4SC AG,
Planegg-Martinsried
Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis 31. Dezember 2023
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1 Vergütungsbericht der 4SC AG für das Geschäftsjahr 2023
Anlage 2 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach dem Stand vom 1. Januar 2024
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGS- BERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AktG
An die 4SC AG, Planegg-Martinsried
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der 4SC AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum
31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungs- bericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitäts- managementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) 1 angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Berlin, den 13. März 2024
MSW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
_______________________________ | ________________________________ |
Dr. Thiere | Jaeger |
Wirtschaftsprüfer | Wirtschaftsprüferin |
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A N L A G E N
Anlage 1
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Vergütungsbericht 2023 der 4SC AG
VERGÜTUNGSBERICHT
Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der 4SC AG im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung und erläutert diese. Der Vergütungsbericht wurde gemäß
-
162 Abs. 1 Satz 1 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellt. Er wird vom
Abschlussprüfer nach § 162 Abs. 3 AktG geprüft und gemäß § 120a Abs. 5 AktG als eigener Tages- ordnungspunkt in der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2024 zur Erörterung vorgelegt.
I. VERÄNDERUNGEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDS
UND AUFSICHTSRATS IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
- VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
1. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM ÜBERBLICK
Der Aufsichtsrat der 4SC AG hat am 7. März 2023 ein die Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG berücksichtigendes neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches von der Hauptversammlung am 27. April 2023 mit einer Mehrheit von 99,99% gebilligt wurde. Das Vergütungssystem findet auf alle bestehenden Vorstandsdienstverträge Anwendung. Die Hauptver- sammlung hatte zuletzt am 24. Juni 2021 über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstands- mitglieder beschlossen. Seither haben sich bei der Gesellschaft wesentliche Umstände geändert. Die Gesellschaft fokussiert ihre Ressourcen inzwischen vollständig auf das Produkt Resminostat und den Abschluss der laufenden zulassungsrelevanten
RESMAIN-Studie und bereitet sich auf die kurzfristige Kommerzialisierung von Resminostat vor. Mit Blick auf diese spezifische Situation und der Verschiebung der Perspektive des Unternehmens deutlich in Richtung Kurz- bzw. Mittelfristigkeit, hatte der Aufsichtsrat Änderungen an dem von der Hauptversammlung in 2021 gebilligten Vergütungssystem für die Vorstands- mitglieder beschlossen. Die Änderungen betreffen dabei im Wesentlichen den Umstand, dass eine langfristige variable Vergütung von mindestens drei Jahren nicht mehr vorgesehen ist. Ferner wird klar- gestellt, dass der im bisherigen Vergütungssystem vorgesehene "Sonderbonus" sich nicht nur auf den Abschluss eines Lizenzvertrages mit Lizenzgebühren, sondern auch auf einen Verkauf oder eine ähnliche Monetarisierung eines Produktes der Gesellschaft bezieht und/oder im Falle eines Kontrollwechsels bei der Gesellschaft durch eine Veräußerung von Aktien oder einem anderweitigen Zusammenschluss mit einem Dritten anfällt.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die feste erfolgsun- abhängige Vergütung die Basisvergütung sowie Nebenleistungen. Die variable erfolgsabhängige Vergütung setzt sich zusammen aus einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil in Form eines Jahres- bonus und eines langfristigen variablen Vergütungs- bestandteils in Form eines LTI-Cash-Bonus.
Die nachfolgende Tabelle beschreibt das von der Hauptversammlung am 27. April 2023 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gemäß
- 87a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG sowie seine Bestandteile einschließlich ihres Bezugs zur Unter- nehmensstrategie. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.4sc.deim Bereich "Investoren & Medien" unter dem Menüpunkt "Corporate Governance" öffentlich zugänglich.
