Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
                            oder mehrerer Zwecke unmittelbar durch die Scout24 oder auch durch von der Scout24 
              b)            abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Scout24 stehende Unternehmen oder durch von der 
                            Scout24 oder von der Scout24 abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
                            beauftragte Dritte ausgeübt werden. 
                            Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines öffentlichen 
                            Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten oder 
                            (iii) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus 
                            beiden; zusammen nachfolgend: 'Derivate') erfolgen. 
                                          Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Scout24 
                                          gezahlte Gegenwert je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                                          durchschnittlichen Schlusskurs einer Scout24-Aktie im XETRA-Handel (oder 
                                          einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter 
                            *             Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung 
                                          zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % 
                                          unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand 
                                          der Scout24. 
                                          Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche 
                                          Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten, dürfen der Kaufpreis oder die 
                                          Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Scout24-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                                          Durchschnittswert der Schlussauktionspreise im XETRA-Handel (oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                            *             an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
                                          Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um 
                                          nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Die 
                                          näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre 
                                          gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten bestimmt 
                                          der Vorstand der Scout24. 
                                          Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
                                          Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
                                          Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann 
                                          das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst 
                                          werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der letzten drei 
                                          Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung 
                                          abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
                                          Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. 
                            *             Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Scout24-Aktien 
                                          das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem 
                                          Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis 
                                          der angedienten bzw. angebotenen Scout24-Aktien je Aktionär erfolgen. 
                                          Ebenso können eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringerer 
                                          Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Scout24-Aktien je Aktionär sowie 
                                          eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von 
                                          Aktienbruchteilen vorgesehen werden. 
              c) 
                                          Erfolgt der Erwerb durch Einsatz von Derivaten, müssen die Derivatgeschäfte 
                                          mit einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 
                                          Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen nachfolgend: ' 
                                          Emissionsunternehmen') abgeschlossen werden. Es muss sichergestellt sein, 
                                          dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem 
                                          Emissionsunternehmen zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
                                          über die Börse zu einem Preis erworben wurden, der den im Zeitpunkt des 
                                          Abschlusses des börslichen Geschäfts aktuellen Kurs der Aktie im XETRA-Handel 
                                          (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter 
                                          Wertpapierbörse nicht wesentlich über- oder unterschreitet und den am 
                                          Börsentag, an dem der Abschluss des börslichen Geschäfts erfolgte, durch die 
                            *             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder 
                                          einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der Frankfurter 
                                          Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreitet und um nicht mehr als 20 
                                          % unterschreitet. Der in dem Derivatgeschäft vereinbarte Preis (ohne 
                                          Erwerbsnebenkosten) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung der Optionen 
                                          (Ausübungspreis) darf sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung einer 
                                          erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Börsentag des Abschlusses des 
                                          Derivatgeschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie 
                                          im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem von XETRA) an der 
                                          Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
                                          mehr als 20 % unterschreiten. 
                                          Eine von der Scout24 gezahlte Call-Optionsprämie darf nicht wesentlich über 
                                          und eine von der Scout24 vereinnahmte Put-Optionsprämie darf nicht wesentlich 
                            *             unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                                          theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung 
                                          unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
                                          Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der 
                            *             vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
                                          Derivatgeschäfte mit der Scout24 abzuschließen, ausgeschlossen. 
                                          Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur, soweit die Scout24 
                            *             ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet 
                                          ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
9.                                        In jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten maximal eigene Aktien bis 
                                          insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser 
                                          Betrag niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
                            *             bestehenden Grundkapitals erworben werden. Die Laufzeit der einzelnen 
                                          Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 7. 
                                          Juli 2026 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der eigenen 
                                          Aktien bei Ausübung der Derivate nicht nach dem 7. Juli 2026 erfolgen kann. 

Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien

der Scout24 sowie die Aktien der Scout24, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)