Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Juni 2024

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Juni 2024

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft haben zuletzt im Dezember 2023 die jährliche Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG gemeinsam abgegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft geben nach pflichtgemäßer Prüfung folgende aktualisierte Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG gemeinsam ab:

(1)

Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27. Juni 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (Kodexfassung vom 28. April 2022) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

(1.1) Der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung und ein weiteres Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung im Sinne des § 107 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG und dem insoweit gleichlautenden Grundsatz 15 der Kodexfassung vom 28. April 2022. Entgegen der Empfehlungen D.3 Sätze 1 und 3 i.V.m. deren Präzisierung in D.3 Satz 2 der Kodexfassung vom 28. April 2022 verfügt jedoch der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses derzeit nicht zugleich auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und das betreffende weitere Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses derzeit nicht zugleich auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG und Grundsatz 15 der Kodexfassung vom 28. April 2022 muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen.

Gemäß Empfehlung D.3 Satz 1 i.V.m. deren Präzisierung in D.3 Satz 2 der Kodexfassung vom 28. April 2022 soll der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur

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Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Gemäß Empfehlung D.3 Satz 3 der Kodexfassung vom 28. April 2022 soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein.

Beruhend auf der Selbsteinschätzung seiner Mitglieder verfügen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses jeweils über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und auf dem Gebiet Abschlussprüfung im Sinne und entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften des § 107 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG und dem insoweit gleichlautenden Grundsatz 15 der Kodexfassung vom 28. April 2022. Der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses verfügt ferner über Sachverstand im Sinne der diesbezüglich weitergehenden Empfehlungen D.3 Sätze 1 und 3 i.V.m. deren Präzisierung in D.3 Satz 2 der Kodexfassung vom 28. April 2022, nach denen zur Rechnungslegung auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung gehört und sich der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung damit auch auf diese erstrecken soll.

Gestützt auf dieselbe Selbsteinschätzung wird den diesbezüglich weitergehenden Empfehlungen D.3 Sätze 1 und 3 i.V.m. deren Präzisierung in D.3 Satz 2 der Kodexfassung vom 28. April 2022, nach denen zur Rechnungslegung auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur Abschlussprüfung auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gehört und sich damit der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und auf dem Gebiet Abschlussprüfung jeweils auch auf diese erstrecken soll, jedoch derzeit nicht entsprochen. Hintergrund dessen ist, dass der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses nicht zugleich auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und das betreffende weitere Mitglied des Finanz- und Prüfungsausschusses nicht zugleich auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen.

Die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft erstellt zwar bereits seit dem Jahr 2017 einen Nachhaltigkeitsbericht, war und ist aber nicht nach den derzeit insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 289b, 315b HGB zur mit den genannten Empfehlungen im Deutschen Corporate Governance Kodex in Bezug genommen nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung verpflichtet, so dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig erfolgt. Dementsprechend waren und sind derzeit weder die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft gemäß § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB noch der Aufsichtsrat bzw. der Finanz- und Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft gemäß §§ 170 Abs. 1 Satz 3, 171 Abs. 1 Satz 4, 111 Abs. 2 Satz 4 AktG gesetzlich zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.

(1.2) Entgegen der Empfehlung G.12 der Kodexfassung vom 28. April 2022 sehen die Vorstandsverträge eine kurzfristige Fälligkeit von Abfindungszahlungen im Falle der Ausübung eines darin vereinbarten Sonderkündigungsrechts vor.

Gemäß Empfehlung G.12 der Kodexfassung vom 28. April 2022 soll im Fall der Beendigung eines

Vorstandsvertrags

die

Auszahlung

noch

offener

variabler

Vergütungsbestandteile,

die auf die

Zeit bis

zur

Vertragsbeendigung

entfallen,

nach

den

ursprünglich

vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern

und

nach

den

im

Vertrag

festgelegten

Fälligkeitszeitpunkten

oder

Haltedauern

erfolgen.

