Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll die Anpassung der Satzung beschlossen werden.

Die MK Value Shares GmbH schlägt daher vor, zu beschließen:

a) § 15 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

"1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tage zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.

2. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat."

b) § 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

9. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Versammlungsleitung)

§ 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft soll der Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsleiters der Hauptversammlung einräumen.

Die MK Value Shares GmbH schlägt vor, § 16 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

"1. Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt grundsätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder einen Dritten, der weder Vorstand der Gesellschaft noch beurkundender Notar der Hauptversammlung ist, zum Versammlungsleiter zu bestimmen."

10. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Beschlussfassung)

Um den Aktionären künftig die Möglichkeit zu eröffnen online an der Hauptversammlung teilzunehmen und/oder per elektronischer Kommunikation ihre Stimmen abzugeben, soll die Satzung entsprechen angepasst werden.

Die MK Value Shares GmbH schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

a) § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht."

b) § 17 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird neu eingefügt wie folgt:

"Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht."

11. Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

Einige Paragraphen der Satzung der Gesellschaft sollen zur Klarstellung angepasst werden.

Die MK Value Shares GmbH schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

a) In § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort "elektronischen" ersatzlos gestrichen.

b) § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

c) In § 8 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort "die" durch "Die" ersetzt.

d) In § 8 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird folgender Satz 4 neu eingefügt

"Die Bestimmung eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds."

e) § 8 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen. § 8 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft.

f) In § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird "zweimal im Kalenderjahr" durch "zweimal im Kalenderhalbjahr" ersetzt.

g) § 14 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

h) § 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Die Einberufung hat mit der vom Gesetz bestimmten Frist zu erfolgen."

i) § 18 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

Berichte des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Aktionären, für die Beschlussvorschläge des Aktionärin MK Value Shares GmbH zu stimmen. Der Vorstand erstattet zu den Tagesordnungspunkten 3, 5 und 6 nachfolgende Berichte:

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 3

Die Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2009 und 2010 sind jeweils ausgelaufen. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von anderen assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder andere assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter "share deals", d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter "asset deals", d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.

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March 15, 2021 11:30 ET (15:30 GMT)