Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie

Vollmachtserteilung ermöglicht. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen

Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl)

sowie Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch

gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur

Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts

Das Stimmrecht kann ausschließlich durch Briefwahl oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter

der Gesellschaft ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der

Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienverzeichnis (nachfolgend Aktienregister)

eingetragen sind und die sich rechtzeitig, das heißt


              spätestens bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr, 

bei der Gesellschaft unter der Adresse

Hauptversammlung Scout24 AG

c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH

Postfach 57 03 64

22772 Hamburg

oder per Telefax unter der Nummer +49 (0)89 2070 379 51

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv@adeus.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft gemäß dem dafür

vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse 3.

https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung

angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer

Sprache abgefasst sein. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft

maßgeblich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien

nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass

eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der

Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister

eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit

vom 2. Juli 2021, 0:00 Uhr, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum 8. Juli 2021, 24:00 Uhr, (je

einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der

Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung

am 1. Juli 2021 (sogenanntes Technical Record Date). Aktien werden durch eine Anmeldung zur

Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach

erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135

Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als

deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.

Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Nutzung des passwortgeschützten Online-Service

Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft kann für die vorstehend genannte Anmeldung

genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die

Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter, die beide nachfolgend dargestellt sind,

sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft vor. Für die

Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft ist neben der Aktionärsnummer ein

Online-Passwort erforderlich. Der Anmeldebogen sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des

passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung 
4. 

werden den im Aktienregister vor dem Beginn des 17. Juni 2021 eingetragenen Aktionären zusammen mit

der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Der passwortgeschützte Online-Service der Gesellschaft

enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Weitere Informationen zu

dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft finden sich unter der

oben genannten Internetadresse

https://www.scout24.com/investor-relations/hauptversammlung

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts' genannten

Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre

Stimmen abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Hierzu steht das auf dem

Anmeldebogen abgedruckte Formular zur Verfügung und sollte aus abwicklungstechnischen Gründen genutzt

werden. Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - vorausgesetzt, die notwendige

Anmeldung ist bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr erfolgt - spätestens am 7. Juli 2021, 24:00 Uhr, bei der

Gesellschaft per Post an die in Ziffer 3 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 3 genannte

Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 3 genannte E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die

Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über den passwortgeschützten Online-Service der 5. Gesellschaft unter Nutzung des dort enthaltenen Online-Dialog erfolgen. Vorausgesetzt, die notwendige

Anmeldung ist bis zum 1. Juli 2021, 24:00 Uhr, erfolgt, ist die Stimmabgabe über den passwortgeschützten

Online-Service der Gesellschaft auch noch bis zum und am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis

unmittelbar vor der ausdrücklichen Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter während der

Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.

Für einen Widerruf und eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben

zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG

sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts' genannten

Voraussetzungen erfüllt sind, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen

Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß §

135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter -

ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung

zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen

gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte

kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte

Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsehen, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie

es der Aktionär selbst könnte.

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die

Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG

sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird und die Erteilung der

Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der

Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der

Textform (§ 126b BGB).

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)