SE-Betriebsrat vorbehalten.

Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre

von der Unternehmensleitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren

Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats

erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner

vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu

8.9 beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE

aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der

Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln,

so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des besonderen

Verhandlungsgremiums.

Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden

erforderlichen Kosten trägt die ORBIS AG sowie nach der Umwandlung die ORBIS SE. Die

8.10 Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang

mit der Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen,

entstehen.


              9.            Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
                            Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der ORBIS AG sowie die Arbeitsverhältnisse der 
                            Arbeitnehmer der ORBIS-Gruppe mit den betreffenden Gruppengesellschaften bleiben von der 
                            Umwandlung unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der ORBIS AG in eine SE für die 
                            Arbeitnehmer der ORBIS-Gruppe mit Ausnahme des unter vorstehender Ziffer 8 dieses 
              9.1           Umwandlungsplans beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer keine 
                            Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der ORBIS AG und den 
                            Gesellschaften der ORBIS-Gruppe. Der Betriebsrat der ORBIS AG bleibt unverändert im Amt; 
                            das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch für die zukünftige ORBIS SE. 
              9.2           Aufgrund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, 
                            die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. 
              10.           Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile 
                            Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO 
                            werden über die in vorstehender Ziffer 3.3 dieses Umwandlungsplans genannten Aktien hinaus 
              10.1          keine Rechte gewährt. Besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. Die 
                            Rechte der Aktionäre ergeben sich im Einzelnen aus der SE-Satzung. 
                            Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO und von Art. 37 Abs. 6 SE-VO 
                            sowie dem gemäß nachstehender Ziffer 11.2 dieses Umwandlungsplans bestellten 
                            Abschlussprüfer werden im Zuge der Umwandlung keine Sondervorteile gewährt. 
                            Aus Gründen der rechtlichen Vorsorge wird an dieser Stelle lediglich auf Folgendes 
                            hingewiesen: 
              10.2          Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der 
                            ORBIS SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
                            ORBIS AG zu Mitgliedern des Vorstandes der ORBIS SE bestellt werden (vgl. Ziffer 6.2 dieses 
                            Umwandlungsplans). 
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats der ORBIS AG bleiben für die restliche Dauer ihrer 
                            Wahlzeit im Amt und bilden den Aufsichtsrat der ORBIS SE (vgl. Ziffer 7.3 dieses 
                            Umwandlungsplans). 
              11.           Geschäftsjahr; Abschluss- und Konzernabschlussprüfer 
              11.1          Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. 
                            Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der ORBIS SE wird die 
              11.2          RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, 
                            bestellt. 
                            Umwandlungskosten 
                            Die Kosten der Umwandlung, insbesondere die Kosten der Umwandlungsprüfung durch den 
                            gerichtlich bestellten Prüfer gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO, die Kosten der Beurkundung des 
                            Umwandlungsplans, die Kosten externer Berater, die Kosten der außerordentlichen 
                            Hauptversammlung, die Kosten der Registereintragung, die Kosten der erforderlichen 
                            Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, die Kosten zur Durchführung des Verfahrens zur 
                            Beteiligung der Arbeitnehmer einschließlich der Kosten für die Bildung und Tätigkeit des 
                            besonderen Verhandlungsgremiums sowie die unternehmensinternen Kosten, trägt die 
                            Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von Euro 250.000,00. 
                            Anlage zum Umwandlungsplan: Satzung der ORBIS SE 
              12. 
                            I. 
                            ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
                            § 1 
                            Firma, Sitz 
                            Die Gesellschaft führt die Firma 
                            ORBIS SE 

Sitz der Gesellschaft ist Saarbrücken.


              (2)           § 2 
                            Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.


              § 3 
              Gegenstand des Unternehmens 
                            Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist: 
                                          jede Tätigkeit auf dem Gebiet der Informationstechnologie, insbesondere 
                                          -             Unternehmensberatung, 
                                                        die Entwicklung intelligenter komponentenbasierter Software, 
                                          -             insbesondere auf dem Gebiet der Kundenmanagementsysteme, 
                            a)                          Vertrieb und Einführung informationsverarbeitender Systeme, 
                                          -             Organisation und Optimierung von Geschäftsprozessen durch 
              (1)                                       Einführung integrierter Standardsoftware, 
                                          -             Technologie- und Know-how-Transfer, Schulung und Betreuung, 
                                          -             jegliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Informationstechnologie, 

das Halten, die aktive Verwaltung und der Erwerb von Beteiligungen im In-

und Ausland, insbesondere an operativ tätigen Gesellschaften der

b) Softwarebranche sowie von Grundvermögen. Neben den allgemeinen

Steuerfunktionen einer Finanz- und Managementholding nimmt die Gesellschaft

auch zentrale Aufgaben wie Controlling, Organisation und Personalverwaltung

für die mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen wahr.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem vorgenannten Gegenstand zu

dienen geeignet sind.


              § 4 
              Bekanntmachungen, Informationen an Aktionäre und Befreiung 
              von den Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen 
                            Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht zwingende 
              (1)           gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. 
                            Die Gesellschaft kann Informationen an die Aktionäre auch im Wege der Datenfernübertragung 
              (2)           übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 
              (3)           § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung. 
II. 
              II. 
              GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
              § 5 
              Grundkapital und Aktien 
                            Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.766.042,00 (in Worten: Euro neun Millionen 
              (1)           siebenhundertsechsundsechzigtausendzweiundvierzig). 
              (2)           Das Grundkapital ist eingeteilt in 9.766.042 nennbetragslose Stammstückaktien. 
              (3)           Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber. 

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October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)