DATAGROUP SE, Pliezhausen

INTERNATIONAL SECURITY IDENTIFICATION NUMBER (ISIN): DE000A0JC8S7

ORDENTLICHE (VIRTUELLE) HAUPTVERSAMMLUNG

am Donnerstag, den 10. März 2022, um 11:00 Uhr (MEZ)

Erläuterungen zu Gegenständen der Tagesordnung, zu denen kein Beschluss gefasst wird, und zu den Rechten der Aktionäre

Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die DATAGROUP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich nicht aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung oder des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) etwas anderes ergibt.

ERLÄUTERUNGEN ZU GEGENSTÄNDEN DER TAGESORDNUNG, ZU DENEN KEIN BESCHLUSS GEFASST WIRD

Zu Tagesordnungspunkt 1 - Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernab- schlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 nebst Bericht des Aufsichtsrats - wird kein Beschluss gefasst, da das Gesetz keine Beschlussfassung über den festge- stellten Jahresabschluss und die weiteren Unterlagen vorsieht. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Tagesordnungspunkt 2 gefasst.

Zugrundeliegende Normen: §§ 171, 172, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 und 2, 176 Abs. 1, 174 Aktiengesetz (im Folgenden AktG).

Informationen nach § 124a AktG Seite 1 von 9

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Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

1. VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie erneut ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird gemäß

  • 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) in seiner aktuellen Fassung (nachfolgend "COVID-19-Gesetz"). Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19- Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.

Die dieser Hauptversammlung zugrunde liegenden Regelungen des COVID-19-Gesetzes lauten wie folgt:

§ 1 COVID-19-GESETZ (AUSZUG)

Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

  1. Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.
  2. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
    1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
    2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
    3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
    4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Haupt- versammlung angemeldet ist.

Informationen nach § 124a AktG Seite 2 von 9

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§ 7 COVID-19-GESETZ ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

  1. § 1 ist auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
  2. § 2 ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
  3. § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die bis einschließlich 31. August 2022

erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die bis einschließlich 31. August stattfinden,

  1. § 3 Absatz 5 ist auf bis einschließlich 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, anzuwenden.

  2. § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
  3. § 5 ist nur anzuwenden auf
  1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
  2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.

2. TAGESORDNUNGSERGÄNZUNGSVERLANGEN GEMÄß ART. 56 SATZ 2 UND SATZ 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 2157/2001 DES RATES VOM 08. OKTOBER 2001 ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT (SE-VERORDNUNG) UND § 50 ABS. 2 SE-AUSFÜHRUNGSGESETZ (SEAG), § 122 ABS. 2 AKTG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt- gemacht werden. Die im Fall einer deutschen Aktiengesellschaft geltende Mindesthaltedauer von 90 Tagen gilt für die Aktionäre der Gesellschaft nicht (Art. 56 SE-Verordnung i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Entsprechende Tagesordnungs- ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:

DATAGROUP SE

Vorstand

Wilhelm-Schickard-Straße 7

72124 Pliezhausen

Fax: 07127 970 033

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse htttps://www.datagroup.de/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Zugrundeliegende Normen: Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 1, 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG.

Informationen nach § 124a AktG

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ARTIKEL 56 SE-VERORDNUNG (ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG)

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktien- gesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.

  • 50 SEAG EINBERUFUNG UND ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (AUSZUG)
  1. Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreicht.

§ 122 AKTG EINBERUFUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (AUSZUG)

  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
  2. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  • 124 AKTG BEKANNTMACHUNG VON ERGÄNZUNGSVERLANGEN; VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG (AUSZUG)
  1. Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

Informationen nach § 124a AktG Seite 4 von 9

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3. GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE GEMÄß §§ 126 ABS. 1, 127 AKTG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge und Wahlvor- schläge sind ausschließlich zu richten an:

DATAGROUP SE

Team Hauptversammlung Wilhelm-Schickard-Straße 7 72124 Pliezhausen

Fax: 07127 970 033

E-Mail: hv@datagroup.de

Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.datagroup.de/hauptversammlung veröffentlichen. Hierbei werden nach § 126 Abs. 1 AktG alle spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum 23. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berück- sichtigt.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugäng- lich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Zugrundeliegende Normen, die auch bestimmen unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglich- machen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann: §§ 126, 127 Satz 1 bis 3, § 124 Abs. 3 S. 4, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

§ 126 AKTG ANTRÄGE VON AKTIONÄREN

  1. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
    1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
    2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
    3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

Informationen nach § 124a AktG Seite 5 von 9

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Datagroup SE published this content on 27 January 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 January 2022 15:21:04 UTC.