Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung und Bewilligung zur Dekotierung der Panalpina Aktien

Am 13. Mai 2019 hat DSV A/S ("DSV"), Hedehusene, Denmark, ein öffentliches Tauschangebot für alle sich im Publikum befindenden Namensaktien der Panalpina Welttransport (Holding) AG ("Panalpina") ("Panalpina Aktien") zum Umtauschverhältnis von 2.375 Aktien von DSV, wobei Bruchteile von DSV Aktien in CHF auszubezahlen sind, publiziert.

Am 20. August 2019 stellte Panalpina ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung sowie ein Gesuch um Dekotierung der Panalpina Aktien von der SIX Swiss Exchange mit Wirkung ab einem nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt betreffend Kraftloserklärung der sich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens noch im Publikum befindenden Panalpina Aktien zu bestimmenden Zeitpunkt.

Mit Entscheid vom 18. September 2019 gewährte die SIX Exchange Regulation Panalpina verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis II des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I.

Panalpina Welttransport (Holding) AG (Emittentin) wird im Hinblick auf die geplante Dekotierung, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 7. Februar 2020 von folgenden Pflichten befreit:

a. Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

b. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]),
davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des

Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

c. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

d. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie

Regelmeldepflichten [RLRMP]):

- Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans);

- Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtages);

- Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);

- Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten);

- Ziff. 3.05 (Beschlüsse betr. Opting Out / Opting Up);

- Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen);

- Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben

in Ziff. IV [Bemerkung Panalpina: d.h. wörtliche Wiedergabe von Ziff. I bis II des Entscheids an

prominenter Stelle in der Ad hoc-Mitteilung].

Am 18. September 2019 hat die SIX Exchange Regulation auch das Gesuch von Panalpina um Dekotierung sämtlicher Namenaktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Panalpina Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Panalpina Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde am 20. August 2019 von DSV eingeleitet.

Bezugnehmend auf die Medienmitteilung von Panalpina betreffend die ausstehende CHF 150 Mio. Anleihe (ISIN: CH0447353696, "Anleihe") vom 19. August 2019 hat DSV in der Zwischenzeit eine Garantie für die Anleihe ausgegeben. DSV wird fortan gewisse Aufrechterhaltungspflichten für Panalpina wahrnehmen, insbesondere die Publikation des Jaheresberichts und die Ad hoc Publizität. Weitere Informationen, insbesondere der Wortlaut der Garantie, sind kostenlos in einem Addendum verfügbar, welches bei Panalpina bezogen werden kann.

-ENDE-


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