GERRY WEBER International AG besser geeignet sind. Die Festlegung muss vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, für das die betreffende Tranche aus dem LTI gewährt wird. Einzelne nicht-finanzielle Leistungskriterien können innerhalb aller Ziele unterschiedlich gewichtet werden. Für jedes nicht-finanzielle Leistungskriterium ist eine Zielvorgabe bestimmt, die 100 % Zielerreichung entspricht. Dabei handelt es sich jeweils um einen aus der langfristigen Strategie der GERRY WEBER International AG abgeleiteten kumulierten Wert für die Laufzeit der jeweiligen Tranche. Liegt die Zielerreichung unter einem vorab bestimmten Wert, wird die Zielerreichung auf null gesetzt; liegt die Zielerreichung oberhalb des vorab bestimmten Höchstwertes. beträgt der Faktor maximal 400 %. Die konkreten LTI-Bedingungen für die jeweilige einzelne Tranche, einschließlich der zahlenmäßigen Zielvorgaben bezüglich der Leistungskriterien, werden jährlich von dem Aufsichtsrat mit den Vorstandsmitgliedern auf Grundlage der bei Festlegung aktuellen Mehrjahresplanung vereinbart. Die Endgültige PSU Anzahl, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied am Ende der Laufzeit der jeweiligen Tranche zusteht, wird anschließend mit dem zum Endzeitpunkt der jeweiligen Tranche maßgeblichen Kurs der Aktie der Gesellschaft multipliziert. Der maßgebliche Kurs am Ende der Laufzeit der jeweiligen Tranche basiert grundsätzlich auf dem volumengewichteten und kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abgerundeten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die letzten 30 Handelstage vor dem Ende des letzten Jahres der betreffenden Tranche (der 'Endkurs'). Werden in diesem Zeitraum für mehr als 15 Handelstage keine Kurse festgestellt, erfolgt die Bestimmung des Kurses durch ein unabhängiges Wertgutachten. Der daraus resultierende Betrag ('Vorläufiger Auszahlungsbetrag') kann vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen nach oben oder unten angepasst werden, um unvorhergesehenen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Der Aufsichtsrat ist insbesondere berechtigt, die LTI-Bedingungen bei außergewöhnlichen Entwicklungen zu begrenzen und anzupassen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um den fairen und gerechten Charakter des LTI zu wahren, die Anpassung zu solchen Ergebnissen führt, die der Aufsichtsrat vernünftigerweise vorgesehen hätte, wenn die Ereignisse und Entwicklungen bei Festlegung der ursprünglichen LTI-Bedingungen bekannt gewesen wären, und die Angemessenheit der Gesamtvergütung weiterhin gewahrt ist. Der Umfang dieser Anpassungsmöglichkeit ist auf +/? 10 % des Vorläufigen Auszahlungsbetrags begrenzt. Die Höhe des Auszahlungsbetrags des LTI für jedes Vorstandsmitglied ist je Geschäftsjahr auf 400% des individuellen Ausgangsbetrags begrenzt. Der unter Berücksichtigung der vorstehenden Anpassungen ermittelte Betrag ('Endgültiger Auszahlungsbetrag') wird binnen 14 Tagen nach Feststellung durch den Aufsichtsrat ausgezahlt. Aktienerwerbsverpflichtung Zusätzlich kann der Aufsichtsrat vorsehen, dass die Mitglieder des Vorstands einmalig oder mehrmalig verpflichtet sind, Aktien der GERRY WEBER International AG zu erwerben und für eine bestimmte Dauer zu halten. Eine solche Aktienerwerbspflicht entfällt, wenn die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Verfahren nach Unternehmens- und Restrukturierungsgesetz (StaRuG) stellt. Derzeit ist im Rahmen des SOP vorgesehen, dass die Mitglieder des Vorstands verpflichtet sind, einen Teil ihrer im Rahmen der Vorstandstätigkeit verdienten Netto-Vergütung in Aktien der GERRY WEBER International AG zu reinvestieren und zusätzlich im Sinne eines weiteren Eigeninvestments, abhängig von bestimmten Bedingungen, einen bestimmten Betrag aus ihrem Privatvermögen in Aktien der GERRY WEBER International AG zu investieren. Unterjähriger Vertragsbeginn und unterjährige Vertragsbeendigung Beginnt oder endet die Vorstandstätigkeit des Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahres unterjährig, so ist die Festvergütung sowie aus dem STI die für dieses Geschäftsjahr anfallende Tantieme unter Ansatz des in dem gesamten Geschäftsjahr erzielten tatsächlichen EBITDA und Net Debt zeitanteilig zu gewähren. Hinsichtlich des LTI ist bei 5.5 einem unterjährigen Vertragsbeginn oder unterjähriger Vertragsbeendigung die für dieses Geschäftsjahr anfallende Leistung aus dem LTI unter Ansatz der in dem gesamten Geschäftsjahr erzielten tatsächlichen finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien zeitanteilig zu gewähren. Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht ausbezahlten Tranchen des LTI kommen zu dem für die jeweilige Tranche maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten zur Auszahlung; die Leistungskriterien und die Laufzeit der jeweiligen Tranche bleiben dabei unberührt. 6. Besondere vertragliche Regelungen Malus- und Clawback-Regelungen Der Aufsichtsrat hat das vertragliche Recht, die Zahlung aus dem STI und dem LTI ganz oder teilweise zurückzubehalten bzw. sofern und soweit eine Auszahlung bereits erfolgt ist, die bereits ausgezahlte variable Vergütung aus dem STI oder dem LTI ganz oder teilweise zurückzufordern, sofern das Vorstandsmitglied in dem jeweiligen Bemessungszeitraum schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien verstoßen hat. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Nachweis eines durch das pflichtwidrige 6.1 Handeln des Vorstandsmitglieds entstandenen Schadens ist nicht erforderlich. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bemessungszeitraums des jeweiligen LTI und dies auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal 50 % des Nettobetrags der jeweiligen im Bemessungszeitraum gewährten Leistungen aus dem LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Anrechnung von Vergütungen bei konzerninternen und konzernexternen Mandaten Sofern ein Vorstandsmitglied in mit der GERRY WEBER International AG verbundenen Unternehmen Aufsichtsratsmandate übernimmt, ist eine hierfür gewährte Vergütung auf die übrige Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds anzurechnen. 6.2 Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten durch Vorstandsmitglieder bei konzernfremden Gesellschaften bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob und inwieweit eine etwaige Vergütung für das konzernfremde Mandat anzurechnen ist. Soweit die Vergütung für die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds in einem Aufsichtsrat berücksichtigt wird, wird die Fixe Vergütung entsprechend gekürzt. Anpassung der Vergütung Infolge der jährlichen Überprüfung der Vergütung der Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat auch eine Verringerung der Gesamtvergütung oder einzelner
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 12, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)