Die

bestehenden

Vorstandsverträge

sehen ein

Sonderkündigungsrecht im

Fall

von

einzelnen im

Vertrag

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definierten Kontrollwechsel-Sachverhalten vor, die jeweils eine Änderung im Gesellschafterkreis mit einem neuen Mehrheitsgesellschafter beinhalten. Die Vorstandsmitglieder haben im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts einen Anspruch auf Abfindung, wobei mit Blick auf die variablen Vergütungsbestandteile deren Geldwert zum Zeitpunkt der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ausgezahlt werden sollte. Die Abfindung ist auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt. Sie wird in einer Summe 14 Tage nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts fällig. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Auffassung, dass ein Kontrollwechsel regelmäßig Veränderungen im Unternehmen bedingt, die es als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, die Höhe der Auszahlung aus langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen von der Entwicklung der Gesellschaft und ihres Aktienkurses nach dem Kontrollwechsel abhängig zu machen. Durch diese vertragliche Regelung wird nach Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands die Ausrichtung der Vergütung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft nicht beeinträchtigt, da die Vorstandsmitglieder während ihrer Vorstandstätigkeit mit einem späteren Kontrollwechsel nicht rechnen können.

(2)

Vorstand und Aufsichtsrat der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft erklären, dass seit Abgabe ihrer letzten jährlichen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG im Dezember 2023 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27. Juni 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (Kodexfassung vom 28. April 2022) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde:

(2.1) Der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft verfügte und verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung im Sinne des § 107 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG und dem insoweit gleichlautenden Grundsatz 15 der Kodexfassung vom 28. April 2022, entgegen der Empfehlungen D.3 Sätze 1 und 3 i.V.m. deren Präzisierung in D.3 Satz 2 der Kodexfassung vom 28. April 2022 verfügte dieser jedoch im vorliegend relevanten Erklärungszeitraum aus den im vorstehendem Abschnitt (1), Ziffer (1.1) erläuterten Gründen nicht zugleich auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(2.2) Entgegen der Empfehlung G.12 der Kodexfassung vom 28. April 2022 sahen die Vorstandsverträge aus den im vorstehendem Abschnitt (1), Ziffer (1.2) erläuterten Gründen eine kurzfristige Fälligkeit von Abfindungszahlungen im Falle der Ausübung eines darin vereinbarten Sonderkündigungsrechts vor.

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Juni 2024

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Haselünne, im Juni 2024

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Für den Vorstand

Für den Aufsichtsrat

Ralf Brühöfner

Oliver Schwegmann

Uwe Bergheim

Mitglied des Vorstands

Mitglied des Vorstands

Vorsitzender des Aufsichtsrats

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Impressum

Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Corporate Communications & Strategy

Ritterstraße 7

T: +49 (0) 5961 502 215

49740 Haselünne

F: +49 (0) 5961 502 372

Deutschland

E:pr@berentzen.de

T: +49 (0) 5961 502 0

E:ir@berentzen.de

F: +49 (0) 5961 502 268

E:info@berentzen.de

Internet:www.berentzen-gruppe.de

Veröffentlichungsdatum: 25. Juni 2024

Disclaimer

Die innerhalb der vorliegenden Erklärung verwendeten und etwaig durch Dritte geschützten Marken und sonstige Kennzeichen unterliegen den Bestimmungen des jeweils geltenden Markenrechts sowie den Rechten der eingetragenen Eigentümer. Die Urheber- und Vervielfältigungsrechte für von der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft selbst erstellte Marken und sonstige Kennzeichen verbleiben bei ihr, soweit sie nicht ausdrücklich etwas Anderem zustimmt.

Diese Erklärung liegt zu Informationszwecken auch in englischer Sprachfassung vor. Im Falle von Abweichungen ist allein die deutschsprachige Fassung maßgeblich und geht der englischsprachigen Fassung vor.

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Berentzen-Gruppe AG published this content on 25 June 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 June 2024 15:07:01 UTC.