In jedem Fall wird bei einer vorübergehenden Abweichung von dem Vergütungssystem die Notwendigkeit hierzu 
              sowie das Vorgehen im Vergütungsbericht erläutert und die hiervon betroffenen Vergütungskomponenten 
              benannt. 
              ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats 
              Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der GRAMMER Aktiengesellschaft 
              Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der GRAMMER AG festgesetzt. Die 
              Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten danach eine Festvergütung, die sich abhängig von der Funktion im 
              Aufsichtsrat ergibt. Ausschussmitglieder erhalten in Abhängigkeit des Ausschusses eine zusätzliche 
              Vergütung. 
              Die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der 
              Gesellschaft erstattet. Darüber hinaus wird eine etwaige auf die Vergütung als Aufsichtsrat oder den 
              Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer ebenfalls von der Gesellschaft erstattet. 
              Die Vergütung für den Aufsichtsrat wurde weiterentwickelt und unterscheidet sich von der bisherigen 
              Regelung hinsichtlich der Erhöhung der Festvergütung, der Anpassung der Differenzierungsfaktoren, der 
              Einführung einer Vergütung für Ausschusstätigkeiten sowie der Anpassung des Sitzungsgelds. Die 
              weiterentwickelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll ab dem 1. Januar 2022 gelten. 
              Die Vergütung des Aufsichtsrats gestaltet sich im Detail wie folgt: 
                                               Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr 
                                 *             ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das 
                                               einzelne Mitglied EUR 35.000 beträgt. 
              Festvergütung 
                                               Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung das 
                                 *             2,25-fache und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
                                               das 1,25-fache der Vergütung. 
                                               Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Mitglieder des 
7.                                             Prüfungsausschusses eine jährliche Vergütung von EUR 10.000. Die 
                                 *             Mitglieder der weiteren Ausschüsse, mit Ausnahme des Präsidiums sowie 
                                               des Nominierungsausschusses, erhalten eine zusätzliche jährliche 
              Ausschussvergütung               Vergütung von EUR 5.000. 
                                 *             Erfüllt ein Mitglied die Funktion des Vorsitzenden eines Ausschusses, so 
                                               wird die Vergütung für diesen Ausschuss verdoppelt. 
                                               Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner ein Sitzungsgeld in 
                                 *             Höhe von EUR 1.000 für jede persönliche Teilnahme an einer 
              Sitzungsgeld                     Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz des Aufsichtsrats oder 
                                               eines Ausschusses mit Ausnahme des Nominierungsausschusses. 
                                 *             Die Festvergütung, die Ausschussvergütung sowie das Sitzungsgeld sind 
              Fälligkeit                       jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem

Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz oder den Vorsitz in einem

Ausschuss führen, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung, Directors and Officers Liability

Versicherung) zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abzuschließen, wobei die Versicherungsprämie

von der Gesellschaft übernommen wird.

Die auf die Vergütung und den Auslagenersatz etwa anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft

zusätzlich erstattet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine angemessene Vergütung, die in ihrer Struktur und Höhe

die Anforderungen und Verantwortung des Amts sowie die zeitliche Belastung berücksichtigt. Dadurch können

hochqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Aufsichtsratsamt gewonnen werden. Die Neutralität

und Objektivität im Interesse der Gesellschaft ist durch die ausschließliche Gewährung einer

erfolgsunabhängigen Festvergütung gewährleistet. Zudem wird damit der Empfehlung des Deutschen Corporate

Governance Kodex entsprochen. Insgesamt trägt damit das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zur

Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder spätestens alle vier

Jahre überprüft und ein Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung herbeigeführt werden, wobei

gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AktG auch ein bestätigender Beschluss möglich ist. Stimmt die

Hauptversammlung dem Vergütungssystem nicht zu, so wird spätestens in der darauf folgenden ordentlichen

Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Überprüfung

wird regelmäßig auch ein Vergleich mit anderen börsennotierten Unternehmen vergleichbarer Größenordnung

vorgenommen. Hierbei kann bei Bedarf ein externer, von Vorstand und Aufsichtsrat unabhängiger

Vergütungsberater unterstützen. Der Aufsichtsrat und der Vorstand legen gemeinsam Vorschläge zur

Anpassung oder Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor.

Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche

Kompetenzordnung entgegen, da die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung nach §

113 AktG der Hauptversammlung zugewiesen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Aufsichtsrats

für Interessenkonflikte, wonach der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über

aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert.


              Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
              Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
              Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
              COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') - verlängert durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im 
              Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
              COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 und geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung 
              des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, 
              Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 - hat 
              der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische 
              Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
              Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der 
              Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung 
              findet unter physischer Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands, des Vorsitzenden sowie des 
1.            stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie eines 
              mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars am Sitz der Gesellschaft, Grammer-Allee 2, 
              92289 Ursensollen, statt. 
              Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
              COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
              Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre 
              Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
              elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird 

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May 17, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)