Herr Nicolas Beraud wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 07. Juli 2020 in den Aufsichtsrat gewählt, und zwar 
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt (somit bis zum 
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025). Herr Nicolas Beraud hat sein Mandat zum Ablauf der ordentlichen 
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 vorzeitig und somit vor Ablauf der laufenden Mandatsperiode niedergelegt. 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
Hauptversammlung am 18. Mai 2021 zu wählen: 
- Herrn François Riahi, CEO bei Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich, 
und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 
beschließt. 
 
Ergänzende Hinweise: 
Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Martin Arendts zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt ist und dass 
diesbezügliche Änderungen derzeit nicht absehbar sind. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Wahl vorgeschlagenen 
Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019) soll der 
Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen 
eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der 
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der 
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. 
Herr Riahi ist als CEO bei Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich tätig. 
Die Financiere LOV S.A.S., Paris, Frankreich, hält mittelbar die Mehrheit der Anteile an der bet-at-home.com AG. 
Allerdings führte dies nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht zu einem der Mandatsübernahme entgegenstehen 
Interessenkonflikt. Denn zwischen der Financiere LOV S.A.S. und der Gesellschaft bestehen keine laufenden operativen 
Beziehungen. Wenn und soweit es zu einzelnen geschäftlichen Beziehungen kommt, wird möglicherweise bestehenden 
Interessenkonflikten durch erprobte Verfahren, z. B. Stimmenthaltung, Rechnung getragen. Zudem unterliegen Beziehungen 
zwischen beherrschenden Unternehmen und der Gesellschaft den Berichts- und Prüfungspflichten nach §§ 312 ff. AktG. 
LEBENSLAUF DES KANDIDATEN: 
Name: François Riahi 
Beruf: CEO bei Financiere LOV, Paris, Frankreich 
Staatsbürgerschaft: Frankreich 
Geburtsort: Paris, Frankreich 
Geburtsdatum: 08.04.1973 
Berufliche Karriere: 
seit 11/2020 Financiere LOV - CEO 
06/2018 - 08/2020 Natixis - CEO 
12/2017 - 06/2018 Groupe BPCE - Managing Director 
02/2016 - 12/2017 Natixis - Global Co-Head Corporate and Investment Banking 
08/2012 - 07/2016 Natixis - CEO Wholesale Banking Asia Pacific 
03/2009 - 08/2012 Groupe BPCE - Stellvertretender Vorstandsvorsitzender - Strategie 
05/2007 - 03/2009 Présidence de la république - Berater von Nicolas Sarkozy 
01/2005 - 05/2007 Finanzministerium Frankreich - Head of Budget Policy 
Ausbildung: 
National School of Administration (Straßburg, Frankreich) 
Stanford University - Management Executive Program 
IEP Paris - Master of Science, Public Administration 
Ecole centrale de Paris - Master of Science, Engineering 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen Aufsichtsräten oder vergleichbaren Körperschaften von Unternehmen in 
Deutschland und anderen Ländern: 
Betclic Everest Group S.A.S. (Paris, Frankreich) 
Banijay Group S.A.S. (Paris, Frankreich) 
Estoublon Holding S.A.S.U. (Paris, Frankreich) 
LOV Hotel Collection Holding S.A.S.U. (Paris, Frankreich) 
Beratungstätigkeit für wesentliche Wettbewerber: 
keine 
 
Wesentliche Beteiligung an der bet-at-home.com AG: 
keine 
Sonstige Geschäftsbeziehungen mit bet-at-home (Geschäfte mit nahestehenden Personen): 
keine 
Beschäftigung bei bet-at-home in den letzten 5 Jahren: 
keine 
Regierungstätigkeit/politische Ämter: 
keine 
 
9. Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung 
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat zu einer Anpassung von § 113 Absatz 3 AktG 
geführt. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens 
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender 
Beschluss zulässig ist. Eine erstmalige Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat bis zum 
Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. 
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist § 14 der Satzung der bet-at-home.com AG. Dieser hat folgenden 
Wortlaut: 
"§ 14 Auslagenersatz und Vergütung 
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten: 
- den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, 
- eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung. 
(2) Soweit Bezüge der Umsatzsteuer unterliegen, ist diese von der Gesellschaft zusätzlich zu erstatten." 
Nach § 14 Absatz 1 der Satzung der bet-at-home.com AG hat die Hauptversammlung die Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder festzulegen. Die Hauptversammlung hat am 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 folgenden 
Beschluss gefasst: 
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, beginnend ab dem 01.01.2017, für jedes volle Geschäftsjahr eine feste 
Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00, zahlbar einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des 
Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer 
ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit." 
 
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der bet-at-home.com AG Ersatz der ihnen 
notwendigen Auslagen. 
Die im Jahr 2017 beschlossene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und 
Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll daher unverändert bleiben. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in § 14 der Satzung der bet-at-home.com AG bestehende Regelung sowie 
die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 festgelegte Vergütung für Mitglieder des Aufsichtsrats, 
einschließlich dem nachfolgend dargestellten Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder, auf dem diese Vergütung 
basiert, zu bestätigen. 
Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder: 
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die 
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu 
Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die 
Vergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die 
Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um 
hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und 
Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den 
langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. 
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen 
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer reinen Festvergütung hat sich dabei 
bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am 
besten geeignet ist, eine unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen. Dies folgt 
damit auch inhaltlich den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden 
durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll 
daher das Doppelte der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten. Die Vergütung des Aufsichtsrats 
enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile und auch keine aktienbasierten Bestandteile. 
Die jährliche Festvergütung wird jeweils einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt. Es bestehen entsprechend 
keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen. Die Vergütung ist an den Bestand des 
Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied unterjährig aus, so erhält er die Vergütung pro rata 
temporis. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2021 04:01 ET (08:01 GMT)