Anlage 1
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Tabelle: System der Vergütungsbestandteile im Überblick
Erfolgsunabhängige (feste) Vergütung
Basisvergütung | ∙ | Vertraglich vereinbarte festes Jahresgehalt in Abhängigkeit von Aufgaben und | |
~ 70-85% | Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds | ||
∙ Auszahlung in zwölf monatlichen Raten | |||
∙ | Strategiebezug: Sicherstellung der angemessenen, marktüblichen und | ||
wettbewerbsfähigen Vergütung | |||
Nebenleistungen | ∙ | im Wesentlichen Zuschüsse und Beiträge zu Versicherungen bzw. Übernahme von | |
~1-10% | Versicherungsprämien | ||
∙ marktübliche Nebenleistungen beinhalten z.B. bei Neueintritten die Übernahme von | |||
Umzugskosten oder Kosten für Fahrten oder Flüge zwischen Wohnort des | |||
Vorstandsmitglieds und Sitz der Gesellschaft als Dienstort sowie | |||
Übernachtungskosten | |||
∙ | Strategiebezug: Sicherstellung der angemessenen, marktüblichen und | ||
wettbewerbsfähigen Vergütung | |||
Erfolgsabhängige (variable) Vergütung | |||
Kurzfristige variable | ∙ | erfolgsabhängiger Jahresbonus, ausgezahlt in bar im folgenden Geschäftsjahr nach | |
Vergütung in Form eines | Feststellung des Jahresabschlusses | ||
Jahresbonus (STI) | ∙ | Strategiebezug: Jahresbonus honoriert den Beitrag des Vorstands zum | |
~ 10-20% | Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr | ||
∙ Zwei Ziel-Dimensionen: | |||
- | 60% Company Performance Goal (Finanzielle Unternehmensperformance z.B. | ||
Umsatzerlöse, Liquidität) | |||
- | 40% Individual Performance Goals (u.a. in Bezug auf bestimmte strategische | ||
Unternehmensziele, bedeutende Projekte/Studien) | |||
∙ Festlegung der Leistungskriterien und Ziele durch den Aufsichtsrat jeweils zu Beginn | |||
des Geschäftsjahres | |||
∙ Beurteilung des Zielerreichungsgrads durch den Aufsichtsrat nach Ende des | |||
Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen | |||
∙ Zielerreichungsgrade der zugrunde liegenden Leistungskriterien werden jeweils mit | |||
ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert; aus den errechneten | |||
Zielerreichungsgraden der einzelnen Leistungsziele ermittelt sich der | |||
Gesamtzielerreichungsgrad aller Leistungsziele (in Prozent), indem diese wiederum | |||
jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden | |||
∙ | Berechnung des Auszahlungsbetrags: Gesamtzielerreichung wird mit dem | ||
Zielbetrag für den Jahresbonus multipliziert | |||
∙ Kürzung des Zielbetrags pro-rata temporis bei Vertragsbeginn/Ende während eines | |||
Geschäftsjahres | |||
∙ Cap bei 100% des Zielbetrags | |||
∙ keine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder Zielwert, | |||
außergewöhnlichen Entwicklungen kann in angemessenem Rahmen Rechnung | |||
getragen werden | |||
Ausnahme: Für die Berechnung des STI für das Geschäftsjahr 2023 wurden bei beiden | |||
Vorstandsmitgliedern keine Leistungskriterien zugrunde gelegt | |||
Malus- und Clawback- | ∙ | Hinwirken auf eine Regelung, die den Einbehalt und/oder die Rückforderung | |
Regelungen | variabler Vergütungsbestandteile in begründeten Fällen ermöglichen (z.B. bei | ||
schwerwiegendem und schuldhaftem Verstoß gegen gesetzliche oder | |||
dienstvertragliche Pflichten) | |||
∙ Sollen eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen und das Eingehen | |||
unangemessener Risiken vermeiden | |||
Eine solche Regelung ist in den Vorstandsverträgen beider Vorstandsmitglieder | |||
enthalten. | |||
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Maximalvergütung | |||||||
Maximalvergütung | ∙ Begrenzung der maximal möglichen Gesamtvergütung für ein einzelnes Mitglied des | ||||||
Vorstands bei 1 Million € brutto p. a.; Anpassungsmechanismus bezüglich etwaigen | |||||||
