Medienmitteilung: Befreiung von der Einhaltung gewisser Publizitätspflichten

Zug, 22. April 2014

Im Jahr 2013 hat die Alpine Select AG ein Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Absolute Invest AG unterbreitet. Nach Abschluss dieses Übernahmeangebots hat die Alpine Select AG am 20. Dezember 2013 beim zuständigen Gericht die Kraftloserklärung der sich noch im Publikum befindenden Inhaberaktien der Absolute Invest AG beantragt.

Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahren und der nach Abschluss dieses Verfahrens zu erwartenden - und bereits beantragten - Dekotierung der Inhaberaktien der Absolute Invest AG hat die Absolute Invest AG bei der SIX Exchange Regulation die Befreiung von gewissen Publizitätsvorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung beantragt.

Mit Entscheid vom 16. April 2014 hat die SIX Exchange Regulation die Absolute Invest AG von der Einhaltung gewisser Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit. Diese Befreiung erfasst die Pflichten zur Veröffentlichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2013, die Publikation und Führung eines Unternehmenskalenders, die Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen, die Offenlegung von Managementtransaktionen sowie die Veröffentlichung des Net Asset Value.

Diese Befreiung gilt einstweilen bis und mit 30. Juni 2014, sofern und soweit, (a) kein Minderheitsaktionär dem Kraftloserklärungsverfahren beitritt, (b) die Alpine Select AG die Kraftloserklärungsklage nicht zurückzieht, (c) das zuständige Gericht die Kraftloserklärungsklage nicht abweist und (d) das Urteil betreffend Kraftloserklärung nicht weitergezogen wird.

Die Absolute Invest AG wird über das Urteil betreffend die Kraftloserklärung und den Dekotierungstermin zu gegebener Zeit informieren.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:


Absolute Invest AG
c/o Alpine Select AG

Claudia Habermacher

Bahnhofstrasse 23
6300 Zug

Tel. 041 720 4411

E-Mail: chabermacher@alpine-select.ch
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