Aktienrückkaufprogramm

DGAP-News: Highlight Communications AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Aktienrückkaufprogramm

26.01.2016 / 17:40

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Auf der Grundlage der Ermächtigung des Verwaltungsrats der Highlight

Communications AG (im Weiteren: "Verwaltungsrat") vom 4. Juni 2009 zur

Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms vom 17. November 2005 haben der

Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrates am 10. November 2015

folgenden Beschluss gefasst:

Präambel

Die Highlight Communications AG ist nach wie vor der Ansicht, dass die

wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien weiterhin gegeben

sind.

Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, auch in Zukunft einen Teil

ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung

von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden.

Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und kann nach den

Schweizer Rechtsgrundlagen höchstens 10 % des Aktienkapitals betreffen.

Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung

einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarktrechtlichen

Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des

Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Verwaltungsrat als

einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien das nachfolgende

Aktienrückkaufprogramm

unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:

Bedingungen des Aktienrückkaufs

§ 1 Laufzeit

Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann

zwischen Montag, dem 25. Januar 2016, sofern die Veröffentlichung dieser

Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und Freitag, dem 4. März

2016, sowie zwischen Montag, dem 21. März 2016 und Freitag, dem 6. Mai

2016, und zwischen Montag, dem 30. Mai 2016 und Freitag, dem 29. Juli 2016

erfolgen.

§ 2 Umfang

Highlight Communications AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab

dem 25. Januar 2016 höchstens 1'800'000 Stück eigene Aktien erwerben.

§ 3 Erwerbszweck

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt zu dem Zweck, diese zur Finanzierung

etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu

verwenden. Auch eine spätere Wiederveräußerung zur Gewinnung strategischer

Investoren zum Vorteil der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Da diese

Zwecke nicht in Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission

vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für

Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es

sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a

Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der

Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV)

bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß

gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der

Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das

Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.

Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Highlight Communications AG die

Artikel 4 - 6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs

eigener Aktien einhalten.

§ 4 Erwerbspreis

Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den

Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten

EG-Verordnung erwerben.

Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht

zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten

Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf

dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der

Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten

unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige

Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt

werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative

Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.

Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie

liegen.

§ 5 Erwerbsmenge

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird

Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen

täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem

der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den

durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem

Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei

außerordentlich geringer Liquidität wird Highlight Communications AG

möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten

EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des

durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.

§ 6 Insidervorschriften

Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine

Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.

Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht

erfolgen, solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer

Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat

(Artikel 6 Absatz 1 lit. C der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).

Zudem wird während der Laufzeit des Programms keine Veräußerung eigener

Aktien über die Börse stattfinden (Artikel 6 Absatz 1 lit. A der in § 3

erwähnten EG-Verordnung).

§ 7 Publizität

Dieses Programm wird entsprechend § 3 a Absatz 1 Satz 1 WpAIV und auf der

Homepage der Highlight Communications AG veröffentlicht.

Jeder Erwerb eigener Aktien wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der

genannten EG-Verordnung binnen sieben Handelstagen auf dem betroffenen

geregelten Markt nach seiner Ausführung auf der Homepage der Highlight

Communications AG bekanntgegeben.

Highlight Communications AG

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