Sign-on-Bonus (Cap bei 50% der Basisvergütung) und/oder möglichen | |||||||
Sondervergütungen aufgrund außergewöhnlichen Leistungen des Vorstands- | |||||||
mitglieds, die zu einer signifikanten und nachhaltigen Steigerung des Unter- | |||||||
nehmenswertes der Gesellschaft führen, siehe u.g. Sonderbonus bei der | |||||||
Monetarisierung eines oder mehrerer Produkte und/oder im Falles eines | |||||||
Kontrollwechsels bei der Gesellschaft. | |||||||
∙ Maximalvergütung des | Vorstands soll | im Vergleich zur | Vergütung der | ||||
Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt bzw. im Vergleich zu anderen | |||||||
Unternehmen vermittelbar und auch der Öffentlichkeit gegenüber kommunizierbar | |||||||
sein | |||||||
Weitere Gestaltungsmerkmale | |||||||
Sonderbonus | ∙ Zahlung eines Sonderbonus bei erfolgreicher Monetarisierung eines oder mehrerer | ||||||
Produkte der 4SC AG; Bonus-Cap EUR 25 Mio. | |||||||
∙ Möglichkeit eines sog. Kontrollwechsel-Bonus bei einem Exit (ebenfalls als | |||||||
Sonderbonus), Bonus-Cap EUR 25 Mio. | |||||||
Unterjähriger Ein- oder | Bei Beginn oder Ende der Vorstandstätigkeit während eines laufenden Geschäftsjahrs | ||||||
Austritt | erfolgt eine pro-rate temporis Reduzierung der Basisvergütung und Zielbeträge bzw. - | ||||||
werte für die variablen Vergütungsbestandteile entsprechend der Dauer des | |||||||
Vorstandsdienstverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr | |||||||
Kontrollwechsel | Um zu gewährleisten, dass ein Vorstandsmitglied einen etwaigen Kontrollwechsel | ||||||
ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre beurteilt und das | |||||||
Verhalten des Vorstandsmitglieds nicht von der Sorge um wirtschaftliche Nachteile als | |||||||
Folge eines Kontrollwechsels geleitet wird, kann mit Vorstandsmitgliedern ein | |||||||
Sonderkündigungsrecht nebst Abfindungszahlung im jeweiligen Vorstandsdienstvertrag | |||||||
vereinbart werden. | |||||||
Eine solche Regelung ist bei den bestehenden Vorstandsverträgen beider | |||||||
Vorstandsmitglieder nicht enthalten. | |||||||
Zusagen im | Die Mitglieder des Vorstands haben nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen | ||||||
Zusammenhang mit | Anspruch auf Leistungen. | ||||||
Beendigung der | |||||||
Vorstandstätigkeit | |||||||
Nachvertragliches | Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches | ||||||
Wettbewerbsverbot | Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vereinbaren - davon | ||||||
wurde allerdings bei beiden Vorständen nicht Gebrauch gemacht. | |||||||
Möglichkeit zur | ∙ Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies | ||||||
Vorübergehende | im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. ( z.B. | ||||||
Abweichung | eine weitreichende Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - etwa durch | ||||||
eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise oder eine Pandemie- , eine | |||||||
Unternehmenskrise, die besondere Maßnahmen erfordert, oder jede sonstigen | |||||||
Umstände oder Ereignisse, die alleine oder zusammen mit anderen Umständen oder | |||||||
Ereignissen die Grundlagen des Vergütungssystems insoweit erheblich | |||||||
beeinträchtigen oder sogar entfallen lassen, als ein angemessener materieller | |||||||
Leistungsanreiz für die Vorstandsmitglieder nicht mehr gesetzt bzw. aufrechterhalten | |||||||
werden kann (etwa infolge einer wesentlichen Veränderung der | |||||||
Unternehmensstrategie oder einer signifikant geänderten Zusammensetzung des | |||||||
Unternehmen | z.B. | durch | Erwerb | oder | Veräußerung | wesentlicher | |
Unternehmensteile). | |||||||
∙ Außergewöhnliche Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen | |||||||
