurses im Geschäftsjahr (nach Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende). Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt dabei auf Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses (Volume-Weighted Average Price, 'VWAP') im Monat September. (2) FFO ('Funds from Operations') je Aktie Die Erhöhung der FFO je Aktie im Geschäftsjahr im Verhältnis zum jeweils vorhergehenden Geschäftsjahr. Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt dabei auf Grundlage des IFRS-Abschlusses, der zum 30. September erstellt wird. (3) Erhöhung des EPRA NAV je Aktie Die Entwicklung des Nettovermögenswerts auf Basis des EPRA NAV im Geschäftsjahr im Verhältnis zum jeweils vorhergehenden Geschäftsjahr. Die Überprüfung der Zielerreichung erfolgt dabei auf Grundlage des IFRS-Abschlusses, der zum 30. September erstellt wird. Die vorstehend genannten Kriterien stellen jeweils wesentliche Kennziffern für den Erfolg der Gesellschaft dar. Durch eine Anknüpfung an diese Ziele trägt die variable Vergütung somit dazu bei, die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. b. Festlegung der Höhe der variablen Vergütung und der Gewichtung der Zielerreichungskriterien
Der Aufsichtsrat beurteilt jährlich die Wirksamkeit des Vergütungssystems
zur Erreichung der vorgenannten Ziele und legt die Höhe der variablen
Vergütung und die Gewichtung der Zielerreichungskriterien zueinander für das
nachfolgende Geschäftsjahr fest. Hierbei orientiert sich der Aufsichtsrat an
der Entwicklung und den strategischen Zielen der Gesellschaft und sorgt durch
eine entsprechende Bemessung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile
dafür, ein angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgaben und Leistungen, zur Lage der
Gesellschaft sowie der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen und der
Mitarbeiter der Gesellschaft zu schaffen. Der Aufsichtsrat kann
außergewöhnliche Entwicklungen im Rahmen der Festlegung der variablen
Vergütung angemessen berücksichtigen.
c. Unter- und Obergrenze der Zielerreichung
Die variable Vergütung beginnt ab einer Zielerreichung von mindestens 30%
(darunter = 0 EUR). Bei Übererfüllung erfolgt eine Kappung bei 150% je
Einzelziel.
d. Kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile und Auszahlung
Die variable Vergütung wird zu 45% nach der Ermittlung der durch den
Wirtschaftsprüfer geprüften Abschlüsse (i.d.R. im Dezember des Jahres) in bar
ausgeschüttet (kurzfristige variable Vergütung). Der verbleibende Teil der
variablen Vergütung wird ausgeschüttet, sofern die vorgegebenen Ziele auch in
jedem der folgenden drei Geschäftsjahre zu mindestens 30% erreicht werden.
Durch die Vorgabe, dass Vergütungsbestandteile erst nach Überprüfung der
Zielerreichung gemäß den vorstehend genannten Beurteilungskriterien
ausgeschüttet werden, werden Situationen, in der eine Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile begründet wäre, in der Regel vermieden. Sofern im
Einzelfall gezahlte Abschläge auf eine noch nicht endgültig fällige Vergütung
gezahlt werden und die Fälligkeitsvoraussetzungen nachträglich nicht
eintreten oder sich Bemessungsgrundlagen nachträglich als unzutreffend
herausstellen, sind die entsprechenden Vergütungsbestandteile
zurückzugewähren bzw. mit fälligen Vergütungsbestandteilen zu verrechnen.
vi. Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile
Das Verhältnis der festen und der variablen Vergütungsbestandteile zueinander hängt
wesentlich von den konkreten Bezugsgrößen und damit vom individuellen Einzelfall ab. Die
feste Vergütung wird dabei in der Regel bei Abschluss bzw. Verlängerung des jeweiligen
Vorstandsdienstvertrags bestimmt und orientiert sich individuell an den unter Ziff. 2
genannten Kriterien, wohingegen die Höhe und die Bemessungskriterien der variablen
Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat wie vorstehend unter Ziff. 4 beschrieben festgelegt
werden. Da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung zudem vom (erst nachträglich
bestimmbaren) Grad der Zielerreichung im Einzelfall abhängt, ist die Angabe eines konkreten
Verhältnisses zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus nicht
möglich. Im Grundsatz, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann, soll die
variable Vergütung bei 100% Zielerreichung die feste Vergütung übersteigen.
Im Geschäftsjahr 2019/2020 stellten sich die relativen Anteile an der Vergütung des
Gesamtvorstands wie folgt dar:
vii. Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die maximale jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung aller
Vergütungsbestandteile soll den Betrag von 750 TEUR je Vorstandsmitglied nicht übersteigen.
viii. Abfindungscap
Eine etwaige Abfindung der Vorstandsmitglieder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit soll den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten dürfen
(Abfindungs-Cap).
ix. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist nicht vorgesehen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das
Aktiengesetz eingefügten § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder.
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend
dargestellt sowie auch das über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der
Internetadresse
12.
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)