GERRY WEBER International AG besser geeignet sind. Die Festlegung muss vor dem Beginn des 
                            jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, für das die betreffende Tranche aus dem LTI gewährt 
                            wird. Einzelne nicht-finanzielle Leistungskriterien können innerhalb aller Ziele 
                            unterschiedlich gewichtet werden. Für jedes nicht-finanzielle Leistungskriterium ist eine 
                            Zielvorgabe bestimmt, die 100 % Zielerreichung entspricht. Dabei handelt es sich jeweils um 
                            einen aus der langfristigen Strategie der GERRY WEBER International AG abgeleiteten 
                            kumulierten Wert für die Laufzeit der jeweiligen Tranche. Liegt die Zielerreichung unter 
                            einem vorab bestimmten Wert, wird die Zielerreichung auf null gesetzt; liegt die 
                            Zielerreichung oberhalb des vorab bestimmten Höchstwertes. beträgt der Faktor maximal 400 
                            %. 
                            Die konkreten LTI-Bedingungen für die jeweilige einzelne Tranche, einschließlich der 
                            zahlenmäßigen Zielvorgaben bezüglich der Leistungskriterien, werden jährlich von dem 
                            Aufsichtsrat mit den Vorstandsmitgliedern auf Grundlage der bei Festlegung aktuellen 
                            Mehrjahresplanung vereinbart. 
                            Die Endgültige PSU Anzahl, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied am Ende der Laufzeit der 
                            jeweiligen Tranche zusteht, wird anschließend mit dem zum Endzeitpunkt der jeweiligen 
                            Tranche maßgeblichen Kurs der Aktie der Gesellschaft multipliziert. Der maßgebliche Kurs am 
                            Ende der Laufzeit der jeweiligen Tranche basiert grundsätzlich auf dem volumengewichteten 
                            und kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abgerundeten Durchschnittskurs der Aktie 
                            der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem an dessen 
                            Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die letzten 30 Handelstage vor dem Ende des letzten 
                            Jahres der betreffenden Tranche (der 'Endkurs'). Werden in diesem Zeitraum für mehr als 15 
                            Handelstage keine Kurse festgestellt, erfolgt die Bestimmung des Kurses durch ein 
                            unabhängiges Wertgutachten. 
                            Der daraus resultierende Betrag ('Vorläufiger Auszahlungsbetrag') kann vom Aufsichtsrat 
                            nach pflichtgemäßem Ermessen nach oben oder unten angepasst werden, um unvorhergesehenen 
                            Entwicklungen Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat ist insbesondere berechtigt, die 
                            LTI-Bedingungen bei außergewöhnlichen Entwicklungen zu begrenzen und anzupassen, wenn und 
                            soweit dies erforderlich ist, um den fairen und gerechten Charakter des LTI zu wahren, die 
                            Anpassung zu solchen Ergebnissen führt, die der Aufsichtsrat vernünftigerweise vorgesehen 
                            hätte, wenn die Ereignisse und Entwicklungen bei Festlegung der ursprünglichen 
                            LTI-Bedingungen bekannt gewesen wären, und die Angemessenheit der Gesamtvergütung weiterhin 
                            gewahrt ist. Der Umfang dieser Anpassungsmöglichkeit ist auf +/? 10 % des Vorläufigen 
                            Auszahlungsbetrags begrenzt. Die Höhe des Auszahlungsbetrags des LTI für jedes 
                            Vorstandsmitglied ist je Geschäftsjahr auf 400% des individuellen Ausgangsbetrags begrenzt. 
                            Der unter Berücksichtigung der vorstehenden Anpassungen ermittelte Betrag ('Endgültiger 
                            Auszahlungsbetrag') wird binnen 14 Tagen nach Feststellung durch den Aufsichtsrat 
                            ausgezahlt. 
