Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie
Vollmachtserteilung ermöglicht. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl)
sowie Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur
Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
Das Stimmrecht kann ausschließlich durch Briefwahl oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis (nachfolgend Aktienregister)
eingetragen sind und die sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr,
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Hauptversammlung Scout24 AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 2070 379 51
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv@adeus.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse 3.
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft
maßgeblich.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien
nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass
eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der
Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit
vom 2. Juli 2021, 0:00 Uhr, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum 8. Juli 2021, 24:00 Uhr, (je
einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung
am 1. Juli 2021 (sogenanntes Technical Record Date). Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service
Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft kann für die vorstehend genannte Anmeldung
genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die
Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter, die beide nachfolgend dargestellt sind,
sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft vor. Für die
Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft ist neben der Aktionärsnummer ein
Online-Passwort erforderlich. Der Anmeldebogen sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
4.
werden den im Aktienregister vor dem Beginn des 17. Juni 2021 eingetragenen Aktionären zusammen mit
der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft
enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Weitere Informationen zu
dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft finden sich unter der
oben genannten Internetadresse
https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts' genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre
Stimmen abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Hierzu steht das auf dem
Anmeldebogen abgedruckte Formular zur Verfügung und sollte aus abwicklungstechnischen Gründen genutzt
werden. Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - vorausgesetzt, die notwendige
Anmeldung ist bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr erfolgt - spätestens am 7. Juli 2021, 24:00 Uhr, bei der
Gesellschaft per Post an die in Ziffer 3 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 3 genannte
Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 3 genannte E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die
Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über den passwortgeschützten Online-Service der 5. Gesellschaft unter Nutzung des dort enthaltenen Online-Dialog erfolgen. Vorausgesetzt, die notwendige
Anmeldung ist bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr, erfolgt, ist die Stimmabgabe über den passwortgeschützten
Online-Service der Gesellschaft auch noch bis zum und am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis
unmittelbar vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter während der
Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.
Für einen Widerruf und eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben
zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts' genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter -
ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte
kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte
Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsehen, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie
es der Aktionär selbst könnte.
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die
Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG
sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird und die Erteilung der
Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB).
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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)