Neubewertung der Mietverbindlichkeit und des mietbezogenen Nutzungsrechts nach IFRS 16 auf die Summe der damit verbundenen Abschreibungen auf mietbezogene Nutzungsrechte und Zinsen auf Mietverbindlichkeiten, die im jeweiligen Zeitraum nicht zahlungswirksam sind. Erhaltungsinvestitionsaufwand ist definiert als Investitionsaufwand, der für die Erhaltung und Weiterführung des Betriebs des bestehenden Tower-Netzwerks und sonstiger passiver Infrastruktur erforderlich ist, mit Ausnahme von Investitionen in neue Standorte oder Wachstumsinitiativen. Zusätzliche nicht von Vodafone stammende Umsatzerlöse (mit einer voraussichtlichen Gewichtung von 20 %) * 4.5 bezeichnet Umsatzerlöse, die aus anderen Quellen als von Vodafone stammen. Nichtfinanzielle KPIs (mit einer voraussichtlichen Gewichtung von 20 %) bezeichnet Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs), die sich nicht auf finanzielle Leistungen beziehen, wie bspw. technische Leistungskennzahlen (z. * B. pünktlicher Bau/pünktliche Umsetzung, die sich im Kostenrahmen befinden) und qualitätsbezogene Leistungskennzahlen (z. B. Verfügbarkeit). Der Aufsichtsrat kann zudem ESG-Kriterien als nichtfinanzielle KPIs festlegen, bspw. Compliance, Nachhaltigkeit, Diversity/Frauenquote, Innovationen, Kundenzufriedenheit oder Effizienzsteigerung.
Jegliche in den STI einbezogene finanzielle Leistungskriterien werden einen unmittelbaren
strategischen Schwerpunkt zum Gegenstand haben - zum Beispiel kann sich ein Schwerpunkt auf
Wachstum in der Nutzung eines umsatzerlösbezogenen Leistungskriteriums äußern, während eine
RFC-Kennzahl den Anreiz für umsichtiges Cash-Management und Kapitaldisziplin schafft.
Nichtfinanzielle Kriterien haben ebenfalls eine starke strategische Bedeutung und werden
auf Grundlage verlässlicher und quantifizierbarer Kennzahlen bemessen.
4.5.2 Feststellung der Erfüllung der Leistungskriterien und Auszahlung des STI
Die detaillierten Voraussetzungen des STI, insbesondere die jeweils geltenden finanziellen
und nichtfinanziellen Ziele und die Gewichtung der Leistungskriterien, werden vom
Aufsichtsrat nach seinem billigen Ermessen und in Absprache mit den Mitgliedern des
Vorstands üblicherweise spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Geschäftsjahresbeginn
festgelegt. Bei der Festlegung der detaillierten Voraussetzungen des STI berücksichtigt der
Aufsichtsrat die in vorstehender Ziffer 2.2 (Festsetzung der tatsächlichen Zielvergütung)
dargelegten Grundsätze.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Anforderungen fest, die in Bezug auf die
einzelnen finanziellen Leistungskriterien erreicht werden müssen, um das Zielniveau (d. h.
100%ige Zielerfüllung) zu erreichen, sowie, zumindest für die 100%ige Zielerreichung, die
Zielvorgaben für die nichtfinanziellen Leistungskriterien. Die in dieser Weise festgelegten
Anforderungen, Ziele oder Werte für finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien
sind transparent und überprüfbar und ermöglichen eine nachvollziehbare Ermittlung der
Zielerreichung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Für die nichtfinanziellen
Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat anstelle einer bestimmten Bandbreite und eines
Medians von einer 100%igen Zielerreichung auch lediglich bestimmte Einzelziele festsetzen
(oder eine Kombination aus Bandbreite und bestimmten Einzelzielen).
Nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahrs legt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit vom Grad der
Zielerreichung den auszuzahlenden STI-Betrag fest. Der Grad der Zielerreichung für
finanzielle Leistungskriterien wird durch einen Vergleich zwischen dem erreichten Wert für
das jeweilige Geschäftsjahr und der festgelegten Zielbandbreite linear zwischen 0 und 200 %
berechnet. In Bezug auf nichtfinanzielle Leistungskriterien bewertet der Aufsichtsrat die
Leistung der einzelnen Mitglieder des Vorstands basierend auf den festgelegten zu
erreichenden Zielen und bestimmt, inwieweit sie ihr jeweiliges Ziel erreicht haben.
Die Auszahlung des STI erfolgt üblicherweise spätestens vier Monate nach Ende des
Geschäftsjahrs, für das er gezahlt wurde. Die Auszahlung des STI erfolgt durch Überweisung
eines Geldbetrags und die Mitglieder des Vorstands unterliegen bei der Verfügung über
diesen Geldbetrag nach Auszahlung keinerlei Beschränkungen.
Wird der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds während eines Kalenderjahrs gekündigt,
wird der STI zeitanteilig gewährt, sofern im Anstellungsvertrag der Vorstandsmitglieder
einschließlich seiner Anlagen nichts anderes festgelegt ist. Der Zielwert für den STI wird
zeitanteilig festgesetzt. Die Höhe der Auszahlung basiert weiterhin auf den ursprünglich
vereinbarten Zielen und Kriterien und die Auszahlung erfolgt jeweils bei Fälligkeit. Sofern
die Gesellschaft berechtigt ist, in Bezug auf den Anstellungsvertrag eines
Vorstandsmitglieds oder dessen Bestellung eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
auszusprechen, oder wenn ein Mitglied des Vorstands sein Amt ohne wichtigen Grund
niederlegt, hat das betreffende Vorstandsmitglied kein Anrecht auf den STI. Mit Ausnahme
von Fällen vorübergehender Abweichungen vom Vergütungssystem gemäß vorstehender Ziffer 2.6
(Vorübergehende Abweichung) ist die nachträgliche Anpassung von Leistungskriterien für den
STI ausgeschlossen.
Long Term Incentives ('LTI')
4.6.1 Allgemeine Grundsätze Die LTI, die sich auf drei volle Jahre beziehen, werden jährlich gewährt und dienen der Incentivierung der Leistungserbringung während eines Bemessungszeitraums und einer Haltefrist von insgesamt vier Jahren, wobei die Kriterien, Ziele und Maximalzielwerte jedes Jahr vom Aufsichtsrat vereinbart und festgelegt werden. Die Kriterien und Zeile dienen der Incentivierung der Erzielung eines nachhaltigen Ergebnisses über einen längeren Zeitraum zur langfristigen Verbesserung des Unternehmenswerts der Gesellschaft. Im Rahmen des Long Term Incentive Plans werden den Mitgliedern des Vorstands bedingte Rechte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft (' Aktienanwartschaften') gewährt. Es gilt ein Bemessungszeitraum von drei Geschäftsjahren. Nach diesem Zeitraum werden den Mitgliedern des Vorstands Aktien entsprechend den nachfolgend beschriebenen Grundsätzen übertragen, die die Mitglieder des Vorstands für die Dauer eines weiteren Zeitraums ('Haltefrist') halten müssen. Für die einzelnen Mitglieder des Vorstands ist für jede Gewährung von Aktienanwartschaften ein Zielbetrag vorgesehen. Der jährliche Zielbetrag für ein Mitglied des Vorstands entspricht für den CEO 200 % des Jahresfestgehalts, für den CFO 100 % des Jahresfestgehalts und für den General Counsel 100 % des Jahresfestgehalts, jeweils basierend auf dem Jahresfestgehalt des betreffenden Geschäftsjahrs. Die anfängliche Tranche von Aktienanwartschaften am Tag der Gewährung basiert auf der Annahme eines maximalen Ergebnisses bezüglich der Leistungskriterien und die folglich gewährte Anzahl an Aktienanwartschaften bildet 200 % der für den betreffenden Zielbetrag gewährten
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June 16, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)