Dienstag, 07. Januar 2014

Edel AG - Company-News


Die Edel AG hat für das abgelaufene Geschäftsjahr ihren Umsatz erneut gesteigert. Der Konzernumsatz der Edel AG betrug im Geschäftsjahr 2013 (01.10.2012 - 30.09.2013) 155,6 Mio. EUR, ein Plus von 6% gegenüber dem Vorjahr (146,9 Mio. EUR). Beim Ergebnis wurden die Werte des Vorjahres nicht ganz erreicht. Das EBITDA blieb mit 13,3 Mio. EUR leicht hinter dem des Vorjahres in Höhe von 13,7 Mio. EUR zurück. Das EBIT betrug 6,9 Mio. EUR, nach 7,7 Mio. EUR im Vorjahr. Das Konzernjahresergebnis beträgt 3,6 Mio. EUR (Vorjahr: 4,4 Mio. EUR). Das Ergebnis je Aktie beträgt 0,13 EUR (Vorjahr: 0,16 EUR). Erneut konnte Edel einen hohen Cashflow in Höhe von 15,2 Mio. EUR (Vorjahr: 18,4 Mio. EUR) aus der laufenden Geschäftstätigkeit erzielen.

Vor dem Hintergrund dieser anhaltend erfreulichen Geschäftsentwicklung hat sich der Vorstand entschlossen, das zum 31.12.2013 abgeschlossene Aktienrückkaufprogramm wiederaufzunehmen und noch mindestens bis zum 31.12.2014 fortzusetzen. Zwischen dem 08.02.2012 und dem 31.12.2013 hatte das Unternehmen aus dem ARP gut 500.000 Aktien zurückgekauft. 

Die technischen Details zum ARP: 
Die Edel AG hatte auf ihrer Hauptversammlung am 18. Mai 2010 beschlossen, dass die Gesellschaft vom Tage der Beschlussfassung an ermächtigt ist, mehrmals eigene Aktien bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals, d. h. bis zu 2.273.451 Stück, über die Börse zurückzukaufen und der Vorstand der Edel AG hatte den Beschluss gefasst, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. 

Der Erwerbspreis darf den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien in der Schlussauktion des elektronischen Handelssystems XETRA der Deutsche Börse AG an den jeweils fünf vorangehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 

Darüber hinaus wurde das mit dem Aktienrückkauf beauftragte Institut verpflichtet, den Aktienrückkauf in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 durchzuführen. Sie wird insbesondere die Volumenbeschränkungen des Art. 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung beachten.  Der insoweit maßgebliche durchschnittliche tägliche Aktienumsatz ist aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen im elektronischen Handelssystem XETRA abzuleiten. Hinsichtlich des Kaufpreises wird das Institut zudem insbesondere die Beschränkungen des Art. 5 Absatz 1 der Verordnung beachten.

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