LUXEMBURG (dpa-AFX) - Die EU-Regeln für eine milde Behandlung von Hinweisgebern in Kartellverfahren sind für die nationalen Behörden nicht bindend. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg entschieden.

Die sogenannte Kronzeugenregelung dient als Anreiz für Kartell-Teilnehmer, die unerlaubte Zusammenarbeit wie Preisabsprachen an die Wettbewerbsbehörden zu melden. Wer als Beteiligter zuerst Belege dafür liefert, bekommt keine Geldbuße.

Im konkreten Fall (Rechtssache C-428/14) geht es um ein Kartell mehrerer Logistikfirmen in Italien. Unter anderem die Tochtergesellschaften der Deutschen Post DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy) sowie ein italienischer Frachtableger der Deutschen Bahn, Schenker Italiana, zeigten das Kartell in den Jahren 2007 und 2008 bei der EU-Kommission und der italienischen Behörde AGCM an und beantragten die Behandlung als Kronzeuge. Die AGCM bestätigte das Kartell 2011, erließ aber nur Schenker die Geldbuße, da das Unternehmen sich zuerst bei ihr gemeldet habe.

DHL bekam eine verminderte Geldbuße und klagte dagegen. Bei den Wettbewerbshütern der EU-Kommission sei das Unternehmen der erste Hinweisgeber gewesen. Der EuGH entschied, dass die Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN-Mechanismus) inklusive des Kronzeugenmodells für die nationalen Behörden nicht bindend seien. Zwischen Anträgen auf nationaler und europäischer Ebene gebe es keinen Zusammenhang./hrz/DP/she