Brüssel, 10. Januar 2017

Die Europäische Kommission erklärt die von Frankreich geplante Kapitalzuführung von 4,5 Mrd. EUR zugunsten von Areva für mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar. Auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans wird Areva seine Rentabilität wiederherstellen können, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verfälscht wird.

Die Gewährung der staatlichen Beihilfe ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, insbesondere an ein positives Ergebnis der laufenden Tests des Druckwasserreaktors Flamanville III durch die französische Behörde für nukleare Sicherheit und an die Genehmigung der Veräußerung des Reaktorgeschäfts von Areva nach den EU-Fusionskontrollvorschriften.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: 'Der heutige Beschluss macht den Weg frei für eine nachhaltige Zukunft für Areva, die auf einem tragfähigen Umstrukturierungsplan beruht. Der Plan erzielt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Steigerung von Arevas Wettbewerbsfähigkeit und der Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen durch die staatliche Beihilfe.'

Im April 2016 meldete Frankreich einen Umstrukturierungsplan, auf dessen Grundlage die Wettbewerbsfähigkeit von Areva wiederhergestellt werden soll, zur beihilferechtlichen Prüfung bei der Kommission an. Der Plan sieht mehrere Veräußerungen vor, insbesondere die des Kernreaktorgeschäfts der Gruppe. Areva wird sich nunmehr auf seine Tätigkeiten im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs konzentrieren, d. h. auf die Tätigkeiten, die der Erzeugung von Elektrizität aus Uran in Kernreaktoren vor- bzw. nachgelagert sind. Frankreich will durch Zuführung staatlichen Kapitals in Höhe von 4,5 Mrd. EUR einen Beitrag zu den Kosten für die Umstrukturierung von Areva leisten.

Es steht den EU-Mitgliedstaaten frei, den von ihnen bevorzugten Energiemix zu wählen. Die Kommission hat im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt durch staatliche Förderungen nicht übermäßig verfälscht wird. Deshalb hat sie im Juli 2016 eine eingehende Untersuchung eingeleitet, in deren Rahmen sie insbesondere geprüft hat, ob die dem Umstrukturierungsplan von Areva zugrunde liegenden Annahmen realistisch sind, sodass die Gruppe in der Lage sein wird, langfristig ohne weitere staatliche Unterstützung rentabel zu wirtschaften.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Gruppe aufgrund von Arevas Rückzug aus dem Kernreaktorgeschäft in der Lage sein wird, sich auf ein klar abgegrenztes und rentables Geschäft im Bereich des Kernbrennstoffzyklus zu konzentrieren. Dies geht aus den Finanzprognosen der neugegründeten Gruppe hervor.

Die vollständige Veräußerung des Reaktorgeschäfts von Areva wird die Tätigkeiten der Gruppe in der Kernenergie erheblich reduzieren und damit die durch die staatliche Unterstützung bedingten Verfälschungen des Wettbewerbs begrenzen. Ein wettbewerbsfähiges Areva wird auch zur Sicherung der Uranversorgung Europas beitragen.

Die Kommission stellte ferner fest, dass Areva einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten durch Einnahmen aus geplanten Veräußerungen von Vermögenswerten finanzieren wird, unter anderem aus der Veräußerung des Reaktorgeschäfts von Areva (New Areva NP) an den etablierten französischen Energiekonzern EDF. Dieser Beitrag ist von der Prüfung dieses Vorhabens auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollvorschriften durch die Kommission abhängig. Ferner ist er an das positive Ergebnis der Tests gebunden, die auf Ersuchen der französischen Behörde für nukleare Sicherheit an dem von Areva gebauten Druckwasserreaktor Flamanville III durchgeführt werden. Bis dahin darf die Umstrukturierungsbeihilfe nicht ausgezahlt werden. Daher hat die Kommission heute auch ein Darlehen des französischen Staates an Areva in Höhe von 3,3 Mrd. EUR genehmigt. Mit diesem Darlehen soll der Liquiditätsbedarf von Areva überbrückt werden, bis die Kapitalzuführung vorgenommen werden kann.

Frankreich wird der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Umstrukturierungsplan bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums von Areva im Jahr 2019 im Einklang mit dem heutigen Beschluss vollständig umgesetzt wird.

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan von Areva vorbehaltlich der effektiven Veräußerung des Kernreaktorgeschäfts der Gruppe mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund

Areva ist eine börsennotierte Unternehmensgruppe, die zu 86,5 % direkt bzw. indirekt vom französischen Staat kontrolliert wird. Die Tätigkeiten der Gruppe umfassen den gesamten Kernbrennstoffzyklus. Die Situation auf dem Markt für die zivile Nutzung der Kernenergie nach der Katastrophe von Fukushima hat zusammen mit den strukturellen Problemen und wirtschaftlichen Entscheidungen von Areva selbst dazu geführt, dass das Unternehmen seit mehr als fünf Jahren erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hat.

Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können staatliche Beihilfen nur mit dem Ziel der Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität erhalten. Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten verzerren den Wettbewerb besonders stark, da sie Unternehmen künstlich über Wasser halten, die andernfalls aus dem Markt ausscheiden würden. Sie dürfen daher nur unter strengen Auflagen gewährt werden.

So müssen die Beihilfeempfänger nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen aus dem Jahr 2014 einen tragfähigen Umstrukturierungsplan ausarbeiten, der es ihnen auf der Grundlage realistischer Annahmen ermöglicht, langfristig wieder rentabel zu werden. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen wiederholt um staatliche Unterstützung ersuchen, anstatt aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen. Der Plan muss Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen vorsehen. Ferner muss der Beihilfeempfänger einen erheblichen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Schließlich kann ein Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nur einmal eine Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.

Die Kommission gewährleistet die Erfüllung dieser Voraussetzungen und sorgt damit für die Wahrung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Unternehmen und Technologien auf dem Energiemarkt sowie in den übrigen Wirtschaftszweigen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.44727 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter 'State Aid Weekly e-News'.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 10 January 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 10 January 2017 15:14:04 UTC.

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