'(4)                        zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, wenn der 
                                                        Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                                                        börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
                                                        Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Ausgabebetrages 
                                                        durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
                                                        und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der auf die 
                                                        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                                                        insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % 
                                                        des zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung im 
                                                        Handelsregister vorhandenen Grundkapitals (EUR 15.752.231,00) 
                                                        und - kumulativ - 10 % zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
                                          d)            Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Von der 
                                                        Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
                                                        Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder 
                                                        zurückerworbene Aktien entfällt, die seit der Eintragung dieser 
                                                        Ermächtigung im Handelsregister unter vereinfachtem 
                                                        Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 
                                                        AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenso der 
                                                        anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/ 
                                                        oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder 
                                                        Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten aus 
                                                        Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der Eintragung 
                                                        dieser Ermächtigung im Handelsregister in entsprechender 
                                                        Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.' 

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der

5.2. jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu

ändern.

Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die

gem. Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 5. Gesellschaft am Sitz der Nexus AG, Irmastraße 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und

kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://de-de.nexus-ag.de/hv

eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos

übersandt.

Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:


                            'Vorstand und Aufsichtsrat der Nexus AG schlagen der Hauptversammlung unter 
                            Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2021 in Höhe von bis zu EUR 
                            3.100.000,00 vor. 
                            Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den möglichen Ausschluss des gesetzlichen 
                            Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ggf. in 
                            der Lage ist, im Interesse der Gesellschaft das Grundkapital in den vorgesehenen Fällen 
                            auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für 
                            Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses sowie für die Ausgabe von 
                            Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder Mitglieder 
                            des Vorstands der Gesellschaft. Bezüglich der Spitzenbeträge ist dies allgemein üblich, 
                            aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
                            Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und 
                            der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge kaum spürbar 
                            ist. 
                            Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens 
                            hat der Gesetzgeber bereits durch die Einführung der Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als 
                            materielle Rechtfertigung für einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. 
                            Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr mehrheitlich verbundener 
                            Unternehmen dient der Integration und Steigerung der Motivation der Mitarbeiter durch die 
                            Beteiligung am Unternehmen und liegt damit im Unternehmensinteresse, sie ist nur mit 
                            Bezugsrechtsausschluss möglich. Entsprechendes gilt für Mitglieder des Vorstands der 
                            Gesellschaft und für diese vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungskomponenten in Aktien. 
                            Außerdem ist die Schaffung neuer Aktien gegen Sacheinlage ein geeignetes, erforderliches 
                            und angemessenes Mittel, um - bei entsprechendem Interesse der Veräußerer an Aktien der 
                            Gesellschaft - den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                            Unternehmen durchzuführen. Diese Form der Gegenleistung wird bei derartigen Transaktionen 
                            häufig verlangt und bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, Unternehmens- bzw. 
                            Beteiligungskäufe flexibel zu gestalten. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien 
                            zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder den 
                            Verkäufererwartungen zu entsprechen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
                            Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung. 
                            Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung neuer Aktien gegen Bareinlage ist 
                            bereits gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zulässig, da eine solche Barkapitalerhöhung 10 % des im 
                            Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister vorhandenen Grundkapitals und 
                            - kumulativ - 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
                            nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                            börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
                            Festsetzung des Ausgabebetrag nicht wesentlich unterschreiten darf. Die vorgeschlagene 
                            Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch die schnelle 
                            Platzierung junger Aktien einen höheren Mittelzufluss zu erreichen. Dies ermöglicht im 
                            Bedarfsfall eine rasche, flexible sowie kostengünstige Stärkung der Eigenmittel der 
                            Gesellschaft. In einem sich ständig ändernden Marktumfeld soll es dem Vorstand mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats möglich bleiben, einen etwaigen Kapitalbedarf der Gesellschaft 
                            zur Nutzung sich kurzfristig bietender Chancen schnell zu decken. Auch sollen günstige 
                            Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft 
                            genutzt werden können. Dabei führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung in der Regel wegen 
                            des Wegfalls der zeitaufwändigen Bezugsrechtsabwicklung und Wegfall oder Reduzierung 
                            üblicher Bezugsrechtsabschläge zu einem schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine 
                            vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit im 
                            Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Bei der Ausnutzung der beantragten 

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March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)