FRISTVERLÄNGERUNG DER BEFREIUNG VON PUBLIZITÄTSPFLICHTEN ZUR AUFTRECHTERHALTUNG DER KOTIERUNG

Pfäffikon, 6. Juni 2017 - Am 19. Oktober 2016 hat Sempione Retail AG ("Sempione Retail" oder "Anbieterin") den Angebotsprospekt zur öffentlichen Übernahmeofferte für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Charles Vögele Holding AG ("Charles Vögele") ("Charles Vögele Aktien") zum Angebotspreis von CHF 6.38 pro Inhaberaktie publiziert.

Am 7. April 2017 stellte Charles Vögele ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung sowie ein Gesuch um Dekotierung der Charles Vögele Aktien von der SIX Swiss Exchange mit Wirkung ab einem nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Kraftloserklärung der sich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens noch im Publikum befindenden Charles Vögele Aktien zu bestimmenden Zeitpunkt.

Mit Entscheid vom 18. April 2017 gewährte die SIX Exchange Regulation Charles Vögele verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Am 31. Mai 2017 stellte Charles Vögele ein Gesuch um weitere Erstreckung der Befreiung von gewissen Publizitätspflichten (2. Gesuch).

Mit Entscheid vom 2. Juni 2017 gewährte die SIX Exchange Regulation Charles Vögele verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft. Die Ziffern I und II des Entscheids vom 2. Juni 2017 der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

"I. Die Charles Vögele Holding AG (Emittentin), Pfäffikon SZ, wird unter Vorbehalt von Ziff. VI., vorn 7. Juni 2017 bis und mit 30. September 2017, 23.59 Uhr, d.h. für die Zelt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 6. Juni 2017, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a) Veröffentlichung und Einreichung des Halbjahresberichts für das Geschäftsjahr 2017 (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 11 Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR]);

b) Veröffentlichung von Ad hoc-Mittellungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr, Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen Ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Inhaberaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

c) Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

d) Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

e) Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR I.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]): Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans), Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtages), Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender), Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten), Ziff. 2,01 (1) (Einreichung Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2017), Ziff. 3.05 (Beschlüsse betr. Opting Out I Opting Up), Ziff. 3.06 (Änderungen im Zusammenhang mit Vinkulierungsbestimmungen) und Ziff. 5.02 (Veränderungen des bedingten oder genehmigten Kapitals);

II. Die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I leben vor dem 30, September 2017, 23.59 Uhr, in folgenden Fällen umgehend wieder auf:

a) Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittenten nach Art, 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Kantonsgericht Schwyz;

b) Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin vor dem Kantonsgericht Schwyz durch die Klägerin, die Sempione Retail AG, Zürich, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c) Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin durch das Kantonsgericht Schwyz;

d) Weiterzug des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz betreffend die Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin.

Im Fall des Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 innert 6 Wochen ab dem Datum des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. l zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 49 KR I.V.m. Art. 10 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP)."

Am 24. April 2017 hat die SIX Swiss Exchange das Gesuch von Charles Vögele um Dekotierung sämtlicher Inhaberaktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Charles Vögele Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Charles Vögele Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde Anfang März 2017 von Sempione Retail eingeleitet.

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