Brüssel, 11. Januar 2017

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Maltas Vorhaben, dem Betreiber des Delimara-Kraftwerks, Electrogas Malta, eine Vergütung für die Bereitstellung von Energie für das maltesische Elektrizitätsunternehmen Enemalta zu gewähren, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Durch die Maßnahme erhält Electrogas einen Ausgleich für die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Zusatzkosten.

Im Juni 2016 meldete Malta die geplante Förderung des Erdgas- und Strom-Energieprojekts auf Delimara bei der Kommission zur Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften an. Das Projekt umfasst die Realisierung eines schwimmenden Flüssigerdgas-Speichers und eines neuen Gas- und Dampfkraftwerks. Der Speicher soll das neue Kraftwerk und ein bereits vorhandenes Kraftwerk mit Erdgas versorgen.

Ziel des Projekts ist es, die Strompreise zu senken, die durch die Energieproduktion verursachten Umweltschäden zu reduzieren und die Versorgungssicherheit durch Diversifizierung des Energiemixes zu steigern. Durch das Vorhaben wird die bestehende Stromerzeugungsinfrastruktur in Malta teilweise ersetzt.

Begünstigter der Maßnahme ist der Projektträger und Betreiber Electrogas Malta Limited. Das Unternehmen wurde auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung von Enemalta, einem öffentlichen Unternehmen mit Lizenz für die Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Strom in Malta ausgewählt. Electrogas Malta wurde die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung übertragen, für Enemalta Strom und Gas bereitzustellen und auf Aufforderung von Enemalta zu liefern. Der entsprechende Vertrag hat eine Laufzeit von achtzehn Jahren. Die Förderung erfolgt in Form von Zahlungen von Enemalta, die Electrogas einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da sie eine bestimmte Rendite und kontinuierliche Einnahmen gewährleisten. Die Rendite für Electrogas Malta entspricht der vergleichbarer Projekte. Vor diesem Hintergrund zog die Kommission den Schluss, dass das Unternehmen für die von ihm erbrachten Leistungen keine Überkompensation erhält.

Nach den 2011 von der Kommission vorgelegten Regeln für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurden, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für die mit der Erbringung der einschlägigen Leistungen verbundenen Zusatzkosten gewähren. Die Kommission hat sich insbesondere vergewissert, dass der maltesische Energiemarkt die benötigten Leistungen aufgrund seiner geringen Größe und isolierten Lage nicht in angemessener Weise erbringen kann.

Hintergrund

Die Besonderheiten der Insel Malta werden im EU-Recht anerkannt. Insbesondere wurden Malta spezielle automatische Ausnahmen von den Artikeln 9 (Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber), 26 (Entflechtung von Verteilernetzbetreibern), 32 (Zugang Dritter) und 33 (Marktöffnung und Gegenseitigkeit) der Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG) zuerkannt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Sache unter der Nummer SA.45779 im Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 11 January 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 11 January 2017 12:09:07 UTC.

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