Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und in die Niederschrift über

die Verhandlung in der nächsten Sitzung aufgenommen.

Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach

(8) Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine

(9) Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle des Abs.

7 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

Zu den Sitzungen des Aufsichtsrats können Sachverständige oder Auskunftspersonen sowie

(10) diejenigen Personen, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

hinzugezogen werden.


              § 17 
              Vergütung des Aufsichtsrats 

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung bewilligt.


              VI. 
              DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
              § 18 
              Einberufung, Ort 
                            Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom 
              (1)           Aufsichtsrat einberufen. 
                            Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft, in einer anderen Stadt im 
                            Saarland oder an einem inländischen Börsenplatz. Der Ort der Hauptversammlung ist in der 
                            Einladung anzugeben. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der 
              (2)           Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an ihrem Ort und ohne einen Bevollmächtigten (mit 
                            Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) teilnehmen und sämtliche 
                            oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation 
                            ausüben können. Der Vorstand kann das Verfahren im Einzelnen regeln. 
                            Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss 
              (3)           eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft 
                            einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
                            Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf der 
                            Gesellschaft die Anmeldung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach § 19 
              (4)           Abs. 2 der Satzung zugegangen sein muss, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger 
                            einzuberufen. 
                            Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung 
                            stattdessen auch durch eingeschriebene Briefe oder E-Mail an die der Gesellschaft zuletzt 
              (5)           bekannte Adresse der Aktionäre einberufen werden. In diesem Fall beträgt die 
                            Einberufungsfrist mindestens 30 Tage, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag 
                            der Hauptversammlung dabei nicht mitgerechnet werden. 
                            Ohne Wahrung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einberufungsmöglichkeiten kann eine 
              (6)           Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und 
                            kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht. 
              § 19 
              Teilnahmerecht und Stimmrecht 
                            Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
              (1)           Aktionäre berechtigt, die sich in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b 
                            BGB) anmelden und ihren Anteilsbesitz nach Maßgabe von Abs. 2 nachweisen. 
                            Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts 
                            ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den 
                            Letztintermediär gemäß § 67 c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
                            hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
              (2)           Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
                            Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
                            Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
                            Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
                            wer den Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. 
                            In der Einberufung können weitere Formen und Sprachen, in denen die Anmeldung und der 
              (3)           Nachweis verfasst sein können, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt 
                            werden kann, zugelassen werden. 
                            Wenn Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, ist in der Einberufung zur Hauptversammlung zu 
              (4)           bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
                            und zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden. 
                            Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung 
                            persönlich teilnehmen. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf im Wege der 
                            Bild- und Tonübertragung in folgenden Fällen erfolgen: 
              (5)           -             dringender beruflicher Verhinderung (z.B. Auslandsaufenthalt) 
                            -             gesundheitlicher Verhinderung 
                            -             sonstiger dringender privater Verhinderung. 

Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen

(6) werden. Die Übertragung kann auch in der Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit

uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist in der Einladung bekannt zu

machen.


              § 20 
              Stimmrecht 
              (1)           Je eine Stammstückaktie gewährt eine Stimme. 
              (2)           Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. 
                            Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Erteilung von 
              (3)           Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
                            der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, ihren Widerruf und den Nachweis 
                            der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gilt die gesetzliche vorgeschriebene Form. 
              § 21 
              Vorsitz in der Hauptversammlung 
                            Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. Im Falle 
                            seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe 
                            wahrnimmt. 
              (1) 
                            Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet 
                            die Hauptversammlung ein von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat gewähltes 
                            Aufsichtsratsmitglied. 
                            Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der 
                            Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Das Ergebnis der Abstimmung kann im 
              (2)           Subtraktionsverfahren durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von 
                            den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. 
                            Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich 
                            angemessen zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der 
              (3)           Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
                            Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und 
                            Redebeitrag angemessen festsetzen. 
              § 22 
              Beschlussfassung der Hauptversammlung 
                            Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder zwingend 
                            gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
                            und, sofern die Satzung oder das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit 
                            vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2021 09:01 ET (13:01 GMT)