Folgendes nachweisen kann:
Das Aufsichtsratsmitglied hat spätestens sechs Monate nach Auszahlung der variablen Vergütung Aktien der Gesellschaft zu einem kumulierten Kaufpreis (maßgeblich ist insofern der 1. jeweilige Kaufkurs im Zeitpunkt des Erwerbs) erworben, der mindestens 30 % der auf das jeweilige Aufsichtsratsmitglied entfallenden Bruttosumme aus dem Long Term Incentive Program II a) - d.h. der Summe der jeweiligen variablen Vergütung vor Abzug jedweder Steuern, etwaiger Sozialabgaben und vergleichbarer Abgaben - entspricht ('Reinvestitions-Zielgröße'). Bei der Feststellung der Erreichung der Reinvestitions-Zielgröße sind solche Erwerbe nicht zu berücksichtigen, die bereits bei der Feststellung der Eigeninvestitions-Zielgröße Berücksichtigung finden. Das Aufsichtsratsmitglied hat die gemäß vorstehender lit. a) erworbenen Aktien der Gesellschaft bis zum früheren der nachfolgenden Zeitpunkte gehalten: (iv) aa) Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat; Fälligkeitsdatum der variablen Vergütung, die aus einem dem Long Term Incentive Program II nachfolgenden Long Term Incentive Program bb) resultiert; gibt es kein dem Long Term Incentive Program II nachfolgendes Long Term Incentive Program, entfällt die Pflicht des Reinvestments in der festgelegten Zielgröße.
Unterschreitet ein Aufsichtsratsmitglied die Reinvestitions-Zielgröße in
vorstehend bestimmtem Zeitraum - maßgeblich ist die jeweils maximale
Unterschreitung -, verliert es nachträglich den Anspruch auf variable
Vergütung aus dem Long Term Incentive Program II in entsprechender anteiliger
Höhe und ist zur Rückzahlung nachträglich zu Unrecht erhaltener Zahlungen in
entsprechender Anwendung von §§ 346 ff. BGB über eine entsprechende Reduktion
seiner festen Vergütung verpflichtet.
Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf die volle Höhe der sich aus
vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung nur dann, wenn es vom
Beginn des Geschäftsjahres 2021/2022 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2023/
2024 durchgehend dem Aufsichtsrat angehörte. Im Übrigen gilt Folgendes:
Tritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor Ablauf des Geschäftsjahres 2023/2024 ein, hat das jeweilige Aufsichtsratsmitglied einen zeitanteiligen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffern ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat: Amtsniederlegung oder Abberufung aus dem Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten nach Erwerb von mehr als 50 % der Aktien der Gesellschaft durch einen Aktionär, wenn der * betreffende Aktionär oder mit ihm verbundene Unternehmen nicht bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2021/2022 mehr als 50 % der Aktien der Gesellschaft halten; Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Ablaufs * der Amtszeit; * Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat aufgrund Todes; Beendigung des Aufsichtsratsamts aufgrund a) Wirksamwerdens einer Verschmelzung, einer * Aufspaltung oder eines Formwechsels der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; Widerruf der Zulassung der Aktien der * Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft.
In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus dem
Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres 2023/2024 besteht
kein Anspruch auf variable Vergütung, weder in voller Höhe noch
zeitanteilig.
(v) Maßgeblicher Eigeninvestitions-Endzeitpunkt gemäß
vorstehender Ziffer (iii) ist in Fällen dieser lit. a) der
Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat. Die
Fälligkeit der variablen Vergütung sowie die ROCE-Zielgröße und
die EPS-Zielgröße sowie die Vorgaben zur diesbezüglichen
Zielerreichung wie in vorstehender Ziffer (ii) bestimmt bleiben
vom Ausscheiden unberührt.
Ein Aufsichtsratsmitglied, das erst nach Beginn des
Geschäftsjahres 2021/2022 Aufsichtsratsmitglied wird, hat einen
zeitanteiligen Anspruch auf 100 % der variablen Vergütung in
Höhe von 1/36 der sich aus vorstehenden Ziffern (i) und (ii)
ergebenden variablen Vergütung für jeden vollen Monat seiner
b) Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Maßgeblicher
Eigeninvestitions-Anfangszeitpunkt gemäß vorstehender Ziffer
(iii) ist in diesem Fall der Ablauf von drei Monaten nach
Beginn des Aufsichtsratsamts, jedoch spätestens der Ablauf des
Geschäftsjahres 2023/2024.
Wird ein Aufsichtsratsmitglied nach Beginn des
Geschäftsjahres 2021/2022 Vorsitzender des Aufsichtsrates oder
wird ein Aufsichtsratsvorsitzender in der Zeit zwischen Beginn
des Geschäftsjahres 2011/2022 und Ablauf des Geschäftsjahres
2023/2024 sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates, ist die Höhe
der variablen Vergütung gemäß vorstehenden Ziffern jeweils
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October 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)