GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000 ISIN: DE0007760001
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert
durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, (COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Angesichts der noch immer andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder
der Gesellschaft hat der Vorstand der GELSENWASSER AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der
virtuellen Hauptversammlung auch im Jahr 2021 Gebrauch zu machen.
Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
am Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ)
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, statt
und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Aktionärs
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische
Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt IV. zu beachten.
GELSENWASSER-KONZERN | |
2020 |
2019 | Umsatzerlöse |
Mio. ? |
1.712,3 |
1.938,8 | Materialaufwand |
Mio. ? |
1.426,4 |
1.654,7 | Personalaufwand |
Mio. ? |
137,7 |
128,3 | Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. ? |
97,4 |
120,5 | Grundkapital |
Mio. ? |
103,1 |
103,1 | Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. ? |
814,6 |
795,1 | Investitionen |
Mio. ? |
106,7 |
194,2 | EBIT |
Mio. ? |
103,0 |
128,6 | ROCE |
% |
7,77 |
8,09 |
MITARBEITERINNEN/MITARBEITER ZUM 31.12. | |
|
| Konzern |
|
1.595 |
1.581 | Gruppe |
|
5.588 |
5.527 |
WASSERVERSORGUNG | |
|
| Umsatz Konzern |
Mio. ? |
234,2 |
231,3 | Umsatz Gruppe |
Mio. ? |
414,5 |
407,5 | Wasserabgabe Konzern |
Mio. m³ |
235,4 |
237,2 | Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m³ |
382,1 |
379,8 |
ABWASSERENTSORGUNG | |
|
| Umsatz Konzern |
Mio. ? |
7,2 |
7,6 | Umsatz Gruppe |
Mio. ? |
365,4 |
351,7 | Abwassermenge Konzern |
Mio. m³ |
6,8 |
6,2 | Abwassermenge Gruppe |
Mio. m³ |
200,8 |
201,2 |
ERDGASVERSORGUNG | |
|
| Umsatz Konzern |
Mio. ? |
958,1 |
1.189,9 | Umsatz Gruppe |
Mio. ? |
1.188,8 |
1.424,1 | Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
85.641 |
75.446 | Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
89.632 |
79.477 |
STROMVERSORGUNG | |
|
| Umsatz Konzern |
Mio. ? |
374,0 |
390,7 | Umsatz Gruppe |
Mio. ? |
991,5 |
999,2 | Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
3.067 |
2.525 | Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
6.127 |
5.765 |
Gelsenwasser-Konzern ? |
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen | ? |
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden | ? |
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen | ? |
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg | ? |
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg | ? |
NGW GmbH, Duisburg | ? |
Stadtwerke Voerde Gasnetz GmbH & Co. KG, Voerde | ? |
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück | ? |
WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen |
? |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50 % einbezogen)
|
Gelsenwasser-Gruppe Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie in Tschechien und Polen sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2020
ein Gruppenumsatz von rund 3,3 Mrd. ? erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern
für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB.
Vorgenannte Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. | 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. | 4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und
setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs.
2 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 endet turnusgemäß die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats,
sodass Neuwahlen erforderlich sind.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, 4.1 |
Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund) | 4.2 |
Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum) | 4.3 |
Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum) | 4.4 |
Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf) | 4.5 |
Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund) | 4.6 |
Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum) | 4.7 |
Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund) | 4.8 |
Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen) |
als Aktionärsvertreter jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Frau Christiane Hölz aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit
als Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und ihres beruflichen Hintergrunds als
(im Sinne von Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängige) Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in Ziffer C.15 Deutscher Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Die
Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4. finden sich nachfolgend unter II. | 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 120a
Abs. 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Nach der Übergangsvorschrift in
§ 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG hat am 25. März 2021 - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums - das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Das Vergütungssystem wird der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung nach § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt. Das Vergütungssystem ist für alle nach der Billigung
neu abzuschließenden, zu verlängernden oder zu ändernden Vorstandsanstellungsverträge maßgeblich.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Das nachstehend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GELSENWASSER AG gemäß § 87a Abs. 1 AktG Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich
zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen
Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen
erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung
der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER
AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus: a. | Einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung). | b. | Einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns
darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % - CAP).
| c. | Einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente,
6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % - CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten
Zielen orientieren.
| d. | Einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum
bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % - CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen
der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).
|
Sachbezüge und Nebenleistungen Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die
Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten
und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand)
auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen
des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen
ergeben.
Festlegung der Maximalvergütung Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten,
die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und
Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge unabhängig davon, in
welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung
beträgt im Fall des Vorstandsvorsitzenden 810.000 ? (ab 01.10.2021: 876.000 ?), im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds 600.000
?. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden bei
1.730.000 ? und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000 ?. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte Schwankungsbreite
der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).
Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind
Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.
Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts.
Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung
jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied)
ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts.
Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds.
Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen
Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit
vorgesehen.
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Service Costs für das Geschäftsjahr 2020 belaufen sich die Versorgungsleistungen
auf 47 % der Summe aus Jahreszielvergütung und Service Costs für den Vorstandsvorsitzenden bzw. 28 % für das weitere Vorstandsmitglied.
Abweichungen können sich insbesondere aus der für jedes Geschäftsjahr aktualisierten aktuarischen Berechnung der Service Costs
ergeben.
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit
zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens bei: Ein angemessenes Grundgehalt und variable Vergütungen, die
eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage aufweisen, sind dazu sehr geeignete
Grundbestandteile.
Neben dem finanziellen Kriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen
im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist
zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst
nach Abschluss der relevanten Dreijahreszeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0 Prozentpunkten
im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize gegen eine
nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche diskretionäre
Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens unter
anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung im Ermessen
des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.
Das kurzfristige Leistungskriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen
Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.
Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Dreijahreszeitraumes über die jeweilige Zielerreichung.
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das
der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen
Präsidiums zurück.
Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat
überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines
Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung
insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen
(vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des
Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich
werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.
Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch - zur Hälfte der
Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen
im Gesamtunternehmen fortentwickelt.
Der Hauptversammlung wird das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle seiner wesentlichen Änderung und jedenfalls alle
vier Jahre vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das ihr vorgelegte Vorstands-Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über
das Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der
Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, so dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im
Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und
unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine
frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Präsidium
nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsdienstverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit keine entsprechende
Abweichung erklärt wird. Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt dementsprechend bei fünf Jahren. Die Dauer der
Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.
Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es
einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung
als Mitglied des Vorstands endet.
Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende
Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags
entsprechen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder verbunden
mit einer begrenzten Abfindung.
Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt: Henning Deters |
bis 30.09.2026 | Dr. Dirk Waider |
bis 31.12.2022 |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch einen
entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der gegebenenfalls auf Empfehlung des Präsidiums ergeht und die außergewöhnlichen
Umstände sowie die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der einjährigen und
der mehrjährigen variablen Vergütung und die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung sowie die Maximalvergütung.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten
zu gewähren.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung werden im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems,
von denen abgewichen wurde, benannt und die Notwendigkeit der Abweichung erläutert (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung
festgesetzt.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 113
Abs. 3 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt,
wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen
Angaben sinngemäß zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige
Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember
2020 zu erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor für
angemessen und sie soll daher unverändert bleiben.
Der Wortlaut von § 16 der Satzung und die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ('Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder') werden nachstehend dargestellt. Die Vergütungsregelung und das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
sind auch über die Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar. Wortlaut von § 16 der Satzung '§ 16 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung von 4.000,00 ?. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 ? des sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnisses
vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 ? bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache des im Absatz 1 festgelegten
Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten
eine entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.
(3) Die Vergütungen gemäß Absatz 1 und 2 erhöhen sich um eine darauf von den Aufsichtsratsmitgliedern zu zahlende Umsatzsteuer.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem den Ersatz ihrer Auslagen.' Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene
Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und
die Auslagen gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die variable Vergütung orientiert
sich an dem sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnis vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 ? bleiben
dabei unberücksichtigt. Eine weitere variable Vergütungskomponente ist nicht vorgesehen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, jeder stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds.
Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.
Unter Berücksichtigung der Beschränkung des vergütungsrelevanten Konzernergebnisses vor Ertragssteuern auf höchstens 80.000.000,00
? beträgt der Anteil der variablen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder höchstens ca. 86 % (bezogen auf die maximal mögliche
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder). Der entsprechende Anteil der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt
folglich mindestens ca. 14 %.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung und Beratung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und Kandidatinnen
für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich
sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen,
vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung,
die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns
unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Sofern Vorstand
und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung des Vergütungssystems sehen, werden sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für
ein geändertes Vergütungssystem und für eine entsprechende Änderung von § 16 der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der
Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre
zur Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug
auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung des Vergütungssystems
auftreten, werden der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person
eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte
sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie diese in § 16 der Satzung festgesetzt ist und vorstehend hinsichtlich des Vergütungssystems
beschrieben ist, wird bestätigt. |
| 7. |
Reorganisation des Energievertriebs im GELSENWASSER-Konzern Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, im Rahmen eines Reorganisationsprojekts die Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen
Strom, Gas und Wärme) ihrer 100%igen Tochtergesellschaften WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen, NGW GmbH, Duisburg, und Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rheda-Wiedenbrück, sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten
(Vertrieb unter der Marke 'Erenja') in einer einzigen Tochtergesellschaft, der Erenja AG & Co. KG, zu bündeln.
Durch die Bündelung sämtlicher Energievertriebsaktivitäten des GELSENWASSER-Konzerns in der Erenja AG & Co. KG als einer reinen
Energievertriebsgesellschaft sollen betriebswirtschaftliche Synergien realisiert werden, um im Wettbewerb mit anderen Energiedienstleistern
bestmöglich aufgestellt zu sein.
Hierzu sollen die WESTFALICA GmbH und die NGW GmbH in einem ersten Schritt jeweils ihre Vermögen als Ganzes einschließlich
ihrer Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß § 2 Nr.
1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Hierzu wird die GELSENWASSER AG zum einen mit der WESTFALICA GmbH und zum anderen
mit der NGW GmbH jeweils einen Verschmelzungsvertrag abschließen.
In einem parallelen Schritt soll die Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Vertriebsaktivitäten
in dem Bereich Energie (Strom und Gas) als Teil ihres Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Der gesamte Geschäftsbereich Wasserversorgung verbleibt dagegen unverändert bei
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierzu wird zwischen der GELSENWASSER AG und
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Abspaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen.
Aufschiebend bedingt auf die zuvor dargestellten Umwandlungsmaßnahmen soll sodann die GELSENWASSER AG die zuvor übernommenen
Energievertriebsaktivitäten sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen Strom, Gas und Wärme) im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen, übertragen. Hierzu
werden die GELSENWASSER AG und die Erenja AG & Co. KG einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag schließen. Alleinige persönlich
haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Erenja AG & Co. KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital
in Höhe von EUR 99.999. Einzige Kommanditistin der Erenja AG & Co. KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH, eine 100%ige
Tochtergesellschaft der GELSENWASSER AG, welche eine Beteiligung am Festkapital der Erenja AG & Co. KG in Höhe von EUR 1,00
hält. Im Zuge der Gründung der Erenja AG & Co. KG haben die Erenja Treuhandgesellschaft mbH und die GELSENWASSER AG einen
Treuhandvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Erenja Treuhandgesellschaft mbH ihre geringe Beteiligung an der Erenja AG
& Co. KG treuhänderisch für die GELSENWASSER AG hält.
|
7.1 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
WESTFALICA GmbH als übertragendem Rechtsträger Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA
GmbH als übertragendem Rechtsträger überträgt die WESTFALICA GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme
ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.
Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor
in das Handelsregister des Sitzes der WESTFALICA GmbH eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13
Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der WESTFALICA GmbH.
Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH ist in Anlage Nr. 1 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den Bericht des Vorstands über die geplante Reorganisation
der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen Verschmelzungsbericht
des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung
von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA GmbH
als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt. |
| 7.2 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
NGW GmbH als übertragendem Rechtsträger Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH
als übertragendem Rechtsträger überträgt die NGW GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ihr Vermögen
als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.
Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor
in das Handelsregister des Sitzes der NGW GmbH eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13
Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der NGW GmbH.
Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH ist in Anlage Nr. 2 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands über die
geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen
Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe
dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH als übertragendem
Rechtsträger wird zugestimmt. |
| 7.3 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger
und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger betreffend
die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung Gemäß dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger spaltet die Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Abspaltung zur
Aufnahme ihren Geschäftsbereich Energievertrieb (in den Bereichen Strom und Gas) mit allen zuzuordnenden Gegenständen des
Aktiv- und Passivvermögens auf die GELSENWASSER AG ab.
Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG eingetragen
wurde.
Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 UmwG sind die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag Voraussetzung
für die Handelsregistereintragung und damit die Wirksamkeit der Abspaltung.
Der Wortlaut des Entwurfs des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und
Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Anlage Nr. 3 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Abspaltung wird auf den Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG über
die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern, welcher unter anderem den gemeinsamen
Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG enthält, sowie auf den Bericht des Spaltungsprüfers im Sinne der §§ 125, 12 UmwG
verwiesen (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt. |
| 7.4 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger
und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs Energievertrieb der
GELSENWASSER AG Gemäß dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und
der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger gliedert die GELSENWASSER AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme ihren Teilbereich Energievertrieb mit allen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens
auf die Erenja AG & Co. KG aus. Der Teilbereich Energievertrieb der GELSENWASSER AG umfasst neben den eigenen Energievertriebsaktivitäten
in den Bereichen Strom, Gas und Wärme und der Beteiligung der GELSENWASSER AG an der energiehoch3 GmbH auch die zuvor von
der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme sowie
die von der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommenen Energievertriebsaktivitäten
in den Bereichen Strom und Gas. Der Teilbereich Energievertrieb entspricht damit dem bei der GELSENWASSER AG eingerichteten
Geschäftsbereich Vertrieb (VE) mit allen zugehörigen Abteilungen und Stabsstellen, jedoch mit Ausnahme der Geschäftsabteilung
Beschaffung Energie (VEB), die bei der GELSENWASSER AG verbleibt.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam,
nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der Erenja AG & Co. KG eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung sind zum einen gemäß
§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der Erenja
AG & Co. KG zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Zum anderen steht der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag unter
der aufschiebenden Bedingung, dass zuvor die Verschmelzung der WESTFALICA GmbH auf die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung
der NGW GmbH auf die GELSENWASSER AG sowie die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die GELSENWASSER AG wirksam geworden sind.
Der Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG
ist in Anlage Nr. 4 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Ausgliederung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands der GELSENWASSER
AG über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem
den gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß
§ 127 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem
Rechtsträger wird zugestimmt. |
| 7.5 |
Beschlussfassung zur Anmeldung der in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Maßnahmen zum Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER
AG durch den Vorstand Die Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern kann aufgrund der durch die Ferngasnetzbetreiber
und die Bundesnetzagentur initiierten Marktgebietszusammenlegung operativ voraussichtlich nicht vor Ende November 2021 umgesetzt
werden.
Die zum 1. Oktober 2021 geplante Marktgebietszusammenlegung erfordert eine Neuanmeldung aller Gaskunden, die bisher in den
jeweiligen Bilanzkreisen der Marktgebiete der GASPOOL Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG geführt
werden, in einen Bilanzkreis des neuen Marktgebiets Trading Hub Europe. Da von dieser Maßnahme alle Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortlichen
und Gasnetzbetreiber in Deutschland betroffen sind, ist mit einem erheblichen Marktkommunikationsvolumen und entsprechenden
manuellen Nacharbeiten zu rechnen. Laut veröffentlichtem Terminplan der Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der erforderlichen
Maßnahmen mindestens bis Ende Oktober 2021 andauern.
Da bei der Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern ebenfalls Kundenwechsel in größerem Umfang
erforderlich sind, muss die Überführung im Rahmen der Marktgebietszusammenlegung zunächst abgeschlossen sein, um im Anschluss
die vergleichbare Überführung aller Strom und Gaskunden auf die Erenja AG & Co. KG vornehmen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Der Vorstand soll die in den Ziffern 7.1 bis 7.4 genannten Umwandlungsmaßnahmen unverzüglich nach Übertragung der Gaskunden
der GELSENWASSER AG, der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in das neue Marktgebiet Trading Hub Europe sowie Abschluss der für die Überführung der Energieendkunden auf die Erenja
AG & Co. KG erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zum Handelsregister anmelden. |
|
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen der GELSENWASSER AG und fünf Tochtergesellschaften Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des Stammkapitals folgender fünf Tochtergesellschaften: - | GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH | - | GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH | - | GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH | - | GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH | - | GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH |
|
8.1 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167657 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - | Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
| - | Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
| - | Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
10. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
| - | Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt. |
| 8.2 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167656 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - | Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
| - | Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
| - | Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
11. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
| - | Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt. |
| 8.3 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167654 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - | Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
| - | Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
| - | Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
12. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
| - | Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt. |
| 8.4 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167655 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - | Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
| - | Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
| - | Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
13. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
| - | Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt. |
| 8.5 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167653 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: - | Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
| - | Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
| - | Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. | - | Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
14. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
| - | Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt. |
|
9. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt. |
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. |
II. Ergänzende Angaben zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 4.) 1. |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Die unter Tagesordnungspunkt 4. zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen haben Mandate in den nachfolgend jeweils
unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bilden Aufsichtsräten bzw. sind bei den unter b) aufgeführten anderen in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums.
Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund) a) | STEAG GmbH (Vorsitzender) EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Westenergie AG WV Energie AG
| b) | KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH |
Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum) a) | keine | b) | rku.it GmbH VBW Bauen und Wohnen GmbH (Vorsitzender) WMR Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr GmbH
|
Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum) a) | Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Stadtwerke Bochum Holding GmbH
| b) | Sparkasse Bochum |
Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)
Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund) a) | STEAG GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Dortmunder Hafen AG Stadtwerke Schwerte GmbH Dortmunder Gesellschaft für Wohnung mbH
| b) | keine |
Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)
Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund) a) | EDG Holding GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH
| b) | ecce GmbH Konzerthaus Dortmund GmbH Technologiezentrum Dortmund GmbH
|
Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen) a) | Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Emscher Lippe Energie GmbH
| b) | Emschergenossenschaft Sparkasse Gelsenkirchen (Vorsitzende des Verwaltungsrats)
|
| 2. |
Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex und Lebensläufe Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 20. März 2020 empfiehlt in Ziffer C.13, dass der Aufsichtsrat
bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen soll.
Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Mit Ausnahme von Herrn Haardt und Frau Welge sind die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen derzeit bereits
Mitglieder im Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG.
Über die in II. 1. genannten geschäftlichen Beziehungen zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären hinaus bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der GELSENWASSER
AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligen Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Dem Kandidatenvorschlag soll nach Ziffer C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex ein Lebenslauf beigefügt werden, der über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt.