∙ Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in diesen Ausnahmefällen | |||||||
abgewichen werden kann: Verfahren, die Vergütungsstruktur und - höhe, sämtliche | |||||||
einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die Maximalvergütung | |||||||
Von dieser Möglichkeit hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 Gebrauch gemacht | |||||||
(siehe Abweichungen bei den einzelnen Vergütungsbestandteilen und Regelungen) und | |||||||
hat für die Berechnung des STI für das Geschäftsjahr 2023 bei beiden | |||||||
Vorstandsmitgliedern keine Leistungskriterien zugrunde gelegt. | |||||||
2. INDIVIDUELLE VERGÜTUNG DER VORSTANDS- MITGLIEDER IM GESCHÄFTSJAHR 2023
2.1 Überblick gewährte und geschuldete Vergütung 2023
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (»gewährte Vergütung«) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (»geschuldete Vergütung«).
Im Abschnitt »Variable Vergütung« werden die Boni als »geschuldete Vergütung« betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde.
2.1 Zielerreichung und Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Vorstandsverträge von Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest sehen in Übereinstimmung mit dem Vorstandsvergütungssystem einen STI (Jahresbonus) vor, der grundsätzlich von der Erreichung der gemeinsam zu Beginn des Geschäftsjahres jeweils festgelegten Leistungsziele abhängig ist. Die Leistungsziele beziehen sich dabei auf sog. Company Goals und auf persönliche/ individuelle Leistungsziele sog. Individual Goals, welche zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden. Der Zielerreichungsgrad eines Leistungsziels (Company Goal bzw. Individual Goal) (in Prozent) errechnet sich dann, indem die Zielerreichungsgrade der zugrunde liegenden Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden. Aus den so errechneten Zielerreichungsgraden
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Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamt- vergütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Ver- gütungsbestandteile gemäß § 162 Abs.1 Satz 1 AktG.
Die Gesamtbezüge der (im Berichtsjahr 2023 amtierenden) Vorstandsmitglieder der 4SC AG beliefen sich im Berichtszeitraum auf 783 T€.
der einzelnen Leistungsziele ermittelt sich der Gesamtzielerreichungsgrad (Gesamtzielerreichung) aller Leistungsziele (in Prozent), indem diese wiederum jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden. Zur Bestimmung des Auszahlungsbetrags wird die Gesamtzielerreichung mit dem Zielbetrag für den Jahresbonus multipliziert. Von den vorstehenden Grundsätzen kann vorübergehend im Interesse der Gesellschaft abgewichen werden (siehe hierzu auch die Erläuterungen oben in der Tabelle unter II.1.)
Von dieser Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 Gebrauch gemacht und für den STI (Jahresbonus) 2023 zu Beginn des Geschäftsjahres keine Leistungsziele festgelegt (zur Begründung siehe nachfolgend unter II.3.)
Für den Fall, dass nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte Leistungsziele für den Jahresbonus
festgelegt werden, besteht nach den Vorstandsverträgen ein Anspruch auf einen Jahresbonus in Höhe des Betrags, der bei 100% Gesamtzielerreichung gilt.
Dementsprechend beträgt der Jahresbonus 2023 für Dr. Jason Loveridge 40 T€ und für Kathleen Masch- Wiest 60 T€. Die Auszahlung des STI 2023 erfolgt mit dem ordentlichen Gehaltslauf im März 2024.
2.2 Weitere Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG
Im Geschäftsjahr 2023 wurden den Vorstands- mitgliedern keine Aktienoptionen gewährt. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzu- behalten bzw. zurückzufordern, bei Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest keinen Gebrauch gemacht.