 
                            Aktienerwerbsverpflichtung 
                            Zusätzlich kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass die Mitglieder des Vorstands einmalig oder 
                            mehrmalig verpflichtet sind, Aktien der GERRY WEBER International AG zu erwerben und für 
                            eine bestimmte Dauer zu halten. Eine solche Aktienerwerbspflicht entfällt, wenn die 
                            Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Verfahren nach 
                            Unternehmens- und Restrukturierungsgesetz (StaRuG) stellt. Derzeit ist im Rahmen des SOP 
                            vorgesehen, dass die Mitglieder des Vorstands verpflichtet sind, einen Teil ihrer im Rahmen 
                            der Vorstandstätigkeit verdienten Netto-Vergütung in Aktien der GERRY WEBER International 
                            AG zu reinvestieren und zusätzlich im Sinne eines weiteren Eigeninvestments, abhängig von 
                            bestimmten Bedingungen, einen bestimmten Betrag aus ihrem Privatvermögen in Aktien der 
                            GERRY WEBER International AG zu investieren. 
                            Unterjähriger Vertragsbeginn und unterjährige Vertragsbeendigung 
                            Beginnt oder endet die Vorstandstätigkeit des Vorstandsmitglieds während des 
                            Geschäftsjahres unterjährig, so ist die Festvergütung sowie aus dem STI die für dieses 
                            Geschäftsjahr anfallende Tantieme unter Ansatz des in dem gesamten Geschäftsjahr erzielten 
                            tatsächlichen EBITDA und Net Debt zeitanteilig zu gewähren. Hinsichtlich des LTI ist bei 
              5.5           einem unterjährigen Vertragsbeginn oder unterjähriger Vertragsbeendigung die für dieses 
                            Geschäftsjahr anfallende Leistung aus dem LTI unter Ansatz der in dem gesamten 
                            Geschäftsjahr erzielten tatsächlichen finanziellen und nicht-finanziellen 
                            Leistungskriterien zeitanteilig zu gewähren. Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch 
                            nicht ausbezahlten Tranchen des LTI kommen zu dem für die jeweilige Tranche maßgeblichen 
                            Fälligkeitszeitpunkten zur Auszahlung; die Leistungskriterien und die Laufzeit der 
                            jeweiligen Tranche bleiben dabei unberührt. 
              6.            Besondere vertragliche Regelungen 
                            Malus- und Clawback-Regelungen 
                            Der Aufsichtsrat hat das vertragliche Recht, die Zahlung aus dem STI und dem LTI ganz oder 
                            teilweise zurückzubehalten bzw. sofern und soweit eine Auszahlung bereits erfolgt ist, die 
                            bereits ausgezahlte variable Vergütung aus dem STI oder dem LTI ganz oder teilweise 
                            zurückzufordern, sofern das Vorstandsmitglied in dem jeweiligen Bemessungszeitraum 
                            schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne 
                            Verhaltensrichtlinien verstoßen hat. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht 
                            im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Nachweis eines durch das pflichtwidrige 
              6.1           Handeln des Vorstandsmitglieds entstandenen Schadens ist nicht erforderlich. 
                            Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des 
                            Bemessungszeitraums des jeweiligen LTI und dies auch dann, wenn das Amt oder das 
                            Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. 
                            Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal 50 % des Nettobetrags der jeweiligen im 
                            Bemessungszeitraum gewährten Leistungen aus dem LTI beschränkt. Etwaige 
                            Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. 
                            Anrechnung von Vergütungen bei konzerninternen und konzernexternen Mandaten 
                            Sofern ein Vorstandsmitglied in mit der GERRY WEBER International AG verbundenen 
                            Unternehmen Aufsichtsratsmandate übernimmt, ist eine hierfür gewährte Vergütung auf die 
                            übrige Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds anzurechnen. 
              6.2           Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten durch Vorstandsmitglieder bei konzernfremden 
                            Gesellschaften bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird im jeweiligen 
                            Einzelfall entscheiden, ob und inwieweit eine etwaige Vergütung für das konzernfremde 
                            Mandat anzurechnen ist. 
                            Soweit die Vergütung für die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds in einem Aufsichtsrat 
                            berücksichtigt wird, wird die Fixe Vergütung entsprechend gekürzt. 
                            Anpassung der Vergütung 
                            Infolge der jährlichen Überprüfung der Vergütung der Vorstandsmitglieder kann der 
                            Aufsichtsrat auch eine Verringerung der Gesamtvergütung oder einzelner 

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July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)