Die Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat sind über die Internetadresse https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar. |
III. Bereitstellung von Unterlagen Neben den zu Tagesordnungspunkten 1, 5 und 6 sowie II. aufgelisteten Unterlagen werden auch die nachstehend genannten Unterlagen
zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht: * | Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG zur Reorganisation des Energievertriebs innerhalb des GELSENWASSER-Konzerns einschließlich
Anlagen, welcher sowohl den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der
WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG sowie den gemeinsamen Ausgliederungsbericht
des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß § 127 UmwG enthält;
| * | Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführungen der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der
GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der
GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH über die Gewinnabführungsverträge im Sinne des § 293a AktG;
| * | Bericht der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, über das Ergebnis der Prüfung des Abspaltungs-
und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung im Sinne der §§ 125, 12 UmwG;
| * | Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH; | * | Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH; | * | Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich Anlagen;
| * | Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG einschließlich Anlagen; | * | Die Gewinnabführungsverträge zwischen der GELSENWASSER AG sowie jeweils der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER
11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der GELSENWASSER
14. Beteiligungs-GmbH;
| * | Jahresabschluss der GELSENWASSER AG, Konzernabschluss der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste Lageberichte für die GELSENWASSER
AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG und Lageberichte für
die GELSENWASSER AG jeweils für die Geschäftsjahre 2018 und 2019;
| * | Jahresabschlüsse und Lageberichte der WESTFALICA GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020; | * | Jahresabschlüsse und Lageberichte der NGW GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020; | * | Jahresabschlüsse und Lageberichte der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jeweils
für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020.
|
IV. Weitere Angaben zur Einberufung Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs.
2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
verfolgen. Die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte versandt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
(keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind nach § 20 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Mittwoch, 19. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 2. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden
können, sind gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation über unseren passwortgeschützten
Internetservice, der unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen kann über das passwortgeschützte Internetportal bis zum
oben genannten Zeitpunkt erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
abrufbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen
der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten
Unterlagen enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per
Telefax und 4. in Papierform.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen
anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur
elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem
Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder
die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG
gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.
Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls
der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice oder wie folgt übermittelt
werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich
in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
GELSENWASSER AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine elektronische Teilnahme) setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung, neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt
werden wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice
ebenfalls bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung von der
Gesellschaft bekannt gemachte Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte nach §§ 131, 293g AktG oder § 64
UmwG in der Hauptversammlung noch Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung
stellen können, da sie mangels physischer Präsenz in der Hauptversammlung als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung
weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie
die Hinweise in den zusammen mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Zugangskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Sonntag, 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung
mit Weisungen und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.
Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, wird
jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch
die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen.
Etwaige zu veröffentlichende Stellungnahmen sind bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 2.000 Zeichen nicht überschreiten.
Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei
Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich seine Einwilligung in die Namensnennung erteilt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem
oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang
2.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt über den passwortgeschützten Internetservice
eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme
zu veröffentlichen.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß §§ 131 Abs. 1 und Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG
oder § 64 Abs. 2 UmwG mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege
der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er
Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Später oder auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung
von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter
Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Der beabsichtigte Text der Rede des Vorstandsvorsitzenden und der Erläuterungen des Versammlungsleiters zum Bericht des Aufsichtsrats
werden ab dem 4. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
vorab veröffentlicht werden. Änderungen im Rahmen der mündlichen Rede bzw. Erläuterungen in der virtuellen Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich zu richten
an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern
sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG Gebrauch machen. Eine etwaige
Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich
gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt haben, wird unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
möglich. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Gelsenkirchen, im April 2021 GELSENWASSER AG
Der Vorstand Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER
AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name,
Adresse, und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -daten; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
('BDSG") sowie der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation mit den Aktionären und die Abwicklung
von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs.
5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut, einen sonstigen Intermediär oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht
im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem
Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung erforderlichen vom
Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse,
E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Aktiengattung, Zugangskartennummer und -daten sowie
Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen
Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und
die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor-
und Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter
Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 AktG).
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor der Hauptversammlung elektronisch Fragen
einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten
wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer- und -daten), um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch
bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art.
6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten
der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer
versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen oder eine Stellungnahme
einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden bzw. Ihre Stellungnahme veröffentlicht wird, erfolgt dies nur dann unter
Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage bzw. der Stellungnahme Ihre Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein. Kategorien von Empfängern Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben: Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen sowie Streaming des
Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit
Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen
Daten veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten
weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger
in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die
oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert.
Sobald wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich
anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen
Daten nur dann, soweit die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder
seitens GELSENWASSER geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich ist.
Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die
folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu:
* | Recht auf Auskunft über die seitens GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); | * | Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); | * | Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
| * | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
| * | Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO);
| * | Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte
unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.
|
Anlage 1 Entwurf Verschmelzungsvertrag Westfalica GmbH - GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
WESTFALICA GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung | 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz | 3. |
Besondere Rechte und Vorteile | 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 5. |
Wirksamwerden | 6. |
Rücktrittsvorbehalt | 7. |
Teilnichtigkeit | 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung (A) | Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
| (B) | Die WESTFALICA GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der WESTFALICA GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei
Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 25.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 75.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der WESTFALICA
GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der WESTFALICA GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von
Strom, Gas und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in Ostwestfalen, dem südlichen Niedersachsen und Umgebung sowie die Erbringung
energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich
die WESTFALICA GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER
AG.
| (C) | Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die WESTFALICA GmbH als übertragende
Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
1.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').
| 1.2. | Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin
der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.
|
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
2.1. | Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1.
Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
| 2.2. | Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020
endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.
| 2.3. | Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. | 2.4. | Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten
in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen.
Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die
übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit
dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG
gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende
und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung
stiller Reserven.
| 2.5. | Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis
zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1.
Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
|
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
3.1. | Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.
| 3.2. | Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
4.1. | Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
| 4.2. | Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
5. |
Wirksamwerden Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20
Abs. 1 UmwG).
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt |
6.1. | Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
6.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
| |
oder | 6.1.2. |
die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
| 6.2. | Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
7. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise
am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw.
rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten.
Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
8.1. | Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die
übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch
eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
| 8.2. | Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft
Grundeigentum hat.
| 8.3. | Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin der Nahwärme Bad Oeynhausen-Löhne GmbH
mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 2028, ist.
|
Anlage 2 Entwurf Verschmelzungsvertrag NGW GmbH - GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
NGW GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung | 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz | 3. |
Besondere Rechte und Vorteile | 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 5. |
Wirksamwerden | 6. |
Rücktrittsvorbehalt | 7. |
Teilnichtigkeit | 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung (A) | Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
| (B) | Die NGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Duisburg unter HRB 22523. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember
2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der NGW GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag
von EUR 26.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 74.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der NGW GmbH ist die GELSENWASSER AG.
Das Kerngeschäft der NGW GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wärme an
bzw. gegenüber Endkunden in den westlichen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen und in Teilen im nordwestlichen Niedersachsen
sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese
Tätigkeit bedient sich die NGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen
der GELSENWASSER AG.
| (C) | Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die NGW GmbH als übertragende
Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
1.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').
| 1.2. | Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin
der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.
|
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
2.1. | Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1.
Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
| 2.2. | Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020
endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.
| 2.3. | Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. | 2.4. | Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten
in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen.
Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die
übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit
dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG
gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende
und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung
stiller Reserven.
| 2.5. | Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis
zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1.
Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
|
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
3.1. | Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.
| 3.2. | Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
4.1. | Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
| 4.2. | Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
5. |
Wirksamwerden Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20
Abs. 1 UmwG).
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt |
6.1. | Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
6.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
| |
oder | 6.1.2. |
die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
| 6.2. | Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
7. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise
am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw.
rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten.
Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
8.1. | Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die
übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch
eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
| 8.2. | Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft
kein Grundeigentum hat.
| 8.3. | Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits nicht als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung beteiligt ist.
|
Anlage 3 Entwurf Abspaltungs- und Übernahmevertrag VGW GmbH - GELSENWASSER AG
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567,
- 'VGW GmbH' oder 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung 1. |
Vermögensübertragung | 2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten | 3. |
Künftige Vertragsverhältnisse | 4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen | 5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren | 6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software | 7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften | 8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen | 9. |
Vollzug | 10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme | 11. |
Besondere Vorteile und Rechte | 12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz | 13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht | 14. |
Mitwirkungspflichten | 15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 16. |
Gewährleistungsausschluss | 17. |
Rücktrittsvorbehalt | 18. |
Teilnichtigkeit | 19. |
Kosten |
Anlagenverzeichnis
Anlage 1.3.7 | Abspaltungsbilanz |
Anlage 2.2.1 | Abzuspaltende Energielieferverträge |
Anlage 2.2.2 | Abzuspaltende Lieferantenrahmenverträge |
Anlage 2.2.3 | Abzuspaltende Energieeinkaufs- und -bezugsverträge |
Anlage 2.2.5 | Abzuspaltende Vertriebspartnerverträge |
Anlage 5.1 | Abzuspaltende Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung (A) | Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
| (B) | Die VGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
vom 9. Februar 2021 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der VGW GmbH EUR 9.300.000 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil.
Alleinige Gesellschafterin der VGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Die VGW GmbH verfügt über die Geschäftsbereiche 'Energievertrieb'
und 'Wasserversorgung'. Ihr Kerngeschäft umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und
Wasser an bzw. gegenüber Endkunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.
Für diese Tätigkeit bedient sich die VGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen
der GELSENWASSER AG.
| (C) | Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern soll die VGW GmbH als übertragende
Gesellschaft ihren Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Abspaltung
übertragen.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: 1.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Geschäftsbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich
zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens
einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Abzuspaltendes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1
UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
| 1.2. | Der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft.
Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas an bzw. gegenüber Haushalts- sowie Gewerbe-
und Industriekunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.
| 1.3. | Zu dem Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere und daher übertragen werden insbesondere: 1.3.1. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Forderungen, d.h. insbesondere Forderungen aus (Energie-)Lieferungen
und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche noch offenen Forderungen gegenüber Endkunden aus den übergehenden Energielieferverträgen),
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie dem Grundsatz nach die in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesenen Forderungen;
| 1.3.2. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten,
insbesondere die in Ziffer 2 bezeichneten;
| 1.3.3. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren
sowie damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 5;
| 1.3.4. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe
von Ziffer 6;
| 1.3.5. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von
Ziffer 7;
| 1.3.6. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen; | 1.3.7. |
alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugeordnet
sind;
| 1.3.8. |
alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände,
Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zu dem Geschäftsbereich
'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte
oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
| 1.3.9. |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche),
die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen
dem Abspaltungsstichtag (Ziffer 12.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugegangen
oder in diesem entstanden sind; dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der
Surrogation an die Stelle der in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.8 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung
gilt entsprechend für den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
|
| 1.4. | Soweit die abzuspaltenden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als
Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in
diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
| 1.5. | Sofern es bei der Zuordnung zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zu den übrigen Geschäftsbereichen,
Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben (insbes. der Geschäftsbereich Wasserversorgung)
- zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übernehmende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung
entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
| 1.6. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
1.6.1. |
der Geschäftsbereich Wasserversorgung der übertragenden Gesellschaft sowie sämtliche diesem Geschäftsbereich und seinen Abteilungen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
| 1.6.2. |
sämtliche Gegenstände des Sachanlage- und Sachumlaufvermögens der übertragenden Gesellschaft; | 1.6.3. |
sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und sonstigen grundstücksbezogenen Rechte der übertragenden
Gesellschaft;
| 1.6.4. |
sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft; | 1.6.5. |
sämtliche Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber Arbeitnehmern,
die zu keiner Zeit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen waren, und deren Hinterbliebenen;
| 1.6.6. |
insbesondere die in Ziffer 2.5 bezeichneten Verträge. |
|
2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
2.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft sämtliche ausschließlich dem Abzuspaltenden Vermögen
zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt),
Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen
Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Abzuspaltenden Verträge'). Zu den Abzuspaltenden Verträgen gehören die dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate
auch dann, wenn sie neben dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auch dem Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' zuzuordnen sind.
Mit den Abzuspaltenden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis
zum Abspaltungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.
| 2.2. | Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind: 2.2.1. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Gas und/oder
Strom (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden; hierzu gehören insbesondere
die in Anlage 2.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 2.2.2. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung
von Endkunden mit Strom und Gas (Lieferantenrahmenverträge) im jeweiligen Netzgebiet sowie alle sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Energienetzbetreibern;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 2.2.3. |
sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns zum Einkauf und zum Bezug von Energie (Strom und Gas), insbesondere
solche, die zur Belieferung der Endkunden erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 2.2.4. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit
Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns, auf Basis deren die übernehmende Gesellschaft oder andere Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
Leistungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft ausschließlich für den Geschäftsbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu
gehört insbesondere der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Energievertrieb vom 26. November 2020;
| 2.2.5. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu
gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören
insbesondere die in Anlage 2.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 2.2.6. |
sämtliche sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienst- und Werkverträge sowie sämtliche
sonstige ausschließlich dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
oder konzernfremden Dritten.
|
| 2.3. | Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt
wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere
Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.
| 2.4. | Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich
'Energievertrieb' betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung
der Zustimmung Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben
kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft
wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich 'Energievertrieb'
beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich
die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende
Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft
und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des
Geschäftsbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.
| 2.5. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft abgespalten werden insbesondere sämtliche Verträge, die dem bei der übertragenden Gesellschaft
verbleibenden Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst
und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
2.5.1. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserversorgungs- und Wasserbezugsverträge; | 2.5.2. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge einschließlich des Gewinnabführungsvertrages
vom 9. Februar 2004 mit der übernehmenden Gesellschaft als herrschendem Unternehmen;
| 2.5.3. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs-, Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge
sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf
Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 2.5.4. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 2.5.5. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 2.5.6. | sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes.
Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden und somit auch nach dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) im Eigentum der übertragenden
Gesellschaft stehen werden;
| 2.5.7. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes geregelt ist.
|
|
3. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
3.1. | Die Umsetzung der Abspaltung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft,
der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen
Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum
entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.
| 3.2. | Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträge aus den nach Ziffer 2.2.3 auf die übernehmende Gesellschaft
übertragenen Verträgen der übertragenden Gesellschaft mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns über den Einkauf und den
Bezug von Strom und Gas, gehen - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Bezugs - auf die übernehmende
Gesellschaft und nach Ziffer 12.1 mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag über. Die übertragende Gesellschaft
ist gegenüber der übernehmenden Gesellschaft allerdings verpflichtet bzw. berechtigt, diejenigen Verbindlichkeiten und Forderungen
bzw. Aufwendungen und Erträge aus diesen Verträgen im Innenverhältnis ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum zu
tragen bzw. zu übernehmen, soweit diese die Versorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft
mit Energie ab dem Abspaltungsstichtag betreffen. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, die ab dem
Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum aus diesen Verträgen entstandenen bzw. entstehenden Forderungen der übernehmenden
Gesellschaft für von der übertragenden Gesellschaft bezogene Energiemengen, welche die Energieversorgung des Geschäftsbereichs
'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag betreffen, der übernehmenden Gesellschaft auszugleichen
bzw. diese zu erstatten. Die Vertragsparteien werden sich bzgl. dieser bezogenen Energiemengen, welche die Energieversorgung
des zurückbleibenden Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag bis zum
Vollzugsdatum betreffen, so stellen, als wären die diesbezüglichen Vertragsteile bzgl. des Einkaufs und des Bezugs von Strom
und Gas nicht abgespalten worden.
Mit zivilrechtlicher (dinglicher) und wirtschaftlicher Wirkung ab dem Vollzugsdatum wird die übertragende Gesellschaft neue
Verträge über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas in dem für die Energieversorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung'
notwendigen Umfang mit der Erenja AG & Co. KG abschließen.
|
4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen |
4.1. | Die übertragende Gesellschaft beschäftigt aktuell keine Arbeitnehmer. Insoweit gehen daher auch keine Pensionszusagen und
ähnliche Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft über.
| 4.2. | Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber bis zum Vollzugsdatum
ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden
ebenfalls nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.
|
5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
5.1. | Soweit als Folge der Abspaltung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft
als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher
Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren fort, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden
Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die
aus Rechtsbeziehungen zum Geschäftsbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die
übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).
| 5.2. | Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher
Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien
im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Abspaltungsstichtag
übertragen worden.
| 5.3. | Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten
und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von
gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und
dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.
| 5.4. | Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen
und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 5.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich
so stellen, als wären diese zum Abspaltungsstichtag übertragen worden.
|
6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software |
6.1. | Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte), Software und ähnlichen
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden-
und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse,
insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, sowie
sämtliche Rechte daran gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 6.2 bis 6.4 auf die übernehmende
Gesellschaft über. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
| 6.2. | Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen
dieser Software, die jeweils sowohl im Geschäftsbereich 'Energievertrieb' als auch im Geschäftsbereich 'Wasserversorgung'
eingesetzt werden, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit auch der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder
sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft
hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger
Software ein.
| 6.3. | Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein,
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.
| 6.4. | Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Insbesondere wird jede Vertragspartei alles
Erforderliche veranlassen, dass die jeweils andere Vertragspartei künftig die ihr nach diesem Vertrag nicht zugeordneten immateriellen
Vermögensgegenstände, insbesondere Software, und Daten im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann. Dabei sind die anwendbaren
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt
unberührt.
|
7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
7.1. | Soweit die mit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse,
Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen
diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge
auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen
werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt
bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben
hiervon unberührt.
| 7.2. | Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende
Gesellschaft über, soweit sie dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.
|
8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
8.1. | Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus
Verträgen, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon
kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird
die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen
nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese
Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Abspaltungsstichtag
erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden
sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen
bereits zum Abspaltungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.
| 8.2. | Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im
Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden
Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft
verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden
Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben
kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.
| 8.3. | Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende
Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen
Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit
Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.
| 8.4. | Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten
oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden
sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die
Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien
die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.
| 8.5. | Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen. |
9.1. | Die Übertragung der Gegenstände des von der Abspaltung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte
und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').
| 9.2. | Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche
Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.
|
10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme Die übernehmende Gesellschaft darf als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft gemäß §§ 125 Satz 1, 68 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital nicht erhöhen, so dass die Übertragung des Abzuspaltenden
Vermögens ohne Gewährung von Anteilen als Gegenleistung an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft und damit ohne
Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz 1. Fall UmwG). Auch sonstige
Gegenleistungen werden der übernehmenden Gesellschaft als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft nicht gewährt.
Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 - 5 UmwG sind daher insoweit nicht erforderlich.
| 11. |
Besondere Vorteile und Rechte |
11.1. | Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr.
7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7
UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorgesehen.
| 11.2. | Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
12.1. | Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft
mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Abspaltungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft,
die sich auf das Abzuspaltende Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen,
abgegeben bzw. empfangen.
| 12.2. | Der Abspaltung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz
gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).
| 12.3. | Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 wird die übertragende Gesellschaft entsprechend §§ 11 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG
die gemeinen Werte (Verkehrswerte) ansetzen.
| 12.4. | Falls die Anmeldung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Abspaltung nicht
bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der
1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
| 12.5. | Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen
Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird
die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag für
Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 8 besitzen und verwalten.
|
13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
13.1. | Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende
Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die
dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus
diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten.
Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen wird.
| 13.2. | Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch
genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende
Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall,
dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
| 13.3. | Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche
gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf
empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen
zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen.
| 13.4. | Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs
der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu
verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet
sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft
an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
| 13.5. | Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme-
bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden
Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich
dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die
übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
| 13.6. | Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und
Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.
|
14.1. | Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die
im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
| 14.2. | Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und Betriebshandbücher. Die übernehmende Gesellschaft
erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z.