Die Vorstandsdienstverträge von Dr. Jason Loveridge und Kathleen Masch-Wiest enthalten betragsmäßige Höchstgrenzen sowohl insgesamt für die Vorstandsvergütung (Basisvergütung, Nebenleistungen und STI) in Höhe von 1.000 T€ als auch hinsichtlich einzelner Regelungen zu weiteren Sonderboni. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Sonderboni ausgezahlt. Die o.g. festgelegte Maximalvergütung wurde eingehalten.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Drittvergütung im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG zugesagt oder gewährt.
Die Mitglieder des Vorstands haben nach Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Leistungen (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 AktG).
3. ABWEICHUNGEN VOM VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DEN VORSTAND (§ 162 ABS. 1 SATZ 2 NR. 5 AKTG)
Im Geschäftsjahr 2023 ist der Aufsichtsrat auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung im von
der Hauptversammlung 2023 gebilligten
Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder vorübergehend mit Blick auf die derzeitige Sondersituation der Gesellschaft von dem bestehenden
Vergütungssystem abgewichen. Insbesondere aufgrund der sehr starken Fokussierung auf Resminostat war und ist die Zukunft von 4SC eng mit dem Ergebnis der zulassungsrelevanten RESMAIN- Studie und der erfolgreichen Kommerzialisierung von Resminostat (Kinselby) verknüpft. Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 lagen noch keine Studienergebnisse der pivotalen RESMAIN-Studie vor; erste Topline-Daten, von denen die weitere, dann je nach Datenlage zu entwickelnde weitere Unternehmensstrategie der Gesellschaft abhängen
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würde, waren für Mai 2023 erwartet. Der Aufsichtsrat kam mit Blick auf diese Sondersituation zum Ergebnis, dass eine Festlegung von Leistungszielen für den Vorstand in der ersten Jahreshälfte 2023 nicht sinnvoll möglich ist und es im Interesse der Gesellschaft
geboten ist, vorübergehend von Vorstandsvergütungssystem abzuweichen und für den STI 2023 keine Leistungsziele festzulegen mit der Folge, dass der Jahresbonus 2023 entsprechend den Dienstverträgen dem STI im Falle einer 100%-igen Gesamtzielerreichung beträgt, mithin für Dr. Jason Loveridge 40 T€ und für Kathleen Masch-Wiest 60 T€ (siehe hierzu auch oben unter II.2.1).
Die Entscheidung, in vorübergehender Abweichung vom Vergütungssystem keine Leistungsziele für den Jahresbonus 2023 festzulegen war im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft erforderlich, um mit Blick auf die beschriebene Sondersituation einen angemessenen materiellen Leistungsanreiz für die Vorstandsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2023 und die anstehenden Herausforderungen je nach den (außerhalb der Einflußsphäre der Vorstände liegenden) Ergebnissen der RESMAIN-Studie zu erhalten. Dies zeigte sich dann auch in den positiven Leistungen der Vorstandsmitglieder im Rahmen des laufenden Zulassungsprozess für Resminostat (Kinselby) in der EU (die Einreichung des Antrags auf Marktzulassung für Resminostat (Kinselby) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ist bereits im erste Quartal 2024 erfolgt), dem Erhalt der Orphan Drug Designation für Resminostat durch die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) im September 2023 und ebenfalls durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) im Oktober 2023 sowie in dem parallel laufenden Prozess für die Kommerzialisierung von Kinselby (Resminostat).
- VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATES
1. FESTSETZUNG DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATES
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt werden oder von der Hauptversammlung durch Beschluss unmittelbar bewilligt werden, wobei die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach näherer Maßgabe von § 113 Abs. 3 Beschluss zu fassen hat. Bei der 4SC AG wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder abschließend durch Haupt- versammlungsbeschluss geregelt.
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4SC AG published this content on 30 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 May 2024 17:29:05 UTC.