Der Brexit kommt, die Unsicherheit bleibt / Übergangsphase verhindert
vorerst abrupte Änderungen
Bonn (GTAI) (ots) - Nach Zustimmung beider Parlamente und Ratifizierung des 
Austrittsabkommens scheidet das Vereinigte Königreich definitiv am 31. Januar 
2020 aus der Europäischen Union aus und wird zum Drittstaat. Allerdings sieht 
das Austrittsabkommen eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember dieses Jahres 
vor, während der die bisherigen Regelungen weitestgehend fortgelten.

Das Ziel der Übergangsphase ist es, die Auswirkungen des Brexit auf die 
Wirtschaft möglichst gering zu halten, während die Verhandlungen über das neue

Arrangement zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 
laufen.

Eine "ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft" ist das Ziel 
der Verhandlungen - so die gemeinsame politische Erklärung der EU und des 
Vereinigten Königreichs . Doch sie werden wohl nicht vor März 2020 beginnen 
können: "Der Zeitrahmen ist äußerst knapp. Deshalb ist es fraglich, ob die 
angestrebte umfassende Partnerschaft tatsächlich erreicht werden kann" sagt Karl
Martin Fischer, Senior Manager im Bereich Recht bei Germany Trade & Invest. "Ein
Freihandelsabkommen 'von der Stange' mit Zollfreiheit für Waren mag möglich 
sein, ein umfassendes Abkommen mit großer Integrationstiefe dagegen nicht", 
ergänzt Stefanie Eich, Managerin im Bereich Zoll bei Germany Trade & Invest. "Zu
bedenken ist insbesondere, dass es nicht nur die Zölle an sich sind, die Kosten 
verursachen, sondern auch die Zollformalitäten, Ursprungsregelungen etc. Diese 
würden bei einem Standard-Freihandelsabkommen nicht wegfallen."

Zum Thema Dienstleistungen sehen bereits vorhandene Freihandelsabkommen keine 
allzu große Integrationstiefe vor. "In puncto Liberalisierung des Handels mit 
Dienstleistungen ist der Abstand moderner Freihandelsabkommen zu den 
WTO-Standards nicht sehr bedeutend", erläutert Martin Fischer, "der Abstand zu 
den bisherigen Standards der Europäischen Union ist hingegen riesig."

So kann zum Beispiel unter einem Freihandelsabkommen die Zulassung ausländischer
Dienstleister davon abhängig gemacht werden, dass ein wirtschaftlicher Bedarf 
vorhanden ist. Nach EU-Recht wäre eine solche Bedingung nicht möglich. Große 
Diskrepanzen gibt es auch bei Fragen des Rechtsschutzes. "Gegen 
europarechtswidrige Maßnahmen können sich Unternehmen innerhalb der EU notfalls 
auch gerichtlich wehren. Verstößt hingegen ein Staat gegen die Regelungen eines 
Freihandelsabkommens, haben betroffene Unternehmer keinen unmittelbaren 
Rechtsschutz", ergänzt Nadine Bauer, Managerin im Bereich Recht bei Germany 
Trade & Invest.

Weiterführende Informationen:

GTAI-Webinar zum Austrittsabkommen: http://ots.de/EUgOP9

Informationsbroschüre zur Übergangsphase: http://ots.de/w9bu1B

GTAI Brexit Special: http://ots.de/Z1sJni

Germany Trade & Invest (GTAI) ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der 
Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft informiert deutsche Unternehmen 
über Auslandsmärkte, wirbt für den Wirtschafts- und Technologiestandort 
Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in 
Deutschland.

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