B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird
die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft
verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen
fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
| 14.3. | Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden
sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung
von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig
auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
|
15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
15.1. | Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Abspaltung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
| 15.2. | Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Abspaltung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Abspaltung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
16. |
Gewährleistungsausschluss Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses
Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Geschäftsbereichs
'Energievertrieb' im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem
Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch
sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen
im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt
die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus
welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft
keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden
Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind
gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst,
die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.
| 17. |
Rücktrittsvorbehalt |
17.1. | Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Abspaltungsvertrag zurücktreten, wenn
17.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
| |
oder | 17.1.2. |
die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
| 17.2. | Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
18. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar
sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen,
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar
ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich
bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken.
| 19. |
Kosten Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Abspaltung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister
trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Abspaltung wegen des Rücktritts
durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
Anlage 4 Entwurf Ausgliederungs- und Übernahmevertrag GELSENWASSER AG - Erenja AG & Co. KG
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
Erenja AG & Co. KG,
einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945,
- 'übernehmende Gesellschaft' oder 'Erenja KG' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung 1. |
Vermögensübertragung | 2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen | 3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten | 4. |
Künftige Vertragsverhältnisse | 5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen | 6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren | 7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte | 8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften | 9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen | 10. |
Aufschiebende Bedingung | 11. |
Vollzug | 12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen | 13. |
Besondere Vorteile und Rechte | 14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz | 15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht | 16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten | 17. |
Mitwirkungspflichten | 18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 19. |
Gewährleistungsausschluss | 20. |
Umsatzsteuer | 21. |
Rücktrittsvorbehalt | 22. |
Teilnichtigkeit | 23. |
Kosten |
Anlagenverzeichnis
Anlage 1.2 | Organigramm der GELSENWASSER AG |
Anlage 1.3.2 | Auszugliedernde Gegenstände des Sachanlagevermögens |
Anlage 1.3.12 | Ausgliederungsbilanz |
Anlage 2.1.1 | Auszugliedernde Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
Anlage 2.1.2 | Auszugliedernde Rechte an Grundstücken |
Anlage 2.5 | Überlassene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten |
Anlage 3.2.1 | Auszugliedernde Energielieferverträge |
Anlage 3.2.2 | Auszugliedernde Pacht- und Betriebsführungsverträge |
Anlage 3.2.3 | Auszugliedernde Lieferantenrahmenverträge |
Anlage 3.2.4 | Auszugliedernde Werk- und Wartungsverträge |
Anlage 3.2.5 | Auszugliedernde Dienst-, Betriebsführungs- und Beraterverträge |
Anlage 3.2.6 | Auszugliedernde Marketing-Dienstleistungsverträge |
Anlage 3.2.8 | Auszugliedernde Vertriebspartnerverträge |
Anlage 3.2.9 | Auszugliedernde Miet- und Pachtverträge über Kundenbüros |
Anlage 3.5.2 | Zurückbleibende Back-to-Back-Verträge |
Anlage 6.1 | Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
Anlage 7.4 | Auszugliedernde Schutzrechte, Lizenzen und Software |
Anlage 8.2 | Auszugliedernde Mitgliedschaften |
Anlage 18.1 | Übergehende Arbeitsverhältnisse |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung (A) | Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die GELSENWASSER AG ist die Konzernobergesellschaft
des GELSENWASSER-Konzerns und verfügt über eigene Energievertriebsaktivitäten unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom,
Gas und Wärme, die im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' zusammengefasst sind.
| (B) | Die Erenja AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Gelsenkirchen unter HRA 5945. Das Festkapital der Erenja KG beträgt EUR 100.000. Einziger persönlich haftender Gesellschafter
der Erenja KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 99.999. Einziger Kommanditist der
Erenja KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage und einer entsprechenden
Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 1,00.
| (C) | Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die GELSENWASSER AG als übertragende
Gesellschaft
- | die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der WESTFALICA GmbH mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde
UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der WESTFALICA GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen
Strom, Gas und Wärme,
| - | die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der NGW GmbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR.
[* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas
und Wärme,
| - | den im Wege der zeitlich vorhergehenden Abspaltung aus dem Vermögen der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB
5567 ('VGW GmbH') zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars)
von der VGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom und Gas sowie
| - | die eigenen Energievertriebsaktivitäten der GELSENWASSER AG unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom, Gas und Wärme |
auf die Erenja KG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: 1.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Teilbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten
Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse und
sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Auszugliederndes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
| 1.2. | Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft wird wie folgt bestimmt:
Der Teilbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft.
Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas (Grundversorgung und Sonderverträge)
sowie Wärme, das Contracting sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen an bzw. gegenüber privaten, gewerblichen und
industriellen Kunden.
Unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der
dort genannten Abspaltung gehören zu diesem Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft neben dem eigenen
Energievertrieb der übertragenden Gesellschaft auch die bisherigen und vorab von der übertragenden Gesellschaft übernommenen
Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH einschließlich aller
rechtlich oder wirtschaftlich zugehörigen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte
und Pflichten.
Unter Zugrundelegung der mit vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort
genannten Abspaltung bestehenden Struktur umfasst der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft nach näherer
Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen
* | den gesamten Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' mit den zugehörigen Geschäftsabteilungen 'Vertrieb PuG (VEP)', 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' und 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)',
den Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie der Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche
Grundsatzfragen und Compliance',
| * | jedoch ohne die derzeit noch zum Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' gehörende Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)',
| * | mit den gesamten Energievertrieben in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen
'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW'.
|
Die organisatorische Struktur des Geschäftsbereichs 'Vertrieb (VE)' sowie des zu übertragenden Teilbereichs 'Energievertrieb'
ergibt sich aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft.
Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft umfasst danach insbesondere * | die Geschäftsabteilung 'Vertrieb PuG (VEP)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit
Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
| * | die Geschäftsabteilung 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit
Geschäfts- bzw. Industriekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
| * | die Geschäftsabteilung 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
| * | die Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie die Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche Grundsatzfragen und Compliance' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen
des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere
mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen.
|
Diese Abteilungen sind bereits derzeit für die gesamten Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen
Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen 'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW' zuständig.
| 1.3. | Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel unter (C)
genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung insbesondere und daher werden übertragen insbesondere:
1.3.1. |
in Ziffer 2.1 bezeichneter Grundbesitz und Rechte an Grundstücken; | 1.3.2. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren wesentlichen Bestandteilen
und ihrem Zubehör; hierzu gehören insbesondere sämtliche Anlagen zur Belieferung von Endkunden mit Strom, Gas und Wärme, insbesondere
Wärme+-, Wärmecontracting- und Photovoltaik-Anlagen, Blockheizkraftwerke, Zähler, die zugehörigen Rohre und Leitungen, die dem Teilbereich
'Energievertrieb' zuzuordnenden Kraftfahrzeuge sowie sämtliche anderen dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände
des Sachanlagevermögens jeweils einschließlich der zugehörigen, im Eigentum der übertragenden Gesellschaft stehenden Betriebs-
und Geschäftsausstattung, insbesondere der in den Räumen der vormaligen Kundenbüros der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH genutzten
Büroeinrichtung; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 1.3.2 bezeichneten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
| 1.3.3. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere Vorräte (Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie unfertige Leistungen), sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen (Forderungen aus (Energie-)Lieferungen
und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche Forderungen gegenüber Endkunden aus übergehenden Energielieferverträgen),
Forderungen gegen verbundene Unternehmen), die in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
| 1.3.4. |
die 100 %-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der energiehoch3 GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96935);
| 1.3.5. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Finanzanlagen, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
| 1.3.6. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten, insbesondere
die in Ziffer 3.2 bezeichneten;
| 1.3.7. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pensionsverbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene
Rückstellungen nach Maßgabe von Ziffer 4;
| 1.3.8. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren sowie
damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 6;
| 1.3.9. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe von Ziffer
7;
| 1.3.10. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von Ziffer
8;
| 1.3.11. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen, einschließlich Personalunterlagen; | 1.3.12. |
alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz (auch hier unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel
unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung) auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Teilbereich
'Energievertrieb' zugeordnet sind;
| 1.3.13. |
alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände,
Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Teilbereich
'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte
oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
| 1.3.14. |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche),
die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag
(Ziffer 14.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) dem Teilbereich 'Energievertrieb' zugegangen oder in diesem entstanden sind;
dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der Surrogation an die Stelle der
in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.13 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für
den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
|
| 1.4. | Soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von
bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden sind, werden diese Sachen ebenfalls übertragen.
Die Vertragsparteien stellen vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass diese Sachen, die sich auf bzw. in Grundstücken befinden,
die der übertragenden Gesellschaft gehören und bei dieser verbleiben, ab dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) Scheinbestandteile
gemäß § 95 BGB sind. Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den
Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist
die übernehmende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übernehmende Gesellschaft
haftet der übertragenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden.
Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder
sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen.
Hinsichtlich der Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, stellen die Vertragsparteien ebenfalls
vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, soweit sie bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft
auszugliedernden Grundstücken oder Grundstücksteilen waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert
werden. Das Eigentum an diesen Sachen, die künftig Scheinbestandteile sind, verbleibt somit bei der übertragenden Gesellschaft.
Die übernehmende Gesellschaft räumt der übertragenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen
sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übertragende Gesellschaft
berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übertragende Gesellschaft haftet der übernehmenden
Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übernehmende Gesellschaft
ist verpflichtet, der übertragenden Gesellschaft an den Grundstücken, auf denen sich die Sachen befinden, Dienstbarkeiten
zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1
zu bestellen.
Vorstehende Regelungen geltend entsprechend, soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere
Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Erbbaurechten sind bzw. soweit
Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende
Gesellschaft auszugliedernden Erbbaurechten waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert
werden.
| 1.5. | Soweit die auszugliedernden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese
als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr
in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
| 1.6. | Sofern es bei der Zuordnung zum Teilbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zum Geschäftsbereich 'Vertrieb
(VE)' bzw. der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' sowie den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen,
die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben - zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übertragende Gesellschaft
ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
| 1.7. | Der Übergang der dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse von der übertragenden auf die übernehmende
Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe der §§ 324 UmwG, 613a BGB (vgl. Ziffer 18).
| 1.8. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
1.8.1. |
die gesamte im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichtete Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' der übertragenden
Gesellschaft, wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche dieser Abteilung zuzuordnenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
| 1.8.2. |
die neben dem Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichteten Geschäftsbereiche und Betriebe der übertragenden Gesellschaft,
wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche diesen Geschäftsbereichen und deren Abteilungen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
| 1.8.3. |
die gesamte Büroausstattung in den Verwaltungsgebäuden der übertragenden Gesellschaft, auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnen ist;
| 1.8.4. |
die gesamte Computer- und Telekommunikations-Hardware, insbesondere Personal Computer, Laptops, Festnetz- und Mobiltelefone,
auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen ist;
| 1.8.5. |
sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft, soweit nicht in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist;
| 1.8.6. |
insbesondere die in Ziffer 3.5 bezeichneten Verträge. |
|
2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen |
2.1. | Die im Folgenden bezeichneten Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des
Auszugliedernden Vermögens ('Grundbesitz') gehen einschließlich aller diesbezüglichen Verträge und Rechte sowie aller Belastungen und Beschränkungen im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies sind:
2.1.1. |
die in Anlage 2.1.1 aufgelisteten Grundstücke sowie grundstücksgleichen Rechte, insbesondere Erbbaurechte, einschließlich aller wesentlichen Bestandteile
und zuzüglich des gesetzlichen Zubehörs;
| 2.1.2. |
sämtliche dinglichen Rechte an Grundstücken, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Wegerechte, und alle
schuldrechtlichen und ähnlichen Gestattungen sowie jeweils sämtliche Rechte daran, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.1.2 genannten Rechte an Grundstücken;
| 2.1.3. |
sämtliche dinglichen Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Anwartschaftsrechte an Grundstücken und Ansprüche aus Grundstücksübertragungsverträgen,
insbesondere aus noch nicht vollzogenen Grundstückskaufverträgen, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen
sind.
|
| 2.2. | Sämtliche auf den auszugliedernden Grundbesitz bezogenen Ansprüche und Verpflichtungen werden ebenfalls übertragen. Hierunter
fallen auch Ansprüche und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- und Tauschverträgen oder andere mit dem Grundbesitz verbundene
Rechte und Pflichten. Soweit die übertragende Gesellschaft Grundbesitz an Dritte veräußert hat, verbleiben alle Rechte und
Pflichten aus diesbezüglichen Verkaufsverträgen, insbesondere auch aus noch nicht abgewickelten Verkaufsverträgen, bei der
übertragenden Gesellschaft.
| 2.3. | Soweit die übertragende Gesellschaft dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Grundbesitz durch Kauf- oder Tauschvertrag
erworben hat und dieser noch nicht auf die übertragende Gesellschaft im Grundbuch umgeschrieben ist, überträgt die übertragende
Gesellschaft die abgeschlossenen Kauf- und Tauschverträge mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft.
Satz 1 gilt entsprechend bei verbindlichen Angeboten zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft als Käuferin zum Abschluss
von Grundbesitzkaufverträgen. Soweit das Eigentum an Grundbesitz aufgrund einer vor dem heutigen Beurkundungstag erteilten
Bewilligung noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung umgeschrieben wird, überträgt die übertragende Gesellschaft
auch diesen Grundbesitz auf die übernehmende Gesellschaft.
| 2.4. | Soweit zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft Wiederkaufs- oder Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter bestehen und diese
Rechte dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind, überträgt die übertragende Gesellschaft derartige Ansprüche auf die
übernehmende Gesellschaft. Die Regelung in Satz 1 gilt entsprechend für Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn diese im
Einzelfall nicht ausdrücklich als übertragbare Rechte vereinbart worden sind. Sofern die Übertragbarkeit sich nicht bereits
aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB ergibt, wird erklärt, dass die Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen Unternehmensbereichs
dienen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechtsfall die übernehmende
Gesellschaft zu informieren. Kann die übernehmende Gesellschaft den Erwerb nicht unmittelbar selbst ausüben, kann die übernehmende
Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft den Erwerb des davon betroffenen Grundbesitzes gegen Erstattung sämtlicher
Kosten und Weiterübertragung des erworbenen Grundbesitzes auf die übernehmende Gesellschaft verlangen. Die übernehmende Gesellschaft
trägt im Falle der Ausübung sämtliche Erwerbskosten.
| 2.5. | Soweit einzelne der nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen
Rechte des Auszugliedernden Vermögens nicht schon durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf
die übernehmende Gesellschaft übergehen, gilt Ziffer 9 entsprechend. Insbesondere verpflichtet sich die übertragende Gesellschaft
gegenüber der übernehmenden Gesellschaft, alle nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen
und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens, die nicht mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, unverzüglich nachträglich auf die übernehmende
Gesellschaft nachzuübertragen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Hierzu überlässt die übertragende Gesellschaft mit Wirkung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden
Gesellschaft zur Ausübung sämtliche ihr zustehenden und für den Betrieb der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände
des Sachanlagevermögens erforderlichen dinglichen Rechte, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten an Grundstücken
Dritter, die zur Benutzung von Grundstücken für die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens
berechtigen, insbesondere die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu den in Anlage 2.5 bezeichneten Gegenständen des Sachanlagevermögens. Die Überlassung erfolgt für die Dauer und in dem Umfang, für die bzw.
in dem die übernehmende Gesellschaft die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens selbst
betreibt oder zum Betrieb an Dritte überlässt. Die übertragende Gesellschaft stellt der übernehmenden Gesellschaft alle zur
Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Daten zur Verfügung. Die übernehmende Gesellschaft stellt sicher, dass die übertragende
Gesellschaft sämtliche Pflichten gegenüber den Grundstückseigentümern erfüllen kann.
| 2.6. | Es wird bewilligt und beantragt, die Grundbücher entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu berichtigen. | 2.7. | Der amtierende Notar wird beauftragt, die Berichtigungsanträge für den in Ziffer 2.1 bezeichneten Grundbesitz zu stellen sowie
Genehmigungen einzuholen. Berichtigungsanträge hinsichtlich beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten sind nur zu stellen, wenn
ein schriftlicher Auftrag der übernehmenden Gesellschaft vorliegt.
| 2.8. | Die übertragende Gesellschaft wird die übernehmende Gesellschaft in einer gesonderten Vollmachtsurkunde bevollmächtigen, die
Rechte aus den übergehenden sonstigen grundstücksbezogenen Rechten in ihrem Namen auszuüben, bis die Grundbuchberichtigung
herbeigeführt ist.
|
3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
3.1. | Die übertragende Gesellschaft überträgt an die übernehmende Gesellschaft sämtliche dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden
Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge,
Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen,
SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Auszugliedernde Verträge'). Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören die dem Auszugliederndem Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate
auch dann, wenn sie neben dem Teilbereich 'Energievertrieb' auch anderen Geschäftsbereichen oder Abteilungen der übertragenden
Gesellschaft zuzuordnen sind. Mit den Auszugliedernden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der
übertragenden Gesellschaft bis zum Ausgliederungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.
| 3.2. | Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind: 3.2.1. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Strom, Gas und/oder
Wärme (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.2. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pacht- und Betriebsführungsverträge, auf deren Basis gemäß Ziffer
1.3.2 auf die übernehmende Gesellschaft übertragene technische Anlagen im Rahmen des Contractings verpachtet und/oder betrieben
werden, sowie sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang stehende Verträge; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.3. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung von
Endkunden mit Strom und Gas im jeweiligen Netzgebiet (sog. Lieferantenrahmenverträge), mit Ausnahme der in Ziffer 3.5.2 genannten Lieferantenrahmenverträge, sowie alle sonstigen dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnenden Verträge mit Netzbetreibern; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.4. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Werk- und Wartungsverträge mit Gas- und Wasserinstallationsunternehmen
für Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Photovoltaikanlagen, die im Rahmen des Contracting bislang betrieben werden;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.4 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.5. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit der GELSENWASSER Energienetze GmbH, auf deren Basis die GELSENWASSER Energienetze GmbH oder andere Gesellschaften des
GELSENWASSER-Konzerns Leistungen für den Teilbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.6. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Marketing-Dienstleistungsverträge mit konzernfremden Dritten, auf deren Basis insbesondere Agenturen die übertragende Gesellschaft und deren Rechtsvorgänger
insbesondere in den Bereichen Marketing und Internetauftritt unterstützen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.6 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.7. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Muster- und Abonnementverträge mit konzernfremden Dritten, über die Musterverträge und für den Teilbereich 'Energievertrieb' benötigte Daten und Informationen
bezogen werden;
| 3.2.8. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu
gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören
insbesondere die in Anlage 3.2.8 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.9. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Miet- und Pachtverträge mit konzernfremden Dritten betreffend die Nutzung von Kundenbüros; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.9 bezeichneten Verträge dieser Art;
| 3.2.10. |
sämtliche sonstigen ausschließlich dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge einschließlich der zugehörigen
Beitrittsvereinbarungen und der zugehörigen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie Verträge ähnlicher Art.
|
| 3.3. | Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt
wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere
Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.
| 3.4. | Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Teilbereich 'Energievertrieb'
betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung
Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass
diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits
die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Teilbereich 'Energievertrieb' beziehen, oder die
übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen.
Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte
und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft
gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis
diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Teilbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.
| 3.5. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden insbesondere sämtliche Verträge, die den bei der übertragenden Gesellschaft
verbleibenden Geschäftsbereichen oder der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' oder der übertragenden Gesellschaft
als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
3.5.1. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Dienstleistungsverträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
und konzernfremden Dritten, auch soweit sie teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb', insbesondere der Geschäftsabteilung
'Vertrieb Dienstleistungen (VED)', zuzuordnen sind, auf deren Grundlage die übertragende Gesellschaft Leistungen gegenüber
Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten erbringt, insbesondere Verträge über die kaufmännische
Betriebsführung;
| 3.5.2. |
die von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Lieferantenrahmenverträge mit Energienetzbetreibern, auf deren Grundlage
die übertragende Gesellschaft Back-to-back-Kunden beliefert, auch soweit sie ganz oder teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb',
zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.5.2 genannten Verträge;
| 3.5.3. |
sämtliche der bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' zuzuordnenden
Verträge, insbesondere sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten über die
Beschaffung von Strom und Gas sowie sämtliche Verträge mit Weiterverteilern (insbesondere Stadtwerken) zur Belieferung mit
Strom und Gas zum Zwecke der Weiterverteilung an Endkunden, einschließlich sog. Back-to-back-Verträge, auf deren Grundlage
die übertragende Gesellschaft im Namen von Weiterverteilern Strom und Gas direkt an Endkunden liefert;
| 3.5.4. |
sämtliche den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen und Betrieben zuzuordnenden Verträge, insbesondere
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserliefer-, Wassergewinnungs- und Wasserbeschaffungsverträge;
| 3.5.5. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge; | 3.5.6. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs- und Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge
sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf
Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 3.5.7. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossene Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 3.5.8. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
| 3.5.9. | sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes.
Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden;
| 3.5.10. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes geregelt ist.
|
|
4. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
4.1. | Die Umsetzung der Ausgliederung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft,
der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen
Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum
entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.
| 4.2. | Nach Ziffer 3.5.3 verbleiben zum einen sämtliche Verträge über die Beschaffung und Weiterverteilung von Strom und Gas bei
der übertragenden Gesellschaft. Zum anderen erlöschen die konzerninternen Verträge zum Einkauf und zum Bezug von Strom und
Gas, welche bislang zwischen der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH sowie der VGW GmbH einerseits und der übertragenden Gesellschaft
andererseits bestanden, mit Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten
Abspaltung im Wege der Konfusion. Daher werden weder Beschaffungsverträge noch konzerninterne Verträge über den Einkauf und
Bezug von Strom und Gas auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden. Mit zivilrechtlicher (dinglicher) Wirkung
ab dem Vollzugsdatum und im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag wird die übertragenden
Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft daher neue Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende
Gesellschaft in dem für den übergehenden Energievertrieb notwendigen Umfang abschließen. Für die Zeit vom Ausgliederungsstichtag
bis zum Vollzugsdatum werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft daher so stellen, als wären die neuen
Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag wirksam
geworden. Dabei sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft verpflichtet bzw. berechtigt, Rechte und Pflichten
entsprechend der bisherigen konzerninternen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für den Energievertrieb
geltend zu machen.
|
5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen |
5.1. | Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen
Arbeitnehmern, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden nicht auf die übernehmende
Gesellschaft übertragen.
| 5.2. | Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (verfallbare und
unverfallbare Anwartschaften, ggf. laufende Pensionen im unbeendeten Arbeitsverhältnis) und ähnliche Verpflichtungen (z.B.
Jubiläumsleistungen) gegenüber den Arbeitnehmern des Teilbereichs 'Energievertrieb', mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse
bestehen, gehen am Vollzugsdatum nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Ziffer 18);
zu diesen Arbeitnehmern gehören u. a. auch befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitarbeitsverhältnisse.
| 5.3. | Die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.2 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen werden
demgemäß künftig bei der übernehmenden Gesellschaft gebildet, während die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in
Ziffer 5.1 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen weiterhin bei der übertragenden Gesellschaft gebildet werden.
| 5.4. | Die Vertragsparteien haften für die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Verbindlichkeiten, soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen
sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre
ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft als bekannt
gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes
beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre (vgl. Ziffer 18).
|
6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
6.1. | Soweit als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft
als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher
Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren fort, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden
Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die
aus Rechtsbeziehungen zum Teilbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden
Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 6.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die
übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).
| 6.2. | Die Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher
Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien
im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag
übertragen worden.
| 6.3. | Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten
und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von
gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und
dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.
| 6.4. | Hinsichtlich der Auftrags- und Beraterverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den
Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis
ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.
|
7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte |
7.1. | Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte) und ähnlichen Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms
sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und
Nutzungsverträge, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
| 7.2. | Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen
dieser Software, die jeweils sowohl im Teilbereich 'Energievertrieb' als auch in den bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleibenden
Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und/oder Stabstellen eingesetzt werden, insbesondere Standard-Software, verbleiben
bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit nicht in diesem Vertrag und insbesondere Ziffer 7.4 ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. Soweit auch der Teilbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden
Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches,
unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein. Zugleich räumt
die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, hinsichtlich derjenigen Daten ein
Zugriffsrecht ein, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und
Stabsstellen zuzuordnen sind. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben
zu beachten. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
| 7.3. | Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein,
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.
| 7.4. | Zu den nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Vermögensgegenständen und Rechten sowie
zu den weiteren übergehenden immateriellen Vermögensgegenständen, Schutzrechten etc. gehören insbesondere die in Anlage 7.4 bezeichneten Schutzrechte, Lizenzen und Software (einschließlich energievertrieblicher Spezialsoftware). Die übertragende
Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, widerrufliches Recht
zur Nutzung an den nicht übertragenen Wort- bzw. Wort- und Bildmarken der übertragenden Gesellschaft ein. Im Übrigen wird
die übertragende Gesellschaft alles Erforderliche veranlassen, dass die übernehmende Gesellschaft künftig die nach diesem
Vertrag nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, im
Rahmen des Erforderlichen nutzen kann.
|
8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
8.1. | Soweit die mit dem Teilbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren
an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte
und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft
über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen
und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung
auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
| 8.2. | Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende
Gesellschaft über, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere
die in Anlage 8.2 bezeichneten Mitgliedschaften. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die
übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.
|
9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
9.1. | Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus
Verträgen, die nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht
schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen,
wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen
nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese
Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden
sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen
bereits zum Ausgliederungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.
| 9.2. | Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im
Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden
Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft
verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden
Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben
kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.
| 9.3. | Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende
Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen
Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit
Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.
| 9.4. | Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten
oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden
sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu erreichen. Falls die Zustimmung
oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien
die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.
| 9.5. | Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen. |
10. |
Aufschiebende Bedingung Die Ausgliederung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021
des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der WESTFALICA GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG, (ii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden
Notars beurkundete Verschmelzung der NGW GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der GELSENWASSER AG sowie (iii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars
beurkundete Abspaltung aus dem Vermögen der VGW GmbH durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der VGW GmbH wirksam
geworden sind.
| 11. |
Vollzug |
11.1. | Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen
Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').
| 11.2. | Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche
Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.
|
12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen |
12.1. | Das Festkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der vorliegenden Ausgliederung von derzeit EUR 100.000
um EUR 1,00 auf insgesamt EUR 100.001 durch Erhöhung des Festkapitalanteils der übertragenden Gesellschaft erhöht. Das Kapitalkonto
der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der
übernehmenden Gesellschaft wird hierzu von EUR 99.999 um EUR 1,00 auf EUR 100.000 erhöht. Die Einlage auf das erhöhte Festkapital
wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Das erhöhte Festkapital ist ab dem Ausgliederungsstichtag
(Ziffer 14.1) gewinnbezugsberechtigt.
| 12.2. | Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt die übernehmende Gesellschaft der übertragenden
Gesellschaft mit Wirksamwerden zum Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) eine (Darlehens-) Forderung (Gesellschafterdarlehen) in Höhe
von EUR 23.642.888,28. Die vertraglichen Konditionen dieses Darlehens entsprechen den vertraglichen Konditionen der bestehenden
'Vereinbarung auf Übernahme der kurzfristigen Finanzierung vom 15. April 2021' zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft.
| 12.3. | Der der übertragenden Gesellschaft vorstehend gewährte, erhöhte Festkapitalanteil an der übernehmenden Gesellschaft (Ziffer
12.1) und das vorstehend gewährte Gesellschafterdarlehen (Ziffer 12.2) stellen die Gegenleistungen für die Übertragung des
Auszugliedernden Vermögens dar. Auf die für die Erhöhung des Festkapitalanteils übernommene Einlageverpflichtung wird das
Auszugliedernde Vermögen handelsbilanziell mit seinem Buchwert abzüglich des Gesellschafterdarlehens ('Anrechnungswert') angerechnet. Soweit der Anrechnungswert des Auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwert des Auszugliedernden Vermögens abzüglich
des Gesellschafterdarlehens) den Erhöhungsbetrag des Festkapitals von EUR 1,00 übersteigt, wird der Differenzbetrag dem Kapitalkonto
II (individuelles Rücklagenkonto) der übertragenden Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden
Gesellschaft gutgeschrieben.
|
13. |
Besondere Vorteile und Rechte |
13.1. | Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr.
7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7
UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorgesehen.
| 13.2. | Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz |
14.1. | Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden
Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft,
die sich auf das Auszugliedernde Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen,
abgegeben bzw. empfangen.
| 14.2. | Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz
gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).
| 14.3. | Falls die Anmeldung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gilt der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall ist die
Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG)
zu verwenden. Falls die Eintragung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes
der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. Bei einer weiteren
Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden
Regelung jeweils um ein Jahr.
| 14.4. | Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen Regelungen
oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende
Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 9 besitzen und verwalten.
|
15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
15.1. | Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende
Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die
dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches
gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen wird.
| 15.2. | Abweichend von Ziffern 1 bis 3 sowie 15.1 trägt die übertragende Gesellschaft im Innenverhältnis zur übernehmenden Gesellschaft
eventuelle Verbindlichkeiten aus Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen im Zusammenhang mit §§ 307 und 315 BGB, Anlagenausfällen
sowie vergleichbaren Fällen, sowohl für bis zum Vollzugstag entstandene als auch für nach dem Vollzugstag entstehende Verbindlichkeiten,
und stellt insofern die übernehmende Gesellschaft von diesen Verbindlichkeiten unverzüglich frei bzw. hat ihr darauf geleistete
Zahlungen zu erstatten. Die Rückstellungen für solche Verbindlichkeiten werden demgemäß bei der übertragenden Gesellschaft
gebildet.
| 15.3. | Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch
genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende
Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall,
dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
| 15.4. | Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche
gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf
empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen
zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei
zustehen.
| 15.5. | Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs
der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu
verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet
sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft
an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
| 15.6. | Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme-
bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden
Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich
dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die
übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
| 15.7. | Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und
Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.
|
16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten |
16.1. | Soweit zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung oder Instandhaltung von Grundstücken bzw. darauf
befindlichen Gegenständen, die auf die übernehmende Gesellschaft übergehen oder bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben,
das Betreten oder eine anderweitige Benutzung dieser Grundstücke durch eine der Vertragsparteien erforderlich ist, verpflichten
sich die Vertragsparteien, der jeweils anderen Vertragspartei (und auch eventuellen Rechtsnachfolgern) nach schriftlicher
Aufforderung unverzüglich in gesonderten Urkunden die hierfür erforderlichen Dienstbarkeiten oder Baulasten ohne weiteres
Entgelt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für Dienstbarkeiten zur Sicherung
von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen und Dienstbarkeiten
zur Sicherung von Geh- und Fahrrechten.
| 16.2. | Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen sich gegenseitig dahingehend, dass diejenige Vertragspartei, die einen
Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks einer anderen Vertragspartei hat, den Inhalt der entsprechenden Dienstbarkeit sowie
die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke der jeweils anderen Vertragspartei nach billigem Ermessen entsprechend
§ 315 BGB bestimmt. Die jeweils bestimmungsberechtigte Vertragspartei trägt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit.
| 16.3. | Soweit die vorstehenden Verpflichtungen nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, sind die Vertragsparteien verpflichtet,
die Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese in derselben Weise zur Weiterübertragung zu verpflichten.
| 16.4. | Soweit vorstehende Verpflichtungen der Vertragsparteien zugunsten Dritter übernommen werden, die nicht Vertragspartei dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, erfolgt dies im Wege des Vertrages zugunsten Dritter.
|
17.1. | Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die
im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
| 17.2. | Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und Personalunterlagen. Die übernehmende
Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich
sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft
wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft
verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen
fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
| 17.3. | Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden
sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung
von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig
auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
|
18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
18.1. | Der Teilbereich 'Energievertrieb' bildet unter Einschluss der zuvor von der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH
übertragenen Energievertriebsaktivitäten bei der übertragenden Gesellschaft einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne.
Durch die Ausgliederung des gesamten Teilbereichs 'Energievertrieb' auf die übernehmende Gesellschaft gehen daher die Arbeitsverhältnisse
sämtlicher Arbeitnehmer, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind (vgl. Liste der übergehenden Arbeitnehmer in Anlage 18.1), mit Wirksamwerden der Ausgliederung nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, i.V.m. § 324 UmwG auf die übernehmende
Gesellschaft über. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der übertragenden Gesellschaft einzelvertraglich
geregelt sind, erfahren durch den Betriebsteilübergang keine Änderung. Unbeschadet dessen sollen die übergehenden Arbeitnehmer
und die übernehmende Gesellschaft aktualisierte bzw. neu gestaltete Arbeitsverträge abschließen. Für die Arbeitnehmer der
übertragenden Gesellschaft, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gelten die bei der übertragenden
Gesellschaft geleisteten bzw. von ihr anerkannten Dienstzeiten als bei der übernehmenden Gesellschaft erbrachte Dienstzeiten.
Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie die Grundsätze der Personalpolitik und -führung werden anlässlich der
Ausgliederung nicht verändert. Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung der Arbeitnehmer erfolgt rechtzeitig unter
Berücksichtigung der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB durch ein gesondertes Anschreiben.
| 18.2. | Die übernehmende Gesellschaft haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs als neuer Arbeitgeber unbeschränkt für alle
- auch rückständige - Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Die übertragende Gesellschaft haftet weiter für
solche Verpflichtungen aus derartigen Arbeitsverhältnissen, die vor dem Betriebsteilübergangs entstanden und fällig geworden
sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Die übernehmende Gesellschaft haftet
darüber hinaus für solche Verpflichtungen aus nicht auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen der übertragenden Gesellschaft,
die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig
werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund
des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre.
| 18.3. | Für die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gilt § 323 Abs. 1 UmwG. | 18.4. | Rechte und Pflichten, die bei der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Tarifvertrag
geregelt sind, gelten bei der übernehmenden Gesellschaft fort: Beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Tarifgruppe GWE
im Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmen e.V., Essen (AGWE). Vor diesem Hintergrund und kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme gelten der Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmungen e.V. - Tarifgruppe
GWE, und der jeweils gültige Vergütungstarifvertrag für beide Vertragsparteien auch nach Wirksamkeit der Ausgliederung unverändert
weiter.
| 18.5. | Die übertragende Gesellschaft hat mit weiteren Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, außerdem am 11. Dezember 2008 einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die
betriebsverfassungsrechtliche Struktur der GELSENWASSER AG und weiterer Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die mit dem Tarifvertrag
gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit gilt nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb im Sinne des Gesetzes.
Es ist beabsichtigt, dass die übernehmende Gesellschaft dem vorgenannten Tarifvertrag noch vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
beitritt. In diesem Fall gelten die Betriebsvereinbarungen und Richtlinien, die derzeit in dem auf die übernehmende Gesellschaft
übergehenden Betriebsteil bestehen, auch nach dem Übergang auf die übernehmende Gesellschaft unverändert kollektivrechtlich
fort. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen,
würde der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung von der übernehmenden
Gesellschaft als selbstständiger Betrieb fortgeführt. In diesem Fall würden die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Betriebsvereinbarungen
gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürften zudem nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
| 18.6. | Die übernehmende Gesellschaft wird die betriebliche Altersversorgung gemäß den bisherigen Regelungen fortführen, d. h. sie
tritt diesbezüglich in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus individualvertraglichen und kollektivrechtlichen
Regelungen ein. Sämtliche bestehenden, derzeit noch nicht geschlossenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
werden von der übernehmenden Gesellschaft weitergeführt. Unverfallbare Versorgungsleistungen aus Altersversorgungszusagen,
Pensionskassenversorgung und Direktversicherungen bleiben erhalten. Soweit unmittelbare Ansprüche gegenüber der übertragenden
Gesellschaft bestehen, gilt für die gesamtschuldnerische Haftung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft Ziffer
18.2 entsprechend.
| 18.7. | Auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft hat die Ausgliederung keine Folgen für Arbeitnehmer, da die übernehmende Gesellschaft
vor dem Wirksamwerden der vorliegenden Ausgliederung nicht über eigene Arbeitnehmer verfügt.
| 18.8. | Die Ausgliederung und der damit verbundenen Betriebsteilübergang haben voraussichtlich keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche
Struktur und die bestehenden Betriebsräte. Denn durch den beabsichtigten Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten
Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil zusammen mit den
bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Betriebsteilen sowie den Betrieben der weiteren beteiligten Unternehmen des
GELSENWASSER-Konzerns eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bilden, deren unternehmensübergreifender Betriebsrat
unverändert im Amt bleibt. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht
rechtzeitig gelingen, bliebe der unternehmensübergreifende Betriebsrat gleichwohl zumindest bis zu dem Beitritt zum Tarifvertrag
oder der Wahl eines neuen Betriebsrats gemäß § 21a BetrVG kraft Übergangsmandat im Amt.
| 18.9. | Die Ausgliederung lässt den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Aufsichtsrat, der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 UmwG unberührt. Bei der übernehmenden Gesellschaft
in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft wird kein Aufsichtsrat gebildet.
| 18.10. | Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ist den zuständigen Betriebsräten rechtzeitig vor der Beschlussfassung
über diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 3 UmwG gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet worden.
|
19. |
Gewährleistungsausschluss Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses
Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Teilbereichs 'Energievertrieb'
im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber
der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche
wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher
Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der
Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der
übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden
Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche,
insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften
nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.
| 20. |
Umsatzsteuer |
20.1. | Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nicht umsatzsteuerbare
Innenumsätze darstellen, da eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden
Gesellschaft besteht. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll durch eine verbindliche Auskunft abgesichert
werden.
| 20.2. | Sofern die Finanzverwaltung keine positive verbindliche Auskunft erteilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft im Zeitpunkt
der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens vorliegt, und davon ausgeht, dass eine umsatzsteuerbare Lieferung oder Leistung
vorliegt, gilt Folgendes:
20.2.1. |
Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerpflichtig ist, erhöht sich die Gegenleistung um die darauf
entfallende Umsatzsteuer. Die Gegenleistung ist unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden Gesellschaft zu benennendes
Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den Vorschriften der §§ 14 UStG
stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft den korrespondierenden
Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
| 20.2.2. |
Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerfrei ist, behalten sich die Vertragsparteien vor, hinsichtlich
dieses steuerbefreiten Umsatzes zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG zu optieren, sofern dies zulässig ist. In diesem Zusammenhang
sichert die übertragende Gesellschaft zu, dass die Einbringung bei ihr als Unternehmer erfolgt, und die übernehmende Gesellschaft
sichert zu, dass sie das Auszugliedernde Vermögen für ihr Unternehmen erwirbt. Die Gegenleistung erhöht sich im Falle einer
Optierung um die darauf entfallende Umsatzsteuer, insoweit ist die Gegenleistung unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden
Gesellschaft zu benennendes Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den
Vorschriften der §§ 14 UStG stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft
den korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
|
|
21.1. | Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn
21.1.1. |
die von der übertragenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt
wird
| |
oder | 21.1.2. |
die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
| 21.2. | Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
22. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar
sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam
bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger
Lücken.
| 23. |
Kosten Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Ausgliederung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister
trägt die übertragende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Ausgliederung wegen des Rücktritts
durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
|