LG Hamburg: Haspa hat überhöhte Bearbeitungsgebühren verlangt
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Hamburg (ots) - Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.01.2021 -
330 O 88/20 - entschieden, dass die Hamburger Sparkasse AG für die Berechnung
von Vorfälligkeitsentschädigungen überhöhte Bearbeitungsgebühren
verlangt hat.
Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger schloss mit der Haspa am
07./10.03.2012 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Höhe von
150.000,00 EUR. Der jährliche Zinssatz betrug 2,96 % p. a. mit einer Zinsbindung
bis zum 28.02.2022. Im Jahr 2019 veräußerte der Kläger seinen Anteil an der
finanzierten Immobilie. Mit Schreiben vom 18.06.2019 teilte die Sparkasse dem
Kläger mit, dass einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bei Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung zugestimmt würde. Beigefügt war dem Schreiben
ein
als "Vereinbarung zur Darlehensrückzahlung vor Ablauf der bestehenden
Zinsbindungsfrist" überschriebenes Dokument, in welchem unter anderem die
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dargestellt und hierfür
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 200,00 EUR in Rechnung gestellt wurden.

"Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts (Urteil vom 26.08.2020, Az. 13 U 36/19) angeschlossen, nach
der eine Bank eine Bearbeitungsgebühr nur für den tatsächlichen Aufwand
verlangen kann", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN
Rechtsanwälte. Aufgrund der automatisch durchgeführten Berechnungen bewertet das
Landgericht Hamburg den Aufwand als gering. Es schätzte den Aufwand auf 100,00
EUR und verurteilte die Haspa zur Rückzahlung in Höhe der vom Kläger
geleisteten
Überzahlung.

Verbraucher sollten ihre Rückzahlungsansprüche zeitnah geltend machen, weil die
Ansprüche der Verjährung unterliegen. Bezüglich der Höhe der
Rückzahlungsansprüche bietet HAHN Rechtsanwälte interessierten Verbrauchern
derzeit eine kostenfreie Erstberatung an.

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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
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