Frankfurt (Reuters) - Im Rechtsstreit mit dem US-Sportartikelhersteller Nike muss Adidas in großen Teilen eine Niederlage hinnehmen.

Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen sei zu untersagen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag. Es sei unbestritten, dass Adidas seine Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden und gleichbreiten Längsstreifen kennzeichne. "Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der Adidas AG zugeordnet werde", erklärte das Gericht. Denn auch andere Bekleidungshersteller verwendeten Streifenmuster als dekoratives Element. "Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden."

Der Streit drehte sich um fünf Sporthosen mit seitlichen Streifen, die Nike in Deutschland verkaufen wollte. Bei einer der Hosen gaben die Richter Adidas recht. Demnach seien die auf der Hose angebrachten drei Streifen der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas so ähnlich, dass sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen aufgefasst würden. Bei den vier anderen Hosen unterschieden sich die Streifen aber so stark vom Adidas-Logo, dass es nicht zu einer Verwechslung komme. Das Landgericht Düsseldorf hatte in der ersten Instanz noch den Verkauf der fünf Hosen in Deutschland untersagt. Nike hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die beiden Unternehmen wegen ihrer Markenrechte vor Gericht streiten. 2005 hatte ein Gericht Nike den Verkauf von Schuhen mit zwei Streifen untersagt, weil diese dem Adidas-Logo zu ähnlich waren.

(Bericht von Christina Amann; redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter Berlin.Newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder Frankfurt.Newